Zentrum für Islamische Theologie (ZITh)

Bachelorprüfung (B.Theol.) - auslaufend

Alle erforderlichen Dokumente finden Sie im Downloadbereich.

Die nachfolgenden Informationen sind allesamt in der Prüfungsordnung nachzulesen. Relevant sind insbesondere im Allgemeinen Teil die §§ 15 + 16, 23 – 25, 28 – 32, 35 – 36 und im Besonderen Teil die §§ 10 – 12.

Die Bachelorprüfung wird studienbegleitend durchgeführt und besteht neben den geforderten Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen aus der Bachelorarbeit. Sie ist bestanden, wenn die geforderten Leistungen erfolgreich erbracht wurden. Im Besonderen Teil bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

Bildung der Bachelor-Gesamtnote

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in §29 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung zu 20% aus der Note der Bachelor-Arbeit, zu 40% aus der Note der Zwischenprüfung und zu 40% aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der Vertiefungsmodule II-V sowie des Freien Wahlmoduls.

Abschlusszeugnis

Das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde werden an Sie ausgegeben, wenn sämtliche Noten des Bachelorstudienganges inklusive Schlüsselqualifikationen vorliegen. Hierbei gibt es keine konkrete Frist. Ausgestellt wird das Zeugnis vom Prüfungsausschuss. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte zur Bachelor-Prüfung gehörende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Antrag wird eine Übersetzung in englischer Sprache ausgehändigt.

Bachelor-Arbeit

Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Verfasser oder die Verfasserin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die so gewonnenen Ergebnisse sachgerecht schriftlich darzustellen. Das Thema ist dem Bereich der Islamischen Theologie zu entnehmen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Arbeit

Zur Bachelor-Arbeit kann nur zugelassen werden, wer:

  1. an der Universität Tübingen im betreffenden Fach des Bachelor-Studienganges eingeschrieben ist,
  2. den Prüfungsanspruch im betreffenden Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule nicht verloren hat,
  3. die Bachelor- bzw. Abschluss-Prüfung im betreffenden Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
  4. die Orientierungsprüfung (insg. 21 ECTS):

Modul-nummer

Titel der Veranstaltung

Art der

Lehrform

ECTS

M 1

Arabisch I

Sp

15

M 2

Einführung in das Studium der Islamischen Theologie

V

3

M 2

Einführung in wiss. Arbeiten und Methoden der Islamischen Theologie

S

3

Gesamt:

21

des betreffenden Studiengangs bestanden hat,

  1. die Zwischenprüfung (insg. 21 ECTS):

Modul-nummer

Titel der Veranstaltung

Art der

Lehrform

ECTS

M 5

Arabisch II

Sp

15

M 13

Islamische Glaubenslehre (Aqida)

S

3

M 13

Islamische Mystik (Tasawwuf)

S

3

Gesamt:

21

des betreffenden Studiengangs bestanden hat,

  1. Leistungen im Bereich der überfachlichen berufsfeldorientierten Kompetenzen im Umfang von 21 Leistungspunkten nachweisen kann,

  1. regelmäßig und erfolgreich an den für das siebte Studiensemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen (insg. 18 ECTS):

Modul-nummer

Titel der Veranstaltung

Art der

Lehrform

ECTS

M 19

Der Islam und andere Religionen

S

6

M 19

Zeitgenössische Ansätze der Koran- und Hadithwissenschaften

S

6

M 19

Der Islam im europäischen Kontext

S

6

Gesamt:

18

teilgenommen hat.

Zulassungsverfahren

Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. In ihm ist der Studiengang anzugeben und gegebenenfalls die vom Kandidaten oder der Kandidatin als Prüfer oder Prüferin vorgeschlagene Person zu benennen. Dies können alle promovierten Hochschullehrer des Fachbereichs sein. Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Prüfungsausschuss, es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Betreuers. Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. das aktuelle Transcript of Records
  2. Immatrikulationsbescheinigung
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin endgültig den Prüfungsanspruch im Bachelor-Studiengang oder in einem nach § 19 Abs. 2 vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule verloren hat oder eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung oder die Bachelor- bzw. Abschluss-Prüfung im betreffenden Fach oder in einem nach § 19 Abs. 2 vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat und ob er oder sie sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in demselben oder einem nach § 19 Abs. 2 vergleichbaren Studiengang befindet. Fehlversuche an anderen bundesdeutschen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik werden angerechnet. (Diese Erklärung ist bereits im Zulassungsantrag zur Bachelorarbeit implementiert.)

Der Kandidat oder die Kandidatin gilt als zugelassen, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird.

Thema der Bachelor-Arbeit

Das Thema der BA-Arbeit wird vom Kandidaten vorgeschlagen, d.h. die Themenwahl ist grundsätzlich frei. Das endgültige Thema wird jedoch (in Absprache mit dem Prüfungskandidaten) vom Betreuer gestellt. Bei der ersten Besprechung des Themas mit dem gewünschten Prüfungsberechtigten wird empfohlen, ein einseitiges Kurzexposee vorzulegen, welches die Fragestellung, eine Grobgliederung der Arbeit und die zentrale Literatur beinhaltet. Dieses Kurzexposee ist Grundlage des Beratungsgesprächs in der Sprechstunde. Noch ein Hinweis: Primärquellen aus dem Netz wie Wikipedia-Artikel etc. gehören nicht zur wissenschaftlichen Literatur – und dienen in der Regel allenfalls als Startpunkt der bibliographischen und inhaltlichen Recherche. Vor Plagiaten wird dringend gewarnt; sie führen zur Aberkennung der Leistung.

Findet der oder die Studierende keine Themenstellung für die Bachelorarbeit, so sorgt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag dafür, dass der oder die Studierende rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Das Thema wird über den Prüfungsausschuss ausgegeben. Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu machen; ein Anspruch auf deren Berücksichtigung besteht jedoch nicht.

Umfang der Bachelorarbeit

Ca. 30 Seiten, Inhalts- und Literaturverzeichnis sowie Anhänge sind nicht eingeschlossen.

Formale Gestaltung

Rand oben / links / rechts

2,5 cm

Schriftgröße

12 pt

Zeilenabstand

1,5

Zeilenabstand bei Anmerkungen und Literaturverzeichnis

1,0

Bitte bemühen Sie sich um einen grammatikalisch und orthographisch fehlerfreien Text und einen guten Stil. Beides wird bei der Benotung berücksichtigt.

Bitte halten Sie Ihre Arbeit schlicht und professionell und verzichten Sie auf Bilder und Farben, sofern diese nicht aus inhaltlichen Gründen unbedingt erforderlich sind.

Das Deckblatt der Bachelorarbeit muss folgende Angaben enthalten:

  • Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Zentrum für Islamische Theologie
  • Bachelorarbeit, Titel
  • Name des Verfassers / der Verfasserin
  • Matrikelnummer
  • Name des Betreuers / der Betreuerin
  • Abgabedatum

Das Logo der Uni dürfen Sie auf dem Deckblatt nicht verwenden.

Bearbeitungsfrist

Die Bearbeitungsfrist der Bachelor-Arbeit beträgt 10 Wochen, das Thema ist so festzulegen und die Aufgabenstellung ist vom Betreuer oder der Betreuerin so zu begrenzen, dass die Bachelor-Arbeit innerhalb dieser Frist angefertigt werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Bekanntgeben des Themas. Bitte beachten Sie, dass das Anmeldeformular zur Bachelor-Arbeit erst nach der Zulassung zur Bachelor-Arbeit ausgehändigt wird!

Nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.

Verlängerung der Bearbeitungsfrist

Die Abgabefrist kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Prüfungsausschuss verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb der Bearbeitungsfrist zu stellen. Bitte belegen Sie die Gründe für Ihren Antrag in Ihrem eigenen Interesse. Wenn eine Krankheit die Bearbeitung verhindert und Sie das durch ein ärztliches Attest nachweisen, ruht die Bearbeitungszeit und die Frist verschiebt sich entsprechend.

Rückgabe des Themas

Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 4 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; in diesem Fall beginnt die Frist für die Bearbeitung des Themas erneut von vorne zu laufen. Die Möglichkeit zur Rückgabe eines Themas kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.

Wiederholung der Bachelor-Arbeit

Eine Bachelor-Arbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides eingereicht werden; bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

Eine Rückgabe des Themas ist bei einer Wiederholung jedoch nur dann zulässig, wenn der oder die Studierende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Wiederholung einer bestandenen Bachelor-Arbeit ist nicht zulässig.

Sprache

Die Arbeit soll, soweit im Besonderen Teil dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, nach Wahl des oder der Studierenden in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein; über Anträge auf Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Prüfungsausschuss.

Abgabe

Die fertige Bachelorarbeit ist innerhalb der Bearbeitungsfrist in zwei gebundenen Exemplaren und zusätzlich in elektronischer Fassung als pdf-Datei bei Frau Dietz abzugeben. Legen Sie außerdem die vorgesehene eidesstattliche Erklärung (s. Downloadbereich) bei. Vor Plagiaten wird dringend gewarnt; sie führen zur Aberkennung der Leistung.

Bewertungsverfahren

Das Bewertungsverfahren dauert ca. 4 Wochen. Die Bachelorarbeit wird von zwei Personen als Prüfer oder Prüferinnen bewertet, von denen eine der Betreuer oder die Betreuerin der Arbeit sein kann. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als eine ganze Notenstufe voneinander ab oder lautet eine von ihnen „nicht ausreichend“, holt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung eines weiteren Prüfers oder einer weiteren Prüferin ein. Liegt das Ergebnis vor, erhalten Sie eine Benachrichtigung. Das Ergebnis erfahren Sie dann beim Prüfungsausschuss.