Gleichstellung
Gleichstellungsbeauftragte des Instituts für Soziologie
Janna Wilhelm
Raum 104
Sprechstunde: nach Vereinbarung
Ziel der Gleichstellungsarbeit an der Universität Tübingen ist es, Chancengleichheit in Studium, Forschung und Lehre herzustellen. Dazu sollen Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Abstammung, Alter, sozialem und religiösem Hintergrund, einer Behinderung, chronischer Krankheit oder der sexuellen Orientierung abgebaut werden.
- Für Auskünfte und Beratung zum Themenfeld "Gleichstellung von Frauen und Männern in Studium und Wissenschaft" steht auf Universitätsebene das Gleichstellungsbüro zur Verfügung.
- Ansprechpartner für Mitarbeiter, die an der Universität Tübingen im nichtwissenschaftlichen Dienst beschäftigt sind, ist die Beauftragte für Chancengleichheit.
- Informationen und Beratung zu Themen der Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Studium, Wissenschaft und Beruf an der Universität finden Sie beim Familienbüro.
- Zudem gibt es an der Universität die Beratungsstelle für behinderte und chronisch kranke Studierende.
Der Gleichstellungsbeauftragte des Instituts ist Ansprechparter zum Thema Chancengleichheit und in Fällen von Diskriminierung und sexueller Belästigung am Institut.
Er vertritt zudem das Institut in der Gleichstellungskommission der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Gleichstellungskommission der WiSo-Fakultät vergibt im Rahmen des TEAching-Equality-Programms der Universität Fördermittel für Lehraufträge und Praxisvorträge.
Außerdem können Studierende, Promovierende und Lehrende des Mittelbaus der Fakultät bei der Gleichstellungskommission Anträge auf die Teilfinanzierung von Forschungsvorhaben, Tagungsteilnahmen etc. einreichen.
Hinweise zur Vereinbarkeit von Studium und Betreuungspflichten:
- Lehrende sind vom Rektorat der Universität aufgefordert, Studierende mit Kindern bei der Platzvergabe in Lehrveranstaltungen bevorzugt zu berücksichtigen. Studierende mit Kindern können sich diesbezüglich im Vorfeld der Veranstaltung an die Lehrenden wenden.
- Laut BW §61 Abs.3 LHG können sich Studierende bis zu 6 Semester aufgrund von Erziehungszeiten beurlauben lassen. Trotz der Beurlaubung besteht das Recht auf Leistungserbringung. Die 6 Semester müssen nicht am Stück genommen werden, bis zum 8. Lebensjahr des Kindes können 1-2 Semester aufgespart werden. Bei kurzfristigen Pflegeleistungen sind 2 Monate Beurlaubung möglich, 6 bei langfristigen. Eine Härtefallbeurlaubung (2 Semester) kann weiterhin beantragt werden.
- BW §34 LHG ermöglicht flexible Fristen für Prüfungsordnungen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben.