Grundsätzlich kann jeder, der ein berechtigtes Interesse mitbringt, die Unterlagen des Archivs einsehen, sofern die Schutz- bzw. Sperrfristen abgelaufen sind.
An ein berechtigtes Interesse werden in der Praxis nur geringe Anforderungen gestellt. Archivbenutzung ist ein Jedermannrecht, was dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung entspricht.
Schutzfristen richten sich nach § 6 Abs. 2ff. des Landesarchivgesetzes. Die Schutzfrist für Sachakten beträgt 30 Jahre nach Schluss der Akten. Für personenbezogene Unterlagen gelten besondere Schutzfristen. Diese Unterlagen sind erst 10 Jahre nach Tod bzw. 90 Jahre nach Geburt für die Benutzung freigegeben. Diese Fristen gelten übrigens nicht für Benutzungen durch die abgebende Stelle. Ausführliche Erläuterungen zu archivischen Schutzfristen finden Sie hier.