Bachelorprüfung (B.Ed.)
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Die nachfolgenden Informationen sind allesamt in der Prüfungsordnung nachzulesen. Relevant sind insbesondere im Allgemeinen Teil die §§ 7 – 8, 15 – 17 , 20 – 24, 27 – 28 und im Besonderen Teil die §§ 6 – 8.
Die Bachelorprüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den jeweiligen Studienbereichen und der Bachelor-Arbeit in einem der studierten Fächer. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden. Im jeweiligen Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Studienabschluss und Fristen
Sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss im jeweiligen Studienbereich erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen müssen bis zum Ablauf des 12. Fachsemesters im jeweiligen Studienbereich erbracht sein. Wird die Frist überschritten, geht der Prüfungsanspruch für das jeweilige Fach bzw. bei Überschreitung der Frist im Studienbereich Bildungswissenschaften für den Bachelor-Studiengang verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Für das Erbringen des Orientierungspraktikums im Studienbereich Bildungswissenschaften können im Besonderen Teil des Studienbereichs Bildungswissenschaften eine Frist und dazugehörige Regelungen zum etwaigen Erlöschen des Prüfungsanspruchs bei Überschreitung dieser Frist vorgesehen werden.
Bildung der Bachelor-Gesamtnote
Die Bachelor-Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten in den zwei Fächern, im Studienbereich Bildungswissenschaften und der Bachelor-Arbeit wobei die Abschlussnoten der Fächer jeweils mit einem Gewicht von 43%, die Abschlussnote im Studienbereich Bildungswissenschaften mit einem Gewicht von 9% und die Bachelor-Arbeit mit einem Gewicht von 5% zu gewichten ist. Für die Bachelor-Gesamtnote gelten § 14 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Die Berechnung der Abschlussnoten im jeweiligen Studienbereich wird im jeweiligen Besonderen Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
Die Abschlussnote im Fach Islamische Religionslehre ergibt sich aus dem nach den Leistungspunkten der Module gewichteten Durchschnitt aller Noten der benoteten Module. Für die Abschlussnote gelten § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung entsprechend.
Abschlusszeugnis
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält sie bzw. er ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Bachelor-Gesamtnote der Bezug zum Lehramtstyp 4 gemäß § 1 Abs. 4 RahmenVO-KM (Lehramt Gymnasium), das Thema der Bachelor-Arbeit sowie die jeweiligen Abschlussnoten für die Fächer, für die Bildungswissenschaften und, soweit in der RahmenVO-KM in der jeweils gültigen Fassung vorgesehen, für die lehramtsbezogenen Studienbereiche sowie für die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachte Studienleistungen, eingetragen. Das erfolgreiche Absolvieren des Orientierungspraktikums ist im Bachelor-Zeugnis aufzuführen. Das Zeugnis wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und von der bzw. dem Vorsitzenden des Allgemeinen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages an dem die letzte zur Bachelor-Prüfung gehörende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird in deutscher Sprache ausgestellt, es wird ferner eine Übersetzung in englischer Sprache ausgehändigt.
Bachelor-Arbeit
Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, sie ist nach Wahl der bzw. des Studierenden in einem der im Rahmen des Bachelor-Studiengangs studierten Fächer zu erbringen. Sie soll zeigen, dass die Verfasserin bzw. der Verfasser in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die so gewonnenen Ergebnisse sachgerecht schriftlich darzustellen. Das Thema ist dem Bereich des gewählten Faches zu entnehmen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Arbeit
Zur Bachelor-Arbeit kann nur zugelassen werden, wer:
- an der Universität Tübingen im betreffenden Studienbereich des Bachelor-Studienganges eingeschrieben ist,
- ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch (§ 32 Abs. 5 LHG) im betreffenden Fach des Bachelor-Studiengangs, für den Bachelor-Studiengang Lehramt Gymnasium oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Hochschule nicht verloren hat,
- nicht in einem anderen Fach des Bachelor-Studienganges zur Bachelor-Arbeit zugelassen ist,
- die CP in den bis einschließlich für das fünfte Studiensemester vorgesehenen Modulen (insg. 69 CP):
Modul-kürzel | Titel der Veranstaltung | Art der Lehrform | CP |
EITh | Einführung in das Studium der Islamischen Theologie | V | 3 |
EITh | Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Methoden der Islamischen Theologie | S | 3 |
EITh | English for Islamic Theology | S | 3 |
IG | Einführung in die Islamische Geschichte und Zivilisation | V | 3 |
IG | Sira | S | 3 |
IG | Einführung in die Islamische Mystik – Tasawwuf | S | 3 |
KW | Tafsir (Koran und Koranexegese) | V | 3 |
KW | Tafsir (Koran und Koranexegese) | S | 3 |
KW | Koranrezitation | S | 3 |
IRP | Islamische Religionspädagogik I | V | 2 |
IRP | Religionspädagogik und Islamischer Religionsunterricht | S | 2 |
IRP | Islamische Religionspädagogik II | V | 3 |
IRP | Islamische Religionspädagogik II | S | 2 |
HW | Hadith | V | 3 |
HW | Hadith | S | 3 |
IAR | Der Islam und andere Religionen | S | 3 |
IAR | Importveranstaltungen (Einführungsveranstaltungen) der evangelischen bzw. katholischen Fakultät zu Glaubenslehre, Dogmatik, bzw. Christologie usw. | V/S/GK | 2 |
IR | Fiqh und Usul-al Fiqh | V | 3 |
IR | Fiqh und Usul-al Fiqh | S | 3 |
STP | Systematische Theologie und Philosophie | V | 3 |
STP | Islamische Glaubenslehre (Aqida) | S | 3 |
IERS | Religionssoziologie | S | 3 |
IERS | Islamische Ethik | S | 3 |
IERS | Praktische Arbeit in der Gemeinde | P | 4 |
Gesamt: | 69 |
erworben hat,
- Kenntnisse in der Sprache Arabisch auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erworben hat. Diese Kenntnisse können beispielsweise durch das Reifezeugnis oder Sprachprüfung am Zentrum für Islamische Theologie (ZITH) oder durch den Erwerb der CP des Moduls Arabisch 4 des Fachs BA Islamische Theologie an der Uni Tübingen nachgewiesen werden. Außerdem müssen Türkisch- oder Persischkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen werden. Diese können durch Kenntnisse einer anderen Sprache aus einem islamisch geprägten Kulturkreis ersetzt werden; über die Anerkennung von Fremdsprachen entscheidet das Prüfungsausschuss.
Zulassungsverfahren
Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit (Meldung) in dem jeweils für die Bachelor-Arbeit gewählten Fach ist schriftlich beim Prüfungsausschuss des gewählten Fachs zu stellen. In ihm ist der Studiengang sowie das jeweils für die Anfertigung der Bachelor-Arbeit gewählte Fach anzugeben und gegebenenfalls die von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten vorgeschlagenen Prüferinnen und Prüfer bzw. Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu benennen. Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Prüfungsausschuss des gewählten Fachs, es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Betreuers. Das Antragsformular für die Zulassung der Bachelor-Arbeit im B.Ed.-Studiengang finden Sie im Downloadbereich.
Dem Antrag sind beizufügen:
- das aktuelle Transcript of Records (ToR)
- Immatrikulationsbescheinigung
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch (§ 32 Abs. 5 LHG) im betreffenden Fach des Bachelor-Studienganges oder für den Bachelor-Studiengang Lehramt Gymnasium oder in einem nach § 11 Abs. 2 verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Hochschule verloren hat und ob sie bzw. er sich im betreffenden oder in einem anderen Studienbereich des Bachelor-Studienganges oder einem nach § 11 Abs. 2 verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. (Diese Erklärung ist bereits im Zulassungsantrag zur Bachelor-Arbeit im B.Ed.-Studiengang implementiert.)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat gilt als zugelassen, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird.
Thema der Bachelor-Arbeit
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird vom Prüfling vorgeschlagen, d.h. die Themenwahl ist grundsätzlich frei. Das endgültige Thema wird jedoch (in Absprache mit dem Prüfungskandidaten) vom Betreuer gestellt. Bei der ersten Besprechung des Themas mit dem gewünschten Prüfungsberechtigten wird empfohlen, ein einseitiges Kurzexposee vorzulegen, welches die Fragestellung, eine Grobgliederung der Arbeit und die zentrale Literatur beinhaltet. Dieses Kurzexposee ist Grundlage des Beratungsgesprächs in der Sprechstunde. Noch ein Hinweis: Primärquellen aus dem Netz wie Wikipedia-Artikel etc. gehören nicht zur wissenschaftlichen Literatur – und dienen in der Regel allenfalls als Startpunkt der bibliographischen und inhaltlichen Recherche. Vor Plagiaten wird dringend gewarnt; sie führen zur Aberkennung der Leistung.
Findet der Prüfling keine Themenstellung für die Bachelor-Arbeit, so sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des jeweiligen Faches auf schriftlichen Antrag des Prüflings dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für seine Bachelor-Arbeit erhält. Das Thema wird über den Prüfungsausschuss des gewählten Faches ausgegeben. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelor-Arbeit zu machen; ein Anspruch auf deren Berücksichtigung besteht jedoch nicht.
Umfang der Bachelorarbeit
Ca. 20-25 Seiten, Inhalt- und Literaturverzeichnis sowie Anhänge sind nicht eingeschlossen.
Formale Gestaltung
Rand oben / links / rechts | 2,5 cm |
Schriftgröße | 12 pt |
Zeilenabstand | 1,5 |
Zeilenabstand bei Anmerkungen und Literaturverzeichnis | 1,0 |
Bitte bemühen Sie sich um einen grammatikalisch und orthographisch fehlerfreien Text und einen guten Stil. Beides wird bei der Benotung berücksichtigt.
Bitte halten Sie Ihre Arbeit schlicht und professionell und verzichten Sie auf Bilder und Farben, sofern diese nicht aus inhaltlichen Gründen unbedingt erforderlich sind.
Das Deckblatt der Bachelorarbeit muss folgende Angaben enthalten:
- Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Zentrum für Islamische Theologie
- Bachelorarbeit, Titel
- Name des Verfassers / der Verfasserin
- Matrikelnummer
- Name des Betreuers / der Betreuerin
- Abgabedatum
Das Logo der Uni dürfen Sie auf dem Deckblatt nicht verwenden.
Bearbeitungsfrist
Die Bearbeitungsfrist der Bachelor-Arbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt 5 Wochen, das Thema ist so festzulegen und die Aufgabenstellung ist von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Bachelor-Arbeit innerhalb dieser Frist angefertigt werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Bekanntgeben des Themas. Bitte beachten Sie, dass das Anmeldeformular zur Bachelor-Arbeit erst nach der Zulassung zur Bachelor-Arbeit ausgehändigt wird!
Nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Verlängerung der Bearbeitungsfrist
Die Abgabefrist kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Prüfungsausschuss verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb der Bearbeitungsfrist zu stellen. Bitte belegen Sie die Gründe für Ihren Antrag in Ihrem eigenen Interesse (ärztliches Attest etc.).
Rückgabe des Themas
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; in diesem Fall beginnt die Frist für die Bearbeitung des Themas erneut von vorne zu laufen. Die Möglichkeit zur Rückgabe eines Themas kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Wiederholung der Bachelor-Arbeit
Eine Bachelor-Arbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens zwei Monate nach Bestandkraft des Prüfungsbescheides eingereicht werden; bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch im jeweiligen Fach, es sei denn, die bzw. der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
Eine Rückgabe des Themas ist bei einer Wiederholung jedoch nur dann zulässig, wenn die bzw. der Studierende bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Arbeit davon keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Wiederholung einer bestandenen Bachelor-Arbeit ist nicht zulässig.
Sprache
Die Arbeit soll, soweit im jeweiligen Besonderen Teil dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, nach Wahl der oder des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein; über Anträge auf Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches.
Abgabe
Die fertige Bachelorarbeit ist innerhalb der Bearbeitungsfrist in einem gebundenen Exemplar beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches und zusätzlich in elektronischer Fassung als pdf-Datei bei Frau Dietz abzugeben. Legen Sie außerdem die vorgesehene eidesstattliche Erklärung (s. Downloadbereich) bei. Vor Plagiaten wird dringend gewarnt; sie führen zur Aberkennung der Leistung.
Bewertungsverfahren
Die Bachelor-Arbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet, der die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit sein kann.
Das Bewertungsverfahren soll spätestens 4 Wochen nach der Abgabe der Arbeit abgeschlossen sein; die Überwachung dieser Frist ist Aufgabe des Prüfungsausschusses des jeweiligen Faches. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Prüferin oder des Prüfers die Frist einzuhalten, kann der Prüfungsausschuss des jeweiligen Faches insoweit eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen.