Ich möchte mich dieses Semester beurlauben lassen. Was gilt es zu beachten?
Geregelt ist die Beurlaubung vom Studium in § 61 LHG und in § 14 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen (Lesefassung). In diesen Vorschriften finden Sie auch die wesentlichen Gründe, die für eine Beurlaub in Betracht kommen, wichtige Informationen zum Verfahren und die unmittelbaren Folgen einer Beurlaubung.
Für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung kommt darüber hinaus eine Beurlaubung auch zum Zwecke des Auslandsstudiums in Betracht.
Zuständig für Beurlaubungen ist die Studierendenabteilung. Auf deren Homepage finden Sie auch die entsprechenden Formulare und wichtige Informationen, insbesondere zu den in Betracht kommenden Gründen und zu den maßgelichen Fristen für eine Beurlaubung (hier).
Da eine Beurlaub allerdings Konsequenzen hat, die über die in den o.g. Vorschriften genannten hinausgehen, ist es unerlässlich, dass Sie sich, bevor Sie einen Antrag auf Beurlaubung stellen, beraten lassen.
Bei der Studienfachberatung erhalten Sie insbesondere darüber Informationen, unter welchen Voraussetzungen eine Beurlaubung Ihnen bei der Ermittlung Ihrer Semesterzahl im Studiengang mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung Rahmen der Regelungen für den Frei- und für den Verbesserungsversuch in der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (§§ 22 Abs. 1 , 23 Abs. 1 JAPrO 2019) nicht zur Last fällt. Oftmals ist in solchen Fällen auch eine enge Abstimmung mit dem Landesjustizprüfungsamt, das für die Zulassung zur Staatsprüfung zuständig ist, erforderlich. Das Landesjustizprüfungsamt stellt diesbezüglich auf seiner Homepage u.a. entsprechende Hinweisblätter zur Verfügung.
Parallel- und Nebenfachstudierende sollten sich darüber hinaus unbedingt auch von der Studienfachberatung ihres anderen Fachs bzw. ihres Hauptfachs beraten lassen.
Eine Beurlaubung kann aber auch weitere Kosequenzen haben, etwa im Hinblick auf Ihr BAföG, ein eventuelles Stipendium oder Ihre Krankenversicherung. Insoweit müssen Sie sich von den jeweils zuständigen Stellen informieren.