Masterprüfung (M.Ed.)
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Die nachfolgenden Informationen sind allesamt in der Prüfungsordnung nachzulesen. Relevant sind insbesondere im Allgemeinen Teil die §§ 1 + 3, 7 – 8, 15 – 17 , 20 – 24, 26 – 28 und im Besonderen Teil die §§ 6 – 8.
Die Masterprüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den jeweiligen Studienbereichen und der Masterarbeit, erforderlich ist außerdem das Bestehen des Schulpraxissemesters (vgl. u.a. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 3a und § 15 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung). Die Masterprüfung ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden und das Schulpraxissemester bestanden ist. Im jeweiligen Besonderen Teil dieser Ordnung bzw. dem Modulhandbuch ist geregelt, in welchen Modulen endnotenrelevante studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Studienabschluss und Fristen
Sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss im jeweiligen Studienbereich erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (einschließlich der Masterarbeit, soweit diese nach § 1 Abs. 5 Satz 3-4, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1a des Allgemeinen Teils dieser Ordnung im jeweiligen Studienbereich anzufertigen ist) müssen bis zum Ablauf des 8. Fachsemesters im jeweiligen Studienbereich erbracht sein (dies gilt nicht für das Schulpraxissemester, § 15 Satz 1 Nr. 4 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung ist jedoch zu beachten und bleibt unberührt). Wird diese Frist überschritten, geht der Prüfungsanspruch für das jeweilige Fach bzw. bei Überschreitung der Frist im Studienbereich Bildungswissenschaften für diesen und den Masterstudiengang verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Ob die Fristüberschreitung von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist, entscheidet der Allgemeine Prüfungsausschuss; dies kann auch auf Antrag der oder des Studierenden geschehen. § 26 und § 3c Abs. 2 Sätze 8-10, § 3c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3c Abs. 2 Satz 8-10 und § 1 Abs. 8 Satz 3-5 bleiben unberührt. Für die Entscheidung über den Verlust des Prüfungsanspruches im Übrigen und den Erlass eines Bescheides über den Verlust des Prüfungsanspruches sind die in § 24 Abs. 1 genannten Stellen zuständig.
Bildung der Master-Gesamtnote
Die Master-Gesamtnote ergibt sich aus den Abschlussnoten in den zwei Fächern, im Studienbereich Bildungswissenschaften und der Masterarbeit wobei die Abschlussnoten der Fächer mit jeweils 27%, die Abschlussnote im Studienbereich Bildungswissenschaften mit 32% und die Masterarbeit mit 14% zu gewichten ist. Für die Master-Gesamtnote gelten § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Die Berechnung der Abschlussnoten im jeweiligen Studienbereich wird im jeweiligen Besonderen Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
Die Abschlussnote im Fach Islamische Religionslehre ist das nach Leistungspunkten der jeweiligen Module gewichtete Mittel der Modulnoten (die Masterarbeit geht dabei nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung nicht in die Abschlussnote im Fach Islamische Religionslehre ein, sondern geht danach in die Berechnung der Mastergesamtnote ein). Für die Abschlussnote gelten § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung entsprechend.
Abschlusszeugnis
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er ein Zeugnis. In das Zeugnis werden neben der Master-Gesamtnote der Bezug zum Lehramtstyp 4 gemäß § 1 Abs. 4 RahmenVO-KM (Lehramt Gymnasium), das Thema der Masterarbeit sowie die jeweiligen Abschlussnoten für die Fächer, für die Bildungswissenschaften und, soweit in der RahmenVO-KM in der jeweils gültigen Fassung vorgesehen, für die lehramtsbezogenen Studienbereiche im Sinne des § 8 Satz 2 RahmenVO-KM sowie für die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachten Studienleistungen, eingetragen. Das erfolgreiche Absolvieren des Schulpraxissemesters ist im Masterzeugnis aufzuführen. Das Zeugnis wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und von der bzw. dem Vorsitzenden des Allgemeinen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte zur Masterprüfung gehörende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird in deutscher Sprache ausgestellt, es wird ferner eine Übersetzung in englischer Sprache ausgehändigt.
Masterarbeit
Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, sie ist nach Wahl der bzw. des Studierenden in einem der im Rahmen des Masterstudiengangs studierten Studienbereiche (Fächer bzw. Bildungswissenschaften) zu erbringen; die Wahl ist ab Eingang des Antrages auf Zulassung zur Masterarbeit beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienbereiches – außer wenn der Antrag abgelehnt wird – bindend. Sie soll zeigen, dass die Verfasserin bzw. der Verfasser in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die so gewonnenen Ergebnisse sachgerecht schriftlich darzustellen. Das Thema ist dem Bereich des gewählten Studienbereichs (Fach [nach § 6 Abs. 5 Satz 2 RahmenVO-KM beinhalten Fächer Fachwissenschaften und Fachdidaktiken] bzw. Bildungswissenschaften) zu entnehmen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit
Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer:
- an der Universität Tübingen im betreffenden Studienbereich des Masterstudienganges eingeschrieben ist,
- ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch (§ 32 Abs. 5 LHG) im betreffenden Fach bzw. Studienbereich des Masterstudienganges an einer Hochschule, für den Masterstudiengang Lehramt Gymnasium an einer Hochschule oder in einem zum Masterstudiengang Lehramt Gymnasium oder zum betreffenden Fach bzw. Studienbereich verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Hochschule nicht verloren hat,
- die Master- bzw. Abschlussprüfung im betreffenden Fach bzw. Studienbereich des Masterstudienganges an einer Hochschule, für den Masterstudiengang Lehramt Gymnasium an einer Hochschule oder in einem zum Masterstudiengang Lehramt Gymnasium oder zum betreffenden Fach bzw. Studienbereich verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
- die CP in den bis einschließlich für das 3. Fachsemester vorgesehenen Modulen (insg. 40 CP):
Modul-kürzel | Titel der Veranstaltung | Art der Lehrform | CP |
ISL-ME-1 | Fachdidaktische Nachbereitung des Praxissemesters | S | 2 |
ISL-ME-1 | Theologische Nachbereitung des Praxissemesters | S | 2 |
ISL-ME-2 | Schwerpunktmodul 1: Quellenbezogene Studien | V/S/Ü/Ko | 3 |
ISL-ME-2 | Schwerpunktmodul 1: Quellenbezogene Studien | V/S/Ü/Ko | 3 |
ISL-ME-2 | Schwerpunktmodul 1: Quellenbezogene Studien | V/S/Ü/Ko | 3 |
ISL-ME-3 | Schwerpunktmodul 2: Kulturbezogene Studien | V/S/Ü/Ko | 3 |
ISL-ME-3 | Schwerpunktmodul 2: Kulturbezogene Studien | V/S/Ü/Ko | 3 |
ISL-ME-3 | Schwerpunktmodul 2: Kulturbezogene Studien | V/S/Ü/Ko | 3 |
ISL-ME-4 | Geschichte und Gegenwart des Islam in Europa | S | 6 |
ISL-ME-4 | Geschichte und Gegenwart des Islam in Europa | Ü | 3 |
ISL-ME-5 | Islam and Religious Pluralism – Muslim Perceptions of the Religious “Other” | S | 6 |
ISL-ME-5 | Islam and Religious Pluralism – Muslim Perceptions of the Religious “Other” | Ü | 3 |
Gesamt: | 40 |
erworben hat.
- nicht in einem anderen Studienbereich des Masterstudiengangs zur Masterarbeit zugelassen ist,
- etwaige im Rahmen der Zulassung zum Masterstudiengang bzw. zu dessen Teilstudiengängen und insbes. nach der maßgeblichen Zulassungs- und / oder Auswahlsatzung und nach den Regelungen des § 3c des Allgemeinen Teils dieser Ordnung erteilte Auflagen erfüllt und als nachzuholend festgelegte Studien- und Prüfungsleistungen und fachliche Qualifikationen und schulpraktische Studien erfolgreich erbracht hat,
- das Schulpraxissemester bestanden hat.
Zulassungsverfahren
Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit (Meldung) in dem jeweils für die Masterarbeit gewählten Studienbereich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss des gewählten Studienbereichs zu stellen; der Eingang dieses Antrags wird von diesem dem Allgemeinen Prüfungsausschuss mitgeteilt. In ihm sind der Studiengang sowie der jeweils für die Anfertigung der Masterarbeit gewählte Studienbereich anzugeben und gegebenenfalls die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten als Prüferin bzw. Prüfer vorgeschlagene Person und ggf. Vorschläge für das Thema der Masterarbeit zu benennen. Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Prüfungsausschuss des gewählten Studienbereichs, es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Betreuers. Das Antragsformular für die Zulassung der Masterarbeit im M.Ed.-Studiengang finden Sie im Downloadbereich.
Dem Antrag sind beizufügen:
- das aktuelle Transcript of Records (ToR)
- Immatrikulationsbescheinigung
- eine Erklärung darüber,
(a) ob die Kandidatin bzw. der Kandidat im betreffenden Studienbereich des Masterstudienganges an einer Hochschule oder für den Masterstudiengang Lehramt Gymnasium an einer Hochschule oder in einem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zum Masterstudiengang Lehramt Gymnasium oder zum betreffenden Studienbereich verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Hochschule
- den Prüfungsanspruch (§ 32 Abs. 5 LHG) verloren hat
- oder die Master- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat und
(b) ob sie bzw. er sich im betreffenden oder in einem anderen Studienbereich des Masterstudienganges an einer Hochschule oder einem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zum Masterstudiengang Lehramt Gymnasium oder zu einem von der bzw. dem Studierenden studierten Studienbereichen verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. (Diese Erklärung ist bereits im Zulassungsantrag zur Masterarbeit im M.Ed.-Studiengang implementiert.)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat gilt als zugelassen, wenn der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird.
Thema der Masterarbeit
Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfling vorgeschlagen, d.h. die Themenwahl ist grundsätzlich frei. Das endgültige Thema wird jedoch (in Absprache mit dem Prüfungskandidaten) vom Betreuer gestellt. Bei der ersten Besprechung des Themas mit dem gewünschten Prüfungsberechtigten wird empfohlen, ein einseitiges Kurzexposee vorzulegen, welches die Fragestellung, eine Grobgliederung der Arbeit und die zentrale Literatur beinhaltet. Dieses Kurzexposee ist Grundlage des Beratungsgesprächs in der Sprechstunde. Noch ein Hinweis: Primärquellen aus dem Netz wie Wikipedia-Artikel etc. gehören nicht zur wissenschaftlichen Literatur – und dienen in der Regel allenfalls als Startpunkt der bibliographischen und inhaltlichen Recherche. Vor Plagiaten wird dringend gewarnt; sie führen zur Aberkennung der Leistung.
Findet die Kandidatin bzw. der Kandidat keine Themenstellung für die Masterarbeit, so sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienbereichs auf schriftlichen Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält. Das Thema wird über den Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienbereichs ausgegeben. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Masterarbeit zu machen; ein Anspruch auf deren Berücksichtigung besteht jedoch nicht.
Bearbeitungsfrist
Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit beträgt von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit 16 Wochen, das Thema ist so festzulegen und die Aufgabenstellung ist von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Masterarbeit innerhalb dieser Frist angefertigt werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Bekanntgeben des Themas. Bitte beachten Sie, dass das Anmeldeformular zur Masterarbeit erst nach der Zulassung zur Masterarbeit ausgehändigt wird!
Nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Verlängerung der Bearbeitungsfrist
Die Abgabefrist kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienbereichs verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb der Bearbeitungsfrist zu stellen. Bitte belegen Sie die Gründe für Ihren Antrag in Ihrem eigenen Interesse (ärztliches Attest etc.).
Rückgabe des Themas
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; in diesem Fall beginnt die Frist für die Bearbeitung des Themas erneut von vorne zu laufen. Die Möglichkeit zur Rückgabe eines Themas kann nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Wiederholung der Masterarbeit
Eine Masterarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides eingereicht werden; bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch
- für den Fall, dass die Masterarbeit in einem der Fächer erfolgt, im jeweiligen Fach,
- für den Fall, dass die Masterarbeit im Studienbereich Bildungswissenschaften erfolgte in diesem und im Masterstudiengang,
es sei denn, die bzw. der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
Eine Rückgabe des Themas ist bei einer Wiederholung jedoch nur dann zulässig, wenn die bzw. der Studierende bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig.
Sprache
Die Arbeit soll, soweit im jeweiligen Besonderen Teil dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, nach Wahl der bzw. des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein; über Anträge auf Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienbereichs.
Abgabe
Die fertige Masterarbeit ist innerhalb der Bearbeitungsfrist in zwei gebundenen Exemplaren beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienbereichs und zusätzlich in elektronischer Fassung als pdf-Datei bei Frau Dietz abzugeben. Legen Sie außerdem die vorgesehene eidesstattliche Erklärung (s. Downloadbereich) bei. Vor Plagiaten wird dringend gewarnt; sie führen zur Aberkennung der Leistung.
Bewertungsverfahren
Die Masterarbeit wird von einer Person als Prüferin oder einem Prüfer bewertet, die die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit sein kann. Lautet die Bewertung „nicht ausreichend“, holt die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses die Bewertung einer weiteren Person als Prüferin oder Prüfer ein. Lautet die Bewertung der zweiten Person mindestens „ausreichend“ holt die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses die Bewertung einer dritten Person als Prüferin oder Prüfer ein. § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 und soweit eine Bewertung durch mehr als eine Person vorgesehen ist § 14 Abs. 4 gelten entsprechend.
Das Bewertungsverfahren soll spätestens 6 Wochen nach der Abgabe der Arbeit abgeschlossen sein; die Überwachung dieser Frist ist Aufgabe des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienbereichs. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung von Prüferinnen bzw. Prüfern, die Frist einzuhalten, kann der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienbereichs insoweit andere Prüferinnen oder Prüfer bestellen.