Übersicht der erforderlichen Prüfungen
Islamische Theologie (B.A.)
Orientierungsprüfung
Frist | Ende zweites Semester |
Umfang | (M 2) Einführung und Wissenschaftliches Arbeiten:
(M4) Arabisch II:
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StPrO | AT § 7 - 10 BT § 8 |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen der oben genannten Module bestanden sind.
Die Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch.
Bitte bedenken Sie, dass das Versäumen der Frist zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt!
Zwischenprüfung: Keine Vorgesehen
Frist | - |
Umfang | Bachelorarbeit (Bearbeitungszeit 11 Wochen) Erwerb der in der StPrO geforderten 180 ECTS |
StPrO | AT § 11 - 12, 19 - 21, 24 - 28 BT § 9 - 11 |
Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Religionslehre (B.Ed.)
Orientierungsprüfung: Keine Vorgesehen
Zwischenprüfung: Keine Vorgesehen
Frist | Bis zum 12. Fachsemester |
Umfang | Bachelorarbeit (Bearbeitungszeit 5 Wochen) Erwerb der in der StPrO geforderten 180 ECTS |
StPrO | AT § 7 - 8a, 15 - 17, 20 - 21 BT § 6 - 8 |
Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im jeweiligen Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Theologie (B.Theol.) - auslaufend
Orientierungsprüfung
Frist | Ende zweites Semester |
Umfang | (M 1) Sprachmodul I:
(M 2) Einführungsmodul I:
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StPrO | AT § 7 - 10 BT § 8 |
Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen der oben genannten Module bestanden sind.
Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch.
Bitte bedenken Sie, dass das Versäumen der Frist zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt!
Zwischenprüfung
Frist | Ende viertes Semester |
Umfang | (M 5) Sprachmodul II:
(M 13) Aufbaumodul IV:
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StPrO | AT § 11 - 14 BT § 9 |
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen der oben genannten Module bestanden sind.
Die Prüfungsleistungen können zwei Mal wiederholt werden.
Die Wiederholungsprüfungen müssen bis spätestens zum Ende des 6. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch.
Frist | - |
Umfang | Bachelorarbeit (Bearbeitungszeit 10 Wochen) Erwerb der in der StPrO geforderten 240 ECTS |
StPrO | AT § 15 - 16, 23 - 25, 28 - 32 BT § 10 - 12 |
Eine Bachelorarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Theologie im europäischen Kontext (M.A.)
Frist | - |
Umfang | Masterarbeit (Bearbeitungszeit 4 Monate) Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS |
StPrO | AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21 BT § 8 - 10 |
Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Religionslehre (M.Ed.)
Frist | Bis zum 8. Fachsemester |
Umfang | Masterarbeit (Bearbeitungszeit 16 Wochen) Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS |
StPrO | AT § 7 - 8a, 15 - 17, 20 - 21 BT § 6 - 8 |
Die Masterprüfung ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden und das Schulpraxissemester bestanden ist. Im jeweiligen Besonderen Teil dieser Ordnung bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Praktische Theologie für Seelsorge und Soziale Arbeit (M.A.)
Frist | - |
Umfang | Masterarbeit (Bearbeitungszeit 3 Monate) Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS |
StPrO | AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21 BT § 8 - 10 |
Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Theologie im europäischen Kontext (M.A. - 2. Semester) - auslaufend
Frist | - |
Umfang | Masterarbeit (Bearbeitungszeit 3 Monate) Erwerb der in der StPrO geforderten 60 ECTS |
StPrO | AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21 BT § 8 - 10 |
Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Praktische Islamische Theologie für Seelsorge und Soziale Arbeit (M.A.) - auslaufend
Frist | - |
Umfang | Masterarbeit (Bearbeitungszeit 3 Monate) Erwerb der in der StPrO geforderten 120 ECTS |
StPrO | AT § 7 - 8, 15 - 17, 20 - 21 BT § 8 - 10 |
Die Master-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Master-Studiums, mündlichen Prüfung über den Inhalt der Masterarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Masterarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Islamische Religionslehre (Staatsexamen) - auslaufend
Orientierungsprüfung
Frist | Ende zweites Semester |
Umfang | Eines der beiden folgenden Module (EKW oder EHW) muss vollständig abgeschlossen sein. (EKW) Einführung in die Koranwissenschaften:
(EHW) Einführung in die Hadithwissenschaften:
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GymPO I | § 20 |
Die Orientierungsprüfung ist in den beiden Hauptfächern sowie in dem Fach abzulegen, das als wissenschaftliches Fach (Hauptfach oder Beifach) in Verbindung mit einem künstlerischen Fach studiert wird.
Sie ist nicht abzulegen in Erweiterungsfächern.
Etwaige Wiederholungsprüfungen müssen bis spätestens zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch für dieses Fach.
Zwischenprüfung
Frist | Ende viertes Semester |
Umfang | (EKW) Einführung in die Koranwissenschaften:
(EHW) Einführung in die Hadithwissenschaften:
(EIG) Einführung in die Islamische Glaubenslehre
(EIR) Einführung in das Islamische Recht
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GymPO I | § 21 |
Etwaige Wiederholungsprüfungen müssen bis spätestens zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Fachsemesters erfolgreich abgelegt worden sein, sonst erlischt Ihr Prüfungsanspruch für dieses Fach.
Die fremdsprachlichen Studienvoraussetzungen sind bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen. Für den Erwerb von Sprachkenntnissen kann eine Verlängerung der Frist für die Zwischenprüfung gewährt werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens im 4. Fachsemester an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse beizulegen (Sprachprüfungszeugnis oder Kursbescheinigung).