Am 30.06.2025 erschienen trotz des heißen Wetters über 100 Interessierte zum zweiten Vortrag des Kriminologisch-Kriminalpolitischen-Arbeitskreises (KrimAK) im Sommersemester 2025. Gastredner war der stellvertretende Direktor der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ), Herr Dr. Sebastian Sobota. Sobota, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, fungiert als Mitherausgeber eines – voraussichtlich im Oktober 2025 erscheinenden – Kommentars zum Konsumcannabisgesetz (KCanG). Sein Vortrag drehte sich insbesondere um den Inhalt und die Schwächen des KCanG sowie darauf bezogene neue Entwicklungen in der Rechtsprechung.
Nach einer kurzen Einführung durch Herrn Prof. Dr. Jörg Kinzig erläuterte der Referent, dass – trotz der vermeintlichen Legalisierung durch das KCanG – im Grunde weiterhin ein Umgangsverbot für Cannabis bestehe. Für Volljährige gebe es zwar Ausnahmen, allerdings sei das Gesetz durch einen langen Katalog von Strafvorschriften gekennzeichnet (§ 34 KCanG), der den Begriff der „Legalisierung“ weitgehend karikiere.
Aufgrund der Neuregelung seien zudem zahlreiche rechtliche Grauzonen zu verzeichnen. Beispielsweise bestünden Unklarheiten, was unter dem „Gewicht nach dem Trocknen“ (vgl. §§ 3, 34, 36 KCanG) zu verstehen sei. Des Weiteren sei der Begriff des „Herstellens“ (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG) intransparent. Widersprüche zu dem erlaubten Eigenanbau ergäben sich vor allem dann, wenn das strafbare „Herstellen“ auch die Ernte umfasse. Außerdem problematisierte der Referent, dass der arbeitsteilige Anbau von Cannabis in Mehrpersonenhaushalten als Mittäterschaft gehandhabt und bestraft werden könne.
Mithilfe eines Memes kritisierte der Vortragende die einschlägige BGH-Rechtsprechung als „BtMG light“. Insbesondere lehnt er zusammen mit der herrschenden Literatur die Beibehaltung des Grenzwerts für eine „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC, der aus der früheren Rechtsprechung zum BtMG entnommen wurde, kategorisch ab. Diese Auslegung laufe der geänderten Risikobewertung von Cannabis und somit der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider. Auch die Unterscheidung des 3. Strafsenats zwischen „Stecklingen“ und „Setzlingen“ stieß auf Kritik. Dadurch werde die gesetzliche Regelung für den Erwerb von Vermehrungsmaterial gezielt unterlaufen.