Juristische Fakultät

Abschlussprüfung

Nach der Satzung der Universität Tübingen vom 1. Oktober 2012 - in der Fassung vom 23.06.2015 - besteht die Abschlussprüfung im Schwerpunktbereich (sog. Universitätsprüfung, §§ 17ff. StudPro) aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung. Die Gesamtnote wird zu 60% aus der Note der Abschlussarbeit und zu 40% aus der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Eine häusliche Studienarbeit gehört seit 31.10.2015 nicht mehr zum Umfang der Schwerpunktbereichsprüfung. Studierende, die vor dem 31.10.2015 ein Studienarbeitsthema nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Studienordnung alter Fassung entgegengenommen haben, können gemäß § 31 Abs. 4 StudPro ihr Schwerpunktstudium, einschließlich der Abschlussprüfung, noch nach altem Recht fortsetzen.

Zuständige Einrichtungen

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Universitätsprüfung liegt beim Prüfungsamt der Fakultät. An dieses ist auch der Antrag für die Zulassung zur Abschlussprüfung zu richten. Die hierzu erforderlichen Formulare und eine Auflistung über einzureichende Nachweise finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes unter der Rubrik "Formulare". Bitte beachten Sie, dass Sie sich bereits bei Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums mit Ihren persönlichen Daten beim Prüfungsamt anmelden müssen. Sofern Sie, was bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung noch möglich ist, Ihren Schwerpunktbereich wechseln wollen, oder sich Ihre persönlichen Daten ändern, sollten Sie dies ebenfalls umgehend beim Prüfungsamt anzeigen.

Das Prüfungsamt koordiniert auch die Korrektur der Abschlussarbeiten und verschickt die Prüfungsergebnisse an alle Kandidatinnen und Kandidaten. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeit vor dem Antritt zur mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Aufgrund unterschiedlicher Postlaufzeiten und Verzögerungen in der Bearbeitung kann es vorkommen, dass Studierende die Ergebnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten. In diesen Prozess ist der Lehrstuhl von Prof. Reichold nicht involviert. Bitte sehen Sie daher von Anfragen zu (vorläufigen und endgültigen) Notenergebnissen an den Lehrstuhl ab.

Die Prüfungsfächer im SPB 1b

Nach § 19 StudPro können Gegenstand der Prüfung im SPB 1b folgende Prüfungsfächer sein:

  • Individuelles Arbeitsrecht (u.a. Arbeitsvertrags-, Kündigungsschutz-, Teilzeit- und Befristungsrecht)
  • Kollektives Arbeitsrecht (u.a. Betriebsverfassungs-, Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht)
  • Sozialversicherungsrecht (Grundlagen des Sozialrechts, insb. SGB I, III, V-VII, X)
  • Personengesellschaftsrecht (BGB-Gesellschaft, HGB-Gesellschaften, GmbH-Recht im Überblick)

Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung

Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist sowohl im Winter- wie im Sommersemester möglich und an das Prüfungsamt der Fakultät zu richten.  Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Meldefristen nach § 12 Abs. 2 StudPro (ohne Gewähr):

  • Für die Prüfung im HERBST:                   30. Juni des jeweiligen Jahres
  • Für die Prüfung im FRÜHJAHR:              15. Dezember des Vorjahres

Die Klausur der Herbstprüfung findet in der Regel in der 2. Septemberhälfte eines Jahres statt; die mündliche Prüfung erfolgt dann in der Regel Anfang Februar des nächsten Jahres. Die Klausur der Frühjahrsprüfung findet in der Regel in der 2. Märzhälfte eines Jahres statt; die mündliche Prüfung erfolgt dann in der Regel im Juli desselben Jahres.

Die aktuellen Prüfungstermine und jeweils gültigen Meldefristen finden auf der Homepage des Prüfungsamtes. Eine Anmeldung zur Prüfung nach Ablauf der Meldefrist ist grds. nicht möglich. Bei Rückfragen zum Status Ihrer Anmeldung wenden Sie sich bitte direkt an das Prüfungsamt. Der Lehrstuhl hat keine Einsichtnahmemöglichkeit in die persönlichen Prüfungsdaten.

Die Aufsichtsarbeit

Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schwerpunktbereich ist zunächst eine fünfstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Gegenstand dieser Aufsichtsarbeit sind im Wesentlichen die Inhalte der Vorlesungen Arbeitsrecht I-III (Individual- und Kollektivarbeitsrecht) sowie der Vorlesungen im Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht). Aufsichtsarbeiten werden in jedem Semester angeboten. Die genauen Klausurtermine finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes oder auf den Seiten des Schwerpunktstudiums unter der Rubrik "Aktuelles".

Die mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung findet in der Regel etwa fünf Monate nach der schriftlichen Aufsichtsarbeit statt. Die Note der Aufsichtsarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten zuvor postalisch mitgeteilt. Zur mündlichen Prüfung kann nach § 23 Abs. 1 StudPro nur zugelassen werden, wer in der schriftlichen Aufsichtsarbeit eine bessere Note als 3 Punkte (mangelhaft) erzielt hat.

Die mündliche Prüfung findet in der Regel gemeinsam mit bis zu vier Kandidatinnen und Kandidaten vor dem Prüfungsvorsitzenden und einem Zweitprüfer statt. Mindestens ein Prüfer ist hauptamtlicher Professor der Universität Tübingen. Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Prüfungsfächer des SPB 1b nach § 19 StudPro sein (s.o.). Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 15 Minuten pro Prüfling.

Die mündliche Prüfung beendet das Universitätsstudium und ist bestanden, wenn mindestens die Note "ausreichend" (ab 4,00 Punkten in der Gesamtberwertung) erreicht wurde.

Die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel

ur Abschlussprüfung zugelassen sind nach der derzeitigem Stand der VwV Hilfsmittel im SPB 1b folgende Titel:

  • Schönfelder, Deutsche Gesetze, oder
  • Nomos Gesetze, Zivil- und Strafrecht sowie
  • DTV-Beck-Texte Nr. 5006, Arbeitsgesetze oder
  • Nipperdey Bd. I, Arbeitsrecht, Verlag C.H. Beck sowie
  • DTV-Beck-Texte Nr. 5014, Europa-Recht oder
  • Sartorius Bd. II, Internationale Verträge/Europarecht sowie
  • Schönfelder Ergänzungsband, Deutsche Gesetze sowie
  • Aichberger, Sozialgesetzbuch, Verlag C.H. Beck oder
  • DTV-Beck-Texte Nr. 5024, Sozialgesetzbuch oder
  • Sozialgesetze, Verlag Wolter-Kluwer

Als unverbindliche Empfehlung wird die Zusammenstellung "Schönfelder, Deutsche Gesetze", "DTV-Beck-Texte Nr. 5006, Arbeitsgesetze", "DTV-Beck-Texte Nr. 5014, Europa-Recht" und "DTV-Beck-Texte Nr. 5024, Sozialgesetzbuch" vorgeschlagen. Für verbindliche Angaben zu Titel, Stand und Inhalt der zugelassenen Hilfsmittel wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der Fakultät. Sollte es zu Abweichungen mit der vom Prüfungsamt heruasgegeben Hilfsmittelbekanntmachung kommen, gilt die Hilfmittelbekanntmachung des Prüfungsamtes.

Die Wiederholung der Prüfung

Die Universitätsprüfung gilt als bestanden, wenn in der Gesamtbewertung aus Abschlussklausur (zu 2/3) und mündlicher Prüfung (zu 1/3) mindestens die Note ausreichend (4,00 Punkte) erzielt wurde. Die Wiederholung einer bestandenen Universitätsprüfung, etwa zur Notenverbesserung, ist nicht möglich.

Falls die Universitätsprüfung nicht bestanden wurde, kann sie gemäß § 24 Abs. 6 StudPro einmal vollständig wiederholt werden. Die Wiederholung von Teilleistungen (Ausichtsarbeit oder mündliche Prüfung) ist nicht möglich.

Für weitergehende Informationen zur Wiederholung steht Ihnen die Studienfachberatung, Herr Daniel Höfer, gerne zur Verfügung.

Der Rücktritt von der Prüfung

Nach § 12 JAPrO BW kann der Prüfling wegen Krankheit oder aus wichtigem Grund von der Universitätsprüfung insgesamt oder auch von einer Teilleistung zurücktreten, vgl. § 26 StudPro. Dies setzt die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests sowie ggf. weiterer Nachweise ggü. dem Prüfungsamt vorraus. Kontaktieren Sie in diesen Fällen bitte unverzüglich das Prüfungsamt. Weitere Hilfestellung bietet Ihnen zudem die Studienfachbereatung, Herr Daniel Höfer. Das Fernbleiben von der Prüfung führt, sofern ein Rücktritt nicht genehmigt wurde, zum Nichtbestehen der Prüfung.

Erfolgreiche Abschlussprüfung

Zur Vorbereitung auf die Universitätsprüfung im SPB 1b bietet sich nicht nur der Besuch der Pflicht- und Vertiefungsvorlesungen und das Praxiskolloquium, sondern vor allem die aktive Teilnahme an der Fallbesprechung Arbeitsrecht an. Zur Auffrischung des Individualarbeitsrechts empfehlenswert ist die Teilnahme am (Ferien-)Examinatorium Arbeitsrecht. Zum Erwerb der nötigen Klausurpraxis haben wir für Sie Übungsklausuren in unserem Klausurenpool bereitgestellt. Die Anfertigung von mindestens 5 Klausuren, sowohl im Kollektiv-, wie im Individualarbeitsrecht, wird Ihnen dringend empfohlen. Darüberhinaus bietet die Fakultät jedes Semester in Abstimmung mit den Schwerpunktbereichen eine Probeklausur unter Prüfungsbedingungen mit Korrektur und anschließender Besprechung an. Hinweise hierzu sowie einen Terminplan finden Sie auf den zentralen Seiten des Schwerpunktstudiums. Falls Sie Fragen rund um den Schwerpunktbereich oder die Universitätsprüfung im SPB 1b haben, stehen Ihnen verschiedene Beratungsangebote zur Verfügung.

 

Professor Reichold und das Lehrstuhl-Team wünschen Ihnen in Ihrer Abschlussprüfung im SPB 1b viel Erfolg!