Zentrum für Islamische Theologie (ZITh)

Übersicht der erforderlichen Prüfungen

Islamische Theologie (B.A.)

Orientierungsprüfung

Frist

Ende zweites Semester

Umfang

(M 2) Einführung und Wissenschaftliches Arbeiten:

  • Einführung in das Studium der Islamischen Theologie (V)
  • Einführung in wissenschaftliches Arbeiten (S)
  • Tutorium: Einführung in wissenschaftliches Arbeiten (T)

(M4) Arabisch II:

  • Arabisch II (Sp)
  • Arabisch II Begleitübung (Ü)

StPrO

AT § 7 - 10

BT § 8

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen der oben genannten Module bestanden sind.

Die Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch.

Bitte bedenken Sie, dass das Versäumen der Frist zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt!

Zwischenprüfung: Keine Vorgesehen

Bachelorprüfung

Frist

-

Umfang

Bachelorarbeit (Bearbeitungszeit 11 Wochen)

Erwerb der in der StPrO geforderten 180 ECTS

StPrO

AT § 11 - 12, 19 - 21, 24 - 28

BT § 9 - 11

Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Religionslehre (B.Ed.)

Orientierungsprüfung: Keine Vorgesehen

Zwischenprüfung: Keine Vorgesehen

Bachelorprüfung

Frist

Bis zum 12. Fachsemester

Umfang

Bachelorarbeit (Bearbeitungszeit 5 Wochen)

Erwerb der in der StPrO geforderten 180 ECTS

StPrO

AT § 7 - 8a, 15 - 17, 20 - 21

BT § 6 - 8

Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im jeweiligen Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Theologie (B.Theol.) - auslaufend

Orientierungsprüfung

Frist

Ende zweites Semester

Umfang

(M 1) Sprachmodul I:

  • Arabisch I (Sp)

(M 2) Einführungsmodul I:

  • Einführung in das Studium der Islamischen Theologie (V)
  • Einführung in wiss. Arbeiten und Methoden der Islamischen Theologie (S)

StPrO

AT § 7 - 10

BT § 8

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen der oben genannten Module bestanden sind.

Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch.

Bitte bedenken Sie, dass das Versäumen der Frist zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt!

Zwischenprüfung

Frist

Ende viertes Semester

Umfang

(M 5) Sprachmodul II:

  • Arabisch II (Sp)

(M 13) Aufbaumodul IV:

  • Islamische Glaubenslehre (Aqida) (S)
  • Islamische Mystik (Tasawwuf) (S)

StPrO

AT § 11 - 14

BT § 9

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen der oben genannten Module bestanden sind.

Die Prüfungsleistungen können zwei Mal wiederholt werden.

Die Wiederholungsprüfungen müssen bis spätestens zum Ende des 6. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch.

Bachelorprüfung

Frist

-

Umfang

Bachelorarbeit (Bearbeitungszeit 10 Wochen)

Erwerb der in der StPrO geforderten 240 ECTS

StPrO

AT § 15 - 16, 23 - 25, 28 - 32

BT § 10 - 12

Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Theologie im europäischen Kontext (M.A.)

Masterprüfung

Frist

-

Umfang

Masterarbeit (Bearbeitungszeit 4 Monate)

Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS

StPrO

AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21

BT § 8 - 10

Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Religionslehre (M.Ed.)

Masterprüfung

Frist

Bis zum 8. Fachsemester

Umfang

Masterarbeit (Bearbeitungszeit 16 Wochen)

Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS

StPrO

AT § 7 - 8a, 15 - 17, 20 - 21

BT § 6 - 8

Die Masterprüfung ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden und das Schulpraxissemester bestanden ist. Im jeweiligen Besonderen Teil dieser Ordnung bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Praktische Theologie für Seelsorge und Soziale Arbeit (M.A.)

Masterprüfung

Frist

-

Umfang

Masterarbeit (Bearbeitungszeit 3 Monate)

Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS

StPrO

AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21

BT § 8 - 10

Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Theologie im europäischen Kontext (M.A. - 2. Semester) - auslaufend

Masterprüfung

Frist

-

Umfang

Masterarbeit (Bearbeitungszeit 3 Monate)

Erwerb der in der StPrO geforderten 60 ECTS

StPrO

AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21

BT § 8 - 10

Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Praktische Islamische Theologie für Seelsorge und Soziale Arbeit (M.A.) - auslaufend

Masterprüfung

Frist

-

Umfang

Masterarbeit (Bearbeitungszeit 3 Monate)

Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS

StPrO

AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21

BT § 8 - 10

Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Islamische Religionslehre (Staatsexamen) - auslaufend

Orientierungsprüfung

Frist

Ende zweites Semester

Umfang

Eines der beiden folgenden Module (EKW oder EHW) muss vollständig abgeschlossen sein.

(EKW) Einführung in die Koranwissenschaften:

  • Tafsir I (Koran und Koranexegese I) (V)
  • Tafsir I (Koran und Koranexegese I) (S)

(EHW) Einführung in die Hadithwissenschaften:

  • Hadith I (V)
  • Hadith (S)
  • Hadithwissenschaften I (Ü)

GymPO I

§ 20

Die Orientierungsprüfung ist in den beiden Hauptfächern sowie in dem Fach abzulegen, das als wissenschaftliches Fach (Hauptfach oder Beifach) in Verbindung mit einem künstlerischen Fach studiert wird.

Sie ist nicht abzulegen in Erweiterungsfächern.

Etwaige Wiederholungsprüfungen müssen bis spätestens zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch für dieses Fach.

Zwischenprüfung

Frist

Ende viertes Semester

Umfang

(EKW) Einführung in die Koranwissenschaften:

  • Tafsir I (Koran und Koranexegese I) (V)
  • Tafsir I (Koran und Koranexegese I) (S)

(EHW) Einführung in die Hadithwissenschaften:

  • Hadith I (V)
  • Hadith (S)
  • Hadithwissenschaften I (Ü)

(EIG) Einführung in die Islamische Glaubenslehre

  • Einführung in das Studium der Islamischen Theologie (V)
  • Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Methoden der Islamischen Theologie (S)
  • Islamische Glaubenslehre (Aqida) (S)

(EIR) Einführung in das Islamische Recht

  • Fiqh und Usul-al Fiqh (V)
  • Fiqh und Usul-al Fiqh (S)

GymPO I

§ 21

Etwaige Wiederholungsprüfungen müssen bis spätestens zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Fachsemesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch für dieses Fach.

Die fremdsprachlichen Studienvoraussetzungen sind bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen. Für den Erwerb von Sprachkenntnissen kann eine Verlängerung der Frist für die Zwischenprüfung gewährt werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens im 4. Fachsemester an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse beizulegen (Sprachprüfungszeugnis oder Kursbescheinigung).