Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- (1) Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung der Archäologie des Mittelalters. Schloß Hohentübingen e.V.".
- (2) Der Sitz des Vereins ist Tübingen.
- (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Der Verein hat die Aufgabe, die Lehr- und Forschungstätigkeit der Abteilung Mittelalterarchäologie des Instituts für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters der Eberhard-Karls-Universität Tübingen zu unterstützen, und zwar besonders:
- (a) die finanzielle Förderung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus dem Forschungsgebiet Mittelalterarchäologie.
- (b) die Förderung von wissenschaftlichen Tagungen, Vortragsveranstaltungen Ausgrabungen, Ausstellungen und anderen fachbezogenen Aktivitäten der Abteilung Mittelalterarchäologie mit Sach- und Geldspenden. Hierbei ist auch an Beratung, Unterstützung und Mitarbeit bei vorgenannten Aktivitäten gedacht.
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613 mit allen bis heute erfolgten Änderungen) in der jeweils geltenden Fassung . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
- (2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitglieder-versammlung gewählt werden.
- (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.
- (4) Ein Ausschluß kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.
- (5) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. beim Eintritt fällig.
- (6) Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluß ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe des Vereins
- (1) Organe des Vereins sind:
- (a) Die Mitgliederversammlung
- (b) Der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- (2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
- (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
- (4) Die Mitgliederversammlung beschießt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
- (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- (6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefaßten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muß vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 6 Vorstand
- (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- (2) Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
- (a) dem Vorsitzenden,
- (b) dem Schriftführer,
- (c) dem Kassenwart,
- (d) ein(e) Vertreter(in) des Arbeitsbereiches Mittelalterarchäologie der Universität Tübingen
Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
- (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
§ 7 Verwaltungsbeirat
- (1) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Verwaltungsbeirats beschließen.
- (2) Der Verwaltungsbeirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Fall, daß ein Verwaltungsbeiratsmitglied während der Amtszeit ausscheidet, wählt die Mitgliederversammlung zusätzlich ein Ersatzmitglied.
Der Verwaltungsbeirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Verwaltungsbeirates sein. - (3) Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu unterstützen, insbesondere in den Aufgaben der Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand erläßt zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirates eine "Geschäftsordnung für den Verwaltungsbeirat", die für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf."
§ 8 Auflösung
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
- (2) Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
- (3) Das Vermögen des Vereins fällt im Falle seiner Auflösung, seines Erlöschens, seiner Aufhebung oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigenden Zwecke an die Abteilung Mittelalterarchäologie des Instituts für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 17.04.1997 in Tübingen beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen in Kraft.
Tübingen, den 10.11.2000
Geschäftsanschrift des Vereins:
Verein zur Förderung der Archäologie des Mittelalter e.V.
c/o Institut für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters
Schloß Hohentübingen
72070 Tübingen