Bei der praktischen Studienzeit handelt es sich um ein Pflichtpraktikum. Die Zulassung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung setzt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAPrO 2019 voraus, dass der/die AntragstellerIn an der praktischen Studienzeit gem. § 5 JAPrO 2019 teilgenommen hat.
Die praktische Studienzeit beträgt mindestens drei Monate und ist vollständig in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren, § 5 Abs. 1 JAPrO 2019, sodass Praktika in der Vorlesungszeit, selbst im Falle einer Beurlaubung, oder Praktika, die vor der Aufnahme des Studiums absolviert worden sind, nicht genügen. Einzelne Teilabschnitte der praktischen Studienzeit müssen mindestens einen Monat lang sein.
Näheres zur praktischen Studienzeit finden Sie im entsprechenden Hinweisblatt "Allgemeine Hinweise zur praktischen Studienzeit" des Landesjustizprüfungsamts, das Sie hier finden.
Sog. Pflichtpraktikumsbescheinigungen, etwa für die Praktikumsstelle, erhalten Sie bei der Studienfachberatung.