Statut der Stiftung
§ 1
(1) Die Stiftung führt den Namen "Dr. Leopold-Lucas-Stiftung". Sie ehrt das Andenken des um die Förderung der Wissenschaft verdienten Rabbiners Dr. Leopold Lucas, geb. am 18. September 1872 in Marburg/Lahn, gest. am 13. September 1943 in Theresienstadt.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, den Leopold-Lucas-Preis und den Leopold-Lucas-Nachwuchswissenschaftler-Preis zu verleihen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den Stiftungszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 2
Der Dr. Leopold-Lucas-Preis wird durch den Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät jährlich einmal, tunlichst im Monat Mai, verliehen für hervorragende, durch entsprechende Veröffentlichungen ausgewiesene Arbeiten auf dem Gebiet der Theologie, Geistesgeschichte, Geschichtsforschung und Philosophie. Dabei ist ein Werk, das zur Förderung der Beziehungen zwischen Menschen und Völkern wesentlich beiträgt, besonders zu berücksichtigen.
§ 3
a) Der Dr. Leopold-Lucas-Nachwuchswissenschaftler-Preis wird jährlich im Rahmen der Verleihung des Dr. Leopold-Lucas-Preises vom Rektor der Universität Tübingen auf Vorschlag der Dekane der Fakultäten 1 (Evangelische Theologie), 2 (Katholische Theologie), 7/10 (Philosophie und Geschichte) für die Fächer
- Evangelische Theologie
- Katholische Theologie
- Philosophie
- Geschichte
verliehen. b) Regelmäßig wird eine Dr. Leopold-Lucas-Gedächtnisvorlesung veranstaltet, über deren Thema und Form der Ausschuss für die Vergabe des Dr. Leopold- Lucas-Preises entscheidet.
§ 4
(1) Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige, unselbständige Stiftung, die von der Vereinigung der Freunde der Universität Tübingen (Universitätsbund) e.V. getragen und verwaltet wird.
(2) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Vermögen, das Generalkonsul Franz D. Lucas dem Universitätsbund für den in § 1 bestimmten Zweck übertragen hat, sowie aus den Erträgnissen dieses Vermögens und den der Stiftung sonst zugewendeten Beträgen. Insbesondere gehört zu dem Stiftungsvermögen die im Jahre 1979 erfolgte Zuwendung von DM 50.000,00 seitens der Robert Bosch GmbH.
(3) Über die Art der Anlage des Vermögens und die Höhe des für die beiden Preise jährlich auszuschüttenden Betrages entscheidet jeweils der Vorstand des Universitätsbundes im Einvernehmen mit dem Stifter.
(4) Der Universitätsbund wird der Stiftung alljährlich auf 31.12., beginnend mit dem Jahre 1985 einen Betrag von DM 8.000,00 zuwenden. In jedem 5. Jahr, beginnend 1990, wird der Universitätsbund im Benehmen mit dem Stifter unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung überprüfen, ob und in welcher Höhe die alljährliche Zuwendung anzupassen ist.
(5) Das Stiftungsvermögen darf nur für den in § 1 Abs. 2 genannten Zweck verwendet werden.
(6) Vom Jahresabschluss wird der Stifter unterrichtet.
(7) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5
(1) Über die Vergabe des Preise entscheidet ein Ausschuss, der sich zusammensetzt aus:
- dem Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät
- drei weiteren vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Ordinarien benannten Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät
- zwei vom Senat aus dem Kreis der Ordinarien benannten Mitgliedern
- einem Mitglied des Vorstandes des Universitätsbundes
- dem Stifter oder seinem Vertreter
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz.
§ 6
Der Stifter kann zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen einen Rechtsnachfolger bestimmen, auf den die in den vorstehenden Bestimmungen eingeräumten Befugnisse übergehen. Das gleiche gilt für den Rechtsnachfolger.
§ 7
Bei Auflösung des Universitätsbundes geht das Vermögen der Stiftung an die Universität Tübingen als Körperschaftsvermögen (§119 Abs. 1 UG) über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das übergehende Vermögen darf nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden.
§ 8
Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 13. Mai 2003 an die Stelle des Statuts vom 01 Januar 1986 und seiner Ergänzung vom 09. November 2001.
Für den Stifter Franz D. Lucas
gez. Dr. Frank W.A.A. Lucas
Für die Vereinigung der Freunde der Universität Tübingen (Universitätsbund) e. V.
gez. SKH Carl Herzog von Württemberg, Vorsitzender
Für die Eberhard Karls Universität Tübingen
gez. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Schaich, Rektor
Für die Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen
gez. Prof. Dr. Eilert Herms, Dekan