Nicht erforderlich ist, dass die Übung, das Seminar oder die Grundlagenveranstaltung deutsches Recht zum Gegenstand haben. In der Regel wird Gleichwertigkeit unter folgenden Voraussetzungen angenommen:
a) Übung für Fortgeschrittene
Das Rechtsgebiet der ausländischen Lehrveranstaltung muss entsprechend dem zu ersetzenden Übungsschein dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet werden können. Dabei kommen nur solche Veranstaltungen in Betracht, die den Kern des Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Rechts berühren. Eine rein völkerrechtliche Veranstaltung kann beispielsweise nicht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, eine solche allein des Internationalen Privatrechts nicht diejenige im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Eine rein europarechtliche Veranstaltung kann allenfalls bei Kombination mit einer weiteren im Verwaltungsrecht die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ersetzen. Außerdem muss es sich um eine übungsähnliche Lehrveranstaltung handeln, in der je mit Erfolg eine umfangreichere schriftliche Arbeit (Klausur, Hausarbeit [in Großbritannien ersatzweise zwei Essays oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat [nicht nur Kurzreferat]) erstellt und außerdem eine weitere schriftliche Prüfung abgelegt worden ist.
Die weitere Prüfung muss in derselben oder einer anderen, demselben Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) zuzuordnenden Lehrveranstaltung absolviert werden. Eine mündliche Prüfung reicht als weitere Prüfungsleistung nicht aus.
Achtung: Es kann nur ein Übungsschein für Fortgeschrittene durch einen Leistungsnachweis aus dem Ausland ersetzt werden! Ein an den Universitäten Genf oder Lausanne erworbener Übungsschein wird hierbei nicht mitgezählt.
b) Seminar
Es muss mit Erfolg ein schriftlich ausgearbeitetes Referat (nicht nur ein Kurzreferat) erstattet worden sein. In Einzelfällen können auch andere Studienleistungen im Ausland das Zulassungserfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar erfüllen, so bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur, wenn ein wissenschaftliches, schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet und mündlich vorgetragen wurde und diese Leistung dem einzelnen Studierenden als individualisierbare Prüfungsleistung zugeordnet werden kann.
c) Grundlagenveranstaltung
Die Veranstaltung muss einem der in § 3 Abs. 1 Satz 2 JAPrO genannten Grundlagenfächer zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist, dass dasso bei Teilnahme an "moot courts" oder "concours", allerdings nur, wenn ein wissenschaftliches, schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet und mündlich vorgetragen wurde und diese Leistung dem einzelnen Studierenden als individualisierbare Prüfungsleistung zugeordnet werden kann. Grundlagenfach aus deutscher Sicht behandelt wird. Es muss mit Erfolg eine Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit gefertigt oder ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.
Nachweis: durch Bescheinigung der ausländischen Universität, aus er sich ergeben müssen:
- Semester oder Studienjahr,
- Titel der Veranstaltung bzw. Prüfungsfach,
- Art der erbrachten Leistung (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, schriftlich ausgearbeitetes Referat - es ist jeweils ein Exemplar der Ausarbeitung beifügen),
- Bestehen der Prüfung und Bewertung der Leistung.
Fremdsprachigen Bescheinigungen: außer englisch- und französischsprachigen ist ein Übersetzung beizufügen, die vom Studenten oder der Studentin selbst angefertigt werden kann; die Anforderungen einer amtlich beglaubigten Übersetzung bleibt vorbehalten.