Generelles zur Anerkennung
Da Ihr Auslandsaufenthalt auf Ihre Studienzeit angerechnet wird (keine Beurlaubung), studieren Sie dort wie auch in Tübingen. Alle Kurse, die Sie anrechnen lassen wollen, sollten also denen in Tübingen entsprechen! Das bedeutet:
- bezogen auf das Niveau (Studienjahr): das Niveau sollte dem Niveau des Tübinger Kurses in etwa entsprechen. Wollen Sie bspw. einen Kurs als Proseminar II anrechnen lassen, darf dieser Kurs nicht ein Angebot aus dem 1. Semester (Einführungsveranstaltung) der Partnerhochschule sein.
- bezogen auf den Zeitaufwand: der Stundenumfang sollte dem Stundenumfang des Tübinger Kurses entsprechen (auf das Semester gerechnet).
- bezogen auf die Prüfungsleistungen: es müssen wirkliche Prüfungen erbracht werden (Klausur und/oder Hausarbeit und Referat).
Im Rahmen des Erasmus-Programms
Werden die Studienleistungen im Rahmen des ERASMUS-Programms an einer unserer Partnerhochschulen erworben, ist die Anerkennung in der Regel problemlos, sofern einige Regeln beachtet werden:
Füllen Sie bitte das Formular Antrag auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen aus und schicken es der Beauftragten zur Anerkennung von Studienleistungen im Ausland in Tübingen.
Wir bitten ausdrücklich auch darum, genauere Angaben über die gewählten Lehrveranstaltungen (vor allem den Ankündigungstext aus dem Vorlesungsverzeichnis, Kursbeschreibungen, Lektürelisten etc.) vorzulegen (in Form von .pdf oder einem Weblink).
Die Beauftragte prüft das Formular (prüft die Anerkennungsfähigkeit der gewünschten Kurse) und bespricht mit Ihnen alle weiteren Schritte.
Nach dem Auslandsaufenthalt legen Sie der Beauftragten
- das sog. „Transcript of records“ der auswärtigen Universität vor, in dem die besuchten Lehrveranstaltungen mit den Noten aufgelistet sind;
- das Formular Antrag auf Anerkennung erneut vor.
Die Beauftragte prüft Ihre im Ausland erbrachten Leistungen, rechnet die Noten ins deutsche System um und erstellt die Äquivalenzbescheinigung für die jeweilige Leistung. Bei der Anmeldung zu Prüfungen ist diese Äquivalenzbescheinigung gemeinsam mit dem „Transcript of records“ vorzulegen.
Nicht im Rahmen des ERASMUS-Programms
Studienleistungen, die an Hochschulen im Ausland erworben wurden, mit denen keine ERASMUS-Partnerschaft besteht, können auf der Grundlage einer individuellen Äquivalenzprüfung angerechnet werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Anerkennung.
Zur Anerkennung von Kursen im Bachelor (B.A., B.Ed.) und im Master (M.Ed. und M.A.) folgen Sie bitte den Anweisungen für ERASMUS-Anerkennungen (siehe oben).