Honorarprofessur
Kriterien
-
Die Einstellungsvoraussetzungen nach LHG §47 müssen erfüllt sein (abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung nachgewiesen durch Erfahrung in der Lehre, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, …)
-
Der/Die Kandidat*in muss eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen
-
Der/Die Kandidat*in darf nicht im Hauptamt als Hochschullehrer*in der Universität Tübingen angehören oder Privatdozent*in sein.
-
Der/Die Kandidat*in soll Lehrveranstaltungen in ihrem/seinen Fachgebiet von mindestens 2 SWS durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.
-
Der/Die Kandidat*in kann an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden.
-
Der/Die Kandidat*in steht nach der Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und ist berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Er/Sie zählt zur Statusgruppe des akademischen Mittelbaus.
Antragsinhalte
-
CV muss enthalten:
-
wissenschaftliche Ausbildung, beruflicher Werdegang
-
akademische Qualifikation und Leistungen in der Lehre
-
Verzeichnis der Wissenschaftlichen Veröffentlichungen
-
-
Erklärung des/der Vorgeschlagenen, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren anhängig ist
-
eindeutige Zuordnung zu einem Fachbereich der Fakultät
Ablauf des Verfahrens
-
Fachbereichssprecher*in schickt an Ressort Gremien
-
eine Stellungnahme des Fachbereichs
-
einen Vorschlag für mindestens vier mögliche Gutachter*innen
-
-
Der Antrag wird in den Fakultätsrat eingeracht:
-
Eröffnung des Verfahrens
-
Bestellung der Gutachter
-
-
Antrag wird in den Senat eingebracht
-
Gutachter werden vom Ressort Gremien angefragt und Gutachten eingeholt
-
2. Sitzung des Fakultätsrats mit mind. 2 Gutachten
-
2. Sitzung des Senats
-
Rektorat benachrichtigt Antragsteller*in, den Fachbereich und das Dekanat
-
Dekan händigt Bestellungsurkunde an Honorarprofessor*in aus