Sommersemester 2020
A) Die Universität Tübingen hat zur Änderung aller ihrer Studien- und Prüfungsordnungen die Satzung für Lehre und Prüfung SoSe 2020 erlassen (1. Änderungssatzung hier). Darin ist u.a. geregelt, dass hinsichtlich aller universitären Prüfungsfristen das Sommersemester 2020 nicht mitgezählt wird. Das bedeutet, dass sich für alle Studierenden der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung die Fristen für das Ablegen und Bestehen der Orientierungs- und der Zwischenprüfung jeweils um ein Semester verlängern.
Zudem hat die Fakultät beschlossen, dass Studierende gemäß den Regelungen der StudPrO zur Orientierungs- und zur Zwischenprüfung sowie zu den Übungen berechtigt sind, Aufsichtsarbeiten, die sie jetzt Corona-Pandemie-bedingt nicht mitschreiben möchten, ausnahmsweise ohne Begründung und ohne entsprechenden Antrag nachzuschreiben. Siehe die FAQ-Einträge "Coronabedingt - Sommersemester 2020 - Nachschreiben von Klausuren in den Übungen" sowie "Coronabedingt - Wintersemester 2020/2021 - Nachschreiben von Klausuren aus den Übungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 im Sommersemester 2021".
Zur Klarstellung: Mit den vorgenannten Regelungen sind KEINE zusätzlichen Prüfungsversuche verbunden!
B) Gemäß § 67 Abs. 3 JAPrO wird das Sommersemester 2020 hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfung (s. dazu auch oben) und in der Staatsprüfung hinsichtlich des Freiversuchs, des verbesserungsfähigen Versuchs und des Verbesserungsversuchs nicht mitgezählt werden wird.
Wintersemester 2020/2021
A) Der Fakultätsvorstand hat beschlossen, dass auch das Wintersemester 2020/2021 im Hinblick auf die die Orientierungsprüfung betreffenden Fristen nicht mitgezählt wird (vgl. oben).
Zudem hat die Fakultät beschlossen, dass Studierende gemäß den Regelungen der StudPrO zur Orientierungs- und zur Zwischenprüfung sowie zu den Übungen berechtigt sind, Aufsichtsarbeiten, die sie jetzt Coronapandemie-bedingt nicht mitschreiben möchten, ausnahmsweise ohne Begründung und ohne entsprechenden Antrag nachzuschreiben. Siehe den FAQ-Eintrag "Coronabedingt - Wintersemester 2020/2021 - Nachschreiben von Klausuren aus den Übungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 im Sommersemester 2021".
B) Gemäß § 67 Abs. 3 JAPrO wird das Wintersemester 2020/2021 hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfung und in der Staatsprüfung hinsichtlich der Fristen für den Freiversuch, den verbesserungsfähigen Versuchn und den Verbesserungsversuch nicht mitgezählt.
Zur Klarstellung: Mit den vorgenannten Regelungen sind KEINE zusätzlichen Prüfungsversuche verbunden!
Sommersemester 2021
A) Die Frist für das Bestehen der die Orientierungsprüfung läuft auch in diesem Semester nicht weiter.
Zudem hat die Fakultät auch für das Sommersemester 2021 beschlossen, dass Studierende gemäß den Regelungen der StudPrO zur Orientierungs- und zur Zwischenprüfung sowie zu den Übungen berechtigt sind, Aufsichtsarbeiten, die sie jetzt Coronapandemie-bedingt nicht mitschreiben möchten, ohne Begründung und ohne entsprechenden Antrag nachzuschreiben. Siehe den FAQ-Eintrag "Coronabedingt: Sommersemester 2021 - Schieben von Klausuren erneut möglich".
B) Das Landesjustizprüfungsamt hat angekündigt, dass hinsichtlich der prüfungsrelevanten Fristen nach der JAPrO auch für das Somemrsemester 2021 eine Regelung in § 67 Abs. 3 JAPrO erfolgen wird.
Wintersemester 2021/2022
Die Frist für die Orientierungsprüfung und die Fristen für Nebenfachstudierende für einen Wiederholungsversuch laufen auch in diesem Semester nicht weiter. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie bereits seit mindestens dem Sommersemester 2020 studieren, weil insgesamt nur drei Semester bei der Fristberechnung nicht zählen.
Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 202 oder im Wintersemester 2021/2022 aufgenommen haben, zählt das Wintersemester 2021/2022 zudem bei allen fachsemestergebundenen Fristen und Terminen der JAPrO nicht mitgezählt, s. hier.
Zur Klarstellung
Zur Klarstellung: Mit allen oben genannten Regelungen sind jeweils KEINE zusätzlichen Prüfungsversuche verbunden!