Juristische Fakultät

Im Studium (Erste juristische Prüfung)

Anerkennung von Leistungen (Auslandsstudium)

Welche Leistungen können mir nach einem Auslandsstudium anerkannt werden?

Gem. § 9 Abs. 6 JAPrO kann (nur) eine der Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1-3 JAPrO  die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag gem. § 35 Abs. 1, 5 LHG anerkannt worden ist. Zuständig für die Anerkennung ist die deutsche Juristische Fakultät, an der z.Z. der Antragsstellung die Einschreibung besteht. Näheres hierzu finden Sie hier.

Gem. § 9 Abs. 7 JAPrO kann weiter die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO u.a. durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 5 JAPrO i.V.m. § 35 Abs. 1 LHG anerkannt worden ist. Zuständig für die Anerkennung ist die deutsche Juristische Fakultät an der z.Z. der Antragsstellung die Einschreibung besteht. Näheres hierzu finden Sie hier.

Schließlich ersetzt ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JAPrO erfüllt, regelmäßig die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs. Hierüber entscheidet unmittelbar das Landesjustizprüfungsamt.

Coronabedingt: - Fristen (Stand 13.12.2021)

Sommersemester 2020

A) Die Universität Tübingen hat zur Änderung aller ihrer Studien- und Prüfungsordnungen die Satzung für Lehre und Prüfung SoSe 2020 erlassen (1. Änderungssatzung hier). Darin ist u.a. geregelt, dass hinsichtlich aller universitären Prüfungsfristen das Sommersemester 2020 nicht mitgezählt wird. Das bedeutet, dass sich für alle Studierenden der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung die Fristen für das Ablegen und Bestehen der Orientierungs- und der Zwischenprüfung jeweils um ein Semester verlängern.

Zudem hat die Fakultät beschlossen, dass Studierende gemäß den Regelungen der StudPrO zur Orientierungs- und zur Zwischenprüfung sowie zu den Übungen berechtigt sind, Aufsichtsarbeiten, die sie jetzt Corona-Pandemie-bedingt nicht mitschreiben möchten, ausnahmsweise ohne Begründung und ohne entsprechenden Antrag nachzuschreiben. Siehe die FAQ-Einträge  "Coronabedingt - Sommersemester 2020 - Nachschreiben von Klausuren in den Übungen" sowie "Coronabedingt - Wintersemester 2020/2021 - Nachschreiben von Klausuren aus den Übungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 im Sommersemester 2021".

Zur Klarstellung: Mit den vorgenannten Regelungen sind KEINE zusätzlichen Prüfungsversuche verbunden!

B) Gemäß § 67 Abs. 3 JAPrO wird das Sommersemester 2020 hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfung (s. dazu auch oben) und in der Staatsprüfung hinsichtlich des Freiversuchs, des verbesserungsfähigen Versuchs und des Verbesserungsversuchs nicht mitgezählt werden wird.

Wintersemester 2020/2021

A) Der Fakultätsvorstand hat beschlossen, dass auch das Wintersemester 2020/2021 im Hinblick auf die die Orientierungsprüfung betreffenden Fristen nicht mitgezählt wird (vgl. oben).

Zudem hat die Fakultät beschlossen, dass Studierende gemäß den Regelungen der StudPrO zur Orientierungs- und zur Zwischenprüfung sowie zu den Übungen berechtigt sind, Aufsichtsarbeiten, die sie jetzt Coronapandemie-bedingt nicht mitschreiben möchten, ausnahmsweise ohne Begründung und ohne entsprechenden Antrag nachzuschreiben. Siehe den FAQ-Eintrag  "Coronabedingt - Wintersemester 2020/2021 - Nachschreiben von Klausuren aus den Übungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 im Sommersemester 2021".

B) Gemäß § 67 Abs. 3 JAPrO wird das Wintersemester 2020/2021 hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfung und in der Staatsprüfung hinsichtlich der Fristen für den Freiversuch, den verbesserungsfähigen Versuchn und den Verbesserungsversuch nicht mitgezählt.

Zur Klarstellung: Mit den vorgenannten Regelungen sind KEINE zusätzlichen Prüfungsversuche verbunden!

Sommersemester 2021

A) Die Frist für das Bestehen der die Orientierungsprüfung läuft auch in diesem Semester nicht weiter.

Zudem hat die Fakultät auch für das Sommersemester 2021 beschlossen, dass Studierende gemäß den Regelungen der StudPrO zur Orientierungs- und zur Zwischenprüfung sowie zu den Übungen berechtigt sind, Aufsichtsarbeiten, die sie jetzt Coronapandemie-bedingt nicht mitschreiben möchten, ohne Begründung und ohne entsprechenden Antrag nachzuschreiben. Siehe den FAQ-Eintrag "Coronabedingt: Sommersemester 2021 - Schieben von Klausuren erneut möglich".

B) Das Landesjustizprüfungsamt hat angekündigt, dass hinsichtlich der prüfungsrelevanten Fristen nach der JAPrO  auch für das Somemrsemester 2021 eine Regelung  in § 67 Abs. 3 JAPrO erfolgen wird.

Wintersemester 2021/2022

Die Frist für die Orientierungsprüfung und die Fristen für Nebenfachstudierende für einen Wiederholungsversuch laufen auch in diesem Semester nicht weiter. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie bereits seit mindestens dem Sommersemester 2020 studieren, weil insgesamt nur drei Semester bei der Fristberechnung nicht zählen.

Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 202 oder im Wintersemester 2021/2022 aufgenommen haben, zählt das Wintersemester 2021/2022 zudem bei allen fachsemestergebundenen Fristen und Terminen der JAPrO nicht mitgezählt, s. hier.

Zur Klarstellung

Zur Klarstellung: Mit allen oben genannten Regelungen sind jeweils KEINE zusätzlichen Prüfungsversuche verbunden!

Diplom-Jurist / Diplom-Juristin

Wie kann ich an der Juristischen Fakultät den Grad einer Diplom-Juristin bzw. eines Diplom-Juristen erwerben?

Gem. § 33 Abs. 1, 3 StudPrO 2020 verleiht die Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen nach in Tübingen bestandener Erster juristischer Prüfung (in Altfällen: Erster juristischer Staatsprüfung, wenn nach dem 26.01.1976 bestanden) auf Antrag hin den Grad "Diplomjurist" bzw. "Diplomjuristin".

Entsprechende Anträge sind an das Dekanat der Juristischen Fakultät zu richten. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr von 10 € erhoben, § 33 Abs. 4 StudPrO 2020.

Erste juristische Prüfung

Das Studium der Rechtswissenschaft im Studiengang mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung wird durch eben die Genannte beendet. Die Erste juristische Prüfung besteht dabei aus zwei Teilen, der Staatsprüfung, deren Gegenstand der sog. Pflichtfachstoff nach § 8 JAPrO 2019 ist, und der Universitätsprüfung (auch universitäre Schwerpunktbereichsprüfung), die in einem selbstgewählten Schwerpunktbereich stattfindet. Die Staatsprüfung geht dabei zu 70%, die Universitätsprüfung zu 30% in die Note der Ersten juristischen Prüfung ein.

Das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstens (Rechtsreferendariat), der in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fällt, und der mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung endet.

Fallbesprechungen

Fallbesprechungen sind Veranstaltungen, in denen begleitend zu einer bestimmten Vorlesung die Anwendung des entsprechenden Rechtsstoffes durch das gemeinsame Lösen von Fällen in Kleingruppen und unter Anleitung einer Akademischen Mitarbeiterin, eines Akademischen Mitarbeiters oder einer geprüften Hilfskraft eingeübt wird.  Fallbesprechungen machen einen wesentlichen Teil der juristischen Ausbildung aus, auch wenn sie an juristischen Fakultäten anderer Universitäten teilweise andere Bezeichnungen tragen (propädeutische Übungen, Übungen für Anfänger, Arbeitsgemeinschaften, Tutorien, ...).

An der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen ist der Besuch der Fallbesprechungen zu den Grundkursen I und II verpflichtend. An ihnen muss regelmäßig und aktiv teilgenommen werden (im Strafrecht genügt die Studienleistung in der Fallbesprechung zum GK II Teil 1 oder in der zum GK II Teil 2). Eine regelmäßige Teilnahme liegt dabei nur dann vor, wenn man nicht mehr als zwei Termine der jeweiligen Veranstaltung versäumt hat, eine aktive Teilnahme setzt die Abgabe der ausgegebenen Schreibübungen voraus sowie die Teilnahme an der Probeklausur (Letzteres nur in den Fallbesprechungenzu den Grundkursen I).

Fremdsprachenkompetenz / bisher: "Fremdsprachenschein"

Wozu benötige ich einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs i.S.d. § 3 Absatz 5 Satz 2 JAPrO 2019?

Bei diesem Nachweis handelt es sich um eine Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HS. 1 JAPrO 2019. Er ist nur Ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Fremdsprachenkompetenz anderweitig nachgewiesen werden kann, siehe § 9 Abs. 1 Nr. 3 HS. 2 JAPrO 2019.

Wie erbringe ich den entsprechenden Leistungsnachweis?

Durch regelmäßige Teilnahme an einer der entsprechenden Lehrveranstaltungen, die die Fakultät jedes Semester anbietet. Eine Prüfung muss nicht abgelegt werden.

Wie kann ich meine Fremdsprachenkompetenz anderweitig nachweisen?

Jedenfalls nicht mittels Ihres Abitur- oder eines allgemeinen Sprachzeugnisses, denn es werden Fachsprachenkompetenzen verlangt. Regelmäßig genügt jedenfalls "...ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht",  § 9 Abs. 5 JAPrO 2019.

Nähere Informationen finden sie im Hinweisblatt "Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung" ("Hinweise zu den Zulassungsvoraussetzungen") des Landesjustitzprüfungsamtes. In Zweifelsfällen sollten Sie stets einen entsprechenden Antrag beim Landesjustizprüfungsamt stellen.

Was genau ist der "Fremdsprachenschein"?

Bis einschließlich im Wintersemester 2019/2020 wurden Leistungsnachweise, und dazu gehört auch der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an den hier in Rede stehenden Veranstaltungen, in Papierform, also als "Scheine", ausgegeben. Seit dem Sommersemester 2020 werden nun aber keine solchen  "Scheine" mehr erteilt, stattdessen wird die entsprechende Studienleistung in Ihrem Transcript of Records ausgewiesen.

Hausarbeiten

Um eine Übung für Anfänger oder für Fortgeschrittene zu bestehen, müssen innerhalb desselben Semesters sowohl eine Hausarbeit als auch eine Aufsichtsarbeit (Klausur) bestanden werden. Im Rahmen der Orientierungs- und derZwischenprüfung spielen die Hausarbeiten hingegen keine Rolle.

Die ersten Hausarbeiten, die im Studium zu schreiben sind, sind die aus den Übungen für Anfänger im Zivil- und im Strafrecht. Diese Hausarbeiten sind in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Semester zu fertigen. Zur Vorbereitung auf die ersten Hausarbeiten bieten das Computer-Zentrum (CZ), das Juristische Seminar, die Fachschaften und die Studienfachberatung diverse Veranstaltungen an, deren Besuch wir dringend empfehlen. Eine Hausarbeitencheckliste finden Sie hier und eine Wordvorlage des CZ hier.

Ihre Hausarbeit müssen Sie nicht nur in physischer Form abgeben, zur Plagiatskontrolle müssen Sie sie auch hochladen. Dazu benötigen Sie eine Jura-Login-ID (auf der verlinkten Seite ganz unten).

Hausarbeit, Rückanrechnung

Was hat es mit der Rückanrechnung einer Hausarbeit auf sich?

Wird im Rahmen der Übung eines Semesters X zwar eine der Aufsichtsarbeiten (Klausuren), nicht aber die der Übung vorlaufende Hausarbeit bestanden, so können Sie die in der nächsten vorlesungsfreien Zeit zu schreibende Hausarbeit der entsprechenden Übung im Semester X+1 mitschreiben und diese auf Alma zur Rückanrechnung auf das Semester X anmelden.

Tipp: Wenn Sie eine Hausarbeit zur Rückanrechnung mitschreiben, kann es passieren, dass Sie diese nicht bestehen. In diesem Fall würden Ihnen die im Semester X bestandene/n Klausur/en, soweit es um das Bestehen der Übung geht, "verfallen" (denn eine Übung ist eben nur bestanden, wenn Hausrbeit und Klausur innerhalb desselben Semesters bestanden werden). Sie sollten daher überlegen, vorsorglich auch die beiden Klausuren des Semesters X+1 und dann auch die Übung erneut zu belegen.

 

 

"Grundlagenschein" / Grundlagenfach

Was ist ist ein Grundlagenfach und was ist der "Grundlagenschein", wozu brauche ich den und wie bekomme ich ihn?

Der sog. "Grundlagenschein" ist ein Leistungsnachweis, der durch eine erfolgreiche absolvierte schriftliche Arbeit (Hausarbeit oder Aufsichtsarbeit) in einem sog. Grundlagenfach erworben wird, vgl. § 9 Abs. 3 S. 2 JAPrO 2019. Der Kanon der möglichen Fächer ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 2 JAPrO 2019. In Tübingen handelt es sich insoweit überwiegend um rechtshistorische Vorlesungen sowie um die Vorlesung zur Rechtsphilosophie (sofern bezogen auf diese Vorlesungen die Möglichkeit zum Erwerb eines Grundlagenscheins angekündigt wird). Seit dem Sommersemester 2020 werden allerdings keine "Scheine" mehr ausgegeben, stattdessen wird das Bestehen der entsprechenden Prüfungsleistung in einem Grundlagenfach in Ihrem Transcript of Records ausgewiesen.

Ein Leistungsnachweis in einem Grundlagenfach ist in Baden-Württemberg Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung, § 9 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO 2019. In Tübingen ist er zudem eine der für das Bestehen der Orientierungsprüfung erforderlichen Leistungen, § 2 Abs. 2 StudPrO 2020. Insofern ist es unerlässlich, dass der Grundlagenschein bei Misserfolg nur im unmittelbar folgenden Semester wiederholt werden kann und spätestens a.E. des dritten Semesters bestanden sein muss, wofür insgesamt maximal drei Grundlagenfachprüfungen geschrieben werden dürfen (in einem Wintersemester bis zu zwei; Achtung: In Sommersemestern wird immer nur eine solche Prüfung angeboten); anderenfalls geht der Prüfungsamspruch verloren!

 

Immatrikulation während der Staatsprüfung bzw. während der Universitätsprüfung

Muss ich während der Staatsprüfung eingeschrieben sein? Wie ist es in der Zeit bis zum Wiederholungs- bzw. bis zum Verbesserungsversuch?

Es kommt darauf an... Das Landesjustizprüfungsamt hat dies in seinem entsprechenden Hinweisblatt ("Immatrikulation während des Prüfungsverfahrens und in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung") für alle denkbaren Konstellationen dargestellt.

Anmerkung: I.d.R. ist es erforderlich, dass Sie sich für die Rückmeldung nach bestandener Staatsprüfung eine bei der Studierendenabteilung einzureichende Bescheinigung der Studienfachberatung ausstellen lassen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung efolgt gegen Vorlage des Studierendenausweises und des  Zulassungsbescheids zum Erstversuch oder des Gebührenbescheids betr. den Verbesserungsversuch.

Muss ich für die Universitätsprüfung eingeschrieben sein?

Um an der Universitätsprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie (für beide Prüfungsteile) eingeschrieben sein; selbst dann, wenn Sie die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bereits bestanden haben. In letzterem Fall benötigen Sie für die Rückmeldung eine entsprechende,  bei der Studierendenabteilung einzureichende Bescheinigung der Studienfachberatung.

Orientierungsprüfung

Was hat es mit der Orientierungsprüfung auf sich?

Die Orientierungsprüfung ist in den §§ 2 f. StudPrO 2020 geregelt. Sie ist bestanden, wenn man einen "Grundlagenschein" erworben und in zwei verschiedenen Anfängerübungen jeweils mindestens eine Klausur bestanden hat. Jede dieser drei Teilleistung kann bei Misserfolg einmal und nur im unmittelbar folgenden Semester wiederholt werden und müssen am Ende des dritten Semesters bestanden sein. Gelingt das nicht, geht der Prüfungsanspruch verloren und es erfolgt nach einem entsprechenden Verwaltungsverfahren die Exmatrikulation.

Praktische Studienzeit / Praktika

Informationen zur praktischen Studienzeit haben wir Ihnen hier zusammen gefasst.

Praktikumsbescheinigung

Zunächst ist zu differenzieren:

a) Sie benötigen die Bescheinigung der Praktikumsstelle über das Ableisten der praktischen Studienzeit? Einen Vordruck, ein Formular o.Ä. gibt es dafür nicht. Es gibt aber das Hinweisblatt des Landesjustizprüfungsamts, das unter G. Angaben dazu enthält, was in der Bescheinigung stehen soll.

b) Sie benötigen eine Bescheinigung für die Praktikumsstelle, dass Sie ein Pflichtpraktikum absolvieren (aus arbeits-/sozialversicherungsrechtlichen Gründen benötigt die Praktikumsstelle u.U. eine solche Bescheinigung)? Dann fragen Sie bitte zunächst nach, ob diese allgemeine Bescheinigung genügt. Wenn diese Bescheinigung nicht ausreichen sollte, dann wenden Sie sich bitte an die Studienfachberatung und geben Sie an, dass Sie eine auf die konkrete Praktikumsstelle bezogene Pflichtpraktikumsbescheinigung für Ihre Praktikumsstelle benötigen.

Schlüsselqualifikation / bisher: "Schlüsselqualifikationsschein"

Wozu benötige ich eine Schlüsselqualifikation?

Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO 2019 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung, dass erfolgreich an einer einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen i.S.d. § 3 Absatz 5 Satz 1 JAPrO 2019 teilgenommen worden ist. Dem § 3 Absatz 5 Satz 1 JAPrO 2019 liegt dabei ein wesentlich engeres Verständnis des Begriffs der Schlüsselqualifikation zugrunde, als das, in dem der Begriff teilweise an anderer Stelle gebraucht wird.

Wie kann ich die Schlüsselqualifikationsleistung erbringen?

Am besten und am einfachsten, indem Sie eine der von der Fakultät jedes Semester angebotenen, entsprechend ausgewiesenen Veranstaltungen besuchen und dort erfolgreich die entsprechende Prüfung absolvieren. Die Anerkennung des Besuchs anderweitiger "Schlüsselqualifikationsveranstaltungen" (anderer Fakultäten und sonstiger Einrichtungen) ist wegen des engen Verständnisses der JAPrO 2019 vom Begriff der Schlüsselqualifikation und wegen der besonderen inhaltlichen und formalen Vorraussetzungen an diese und die abschließenden Prüfungen nur selten möglich (Näheres und zu den Ausnahme hier).

Wo kann ich mehr über Schlüsselqualifikationen erfahren?

Hier.

Was genau ist der "Schlüsselqualifikationsschein"?

Bis einschließlich im Wintersemester 2019/2020 wurden Leistungsnachweise, und dazu gehört auch der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen, in Papierform, also als "Scheine", ausgegeben. Seit dem Sommersemester 2020 werden aber keine solchen  "Scheine" mehr ausgegeben, stattdessen wird das Bestehen der entsprechenden Prüfungsleistung in Ihrem Transcript of Records ausgewiesen.

Schwerpunktbereich, Anzeige der Wahl

Muss ich die Wahl meines Schwerpunktbereichs anzeigen?

Mit Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums ist die Wahl des Schwerpunktbereichs dem Prüfungsamt der Fakultät anzuzeigen. Die Wahl des Schwerpunktbereichs ist damit allerdings noch nicht verbindlich. Eine Bindung tritt grds. erst mit Zulassung zum schriftlichen Teil der Universitätsprüfung (Studienarbeit oder Aufsichtsarbeit) ein, § 10 Abs. 2 S. 2 StudPrO 2020.

Schwerpunktbereich, Wechsel

Kann ich meinen Schwerpunktbereich wechseln?

Bis zur Zulassung zum schriftlichen Teil der  Universitätsprüfung (Studienarbeit oder Aufsichtsarbeit) sind Sie an die Wahl Ihrs Schwerpunktbereichs nicht gebunden, § 10 Abs. 2 S. 2 StudPrO 2020. Sie können Ihren Schwerpunktbereich zunächst noch ohne weiteres wechseln. Nach Zulassung zum schriftlichen Teil der Universitätsprüfung ist ein Wechsel grds. ausgeschlossen. er ist dann nur noch möglich nach einem genehmigten Rücktritt vom schriftlichen Teil der Universitätsprüfung oder im Falle des Nichtbestehens der Universitätsprüfung. In jedem Fall ist ein Wechsel des Schwerpunktbereichs dem Prüfungsamt der Fakultät anzuzeigen, § 10 Abs. 2 S. 3 StudPrO 2020.

Schwerpunktbereiche & Schwerpunktbereichstudium

Das Studium der Rechtswissenschaft im Studiengang mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung wird durch eben die Genannte beendet. Die Erste juristische Prüfung besteht dabei aus zwei Teilen, der Staatsprüfung, deren Gegenstand der sog. Pflichtfachstoff nach § 8 JAPrO 2019 ist, und der Universitätsprüfung (auch universitäre Schwerpunktbereichsprüfung). Diese findet statt in einem von der/dem Studierenden selbst gewählten Schwerpunktbereich.

Das Schwerpunktbereichsstudium ist in den §§ 9 ff. StudPrO 2020 geregelt. Die Studierenden können an der Juristischen Fakultät aus derzeit insgesamt 13 Schwerpunktbereichen und (selbständigen) Schwerpunktteilbereichen wählen. Dabei darf jede/r Studierende, anders als an manchen anderen Fakultäten, genau in dem Schwerpunktbereich studieren und die Universitätsprüfung ablegen, den er/sie sich ausgesucht hat; es besteht also keine Kontingentierung von Studienplätzen.

Das Schwerpunktbereichsstudium erstreckt sich über zwei Semester. In dieser Zeit müssen mindestens 16 Semesterwochenstunden (SWS) im Schwerpunkt studiert und alle Pflichtveranstaltungen besucht werden.

Das Schwerpunktbereichsstudium soll erst nach bestandener Zwischenprüfung aufgenommen werden. Es kann wie die sich anschließende Universitätsprüfung vor oder nach der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung absolviert werden. In letzterem Fall ist eine erneute Rückmeldung und eine fortbestehende Immatrikulation (bis zur Beendigung der Universitätsprüfung) erforderlich. Zur Rückmeldung wird dann eine bei der Studierendenabteilung einzureichende Bescheinigung der Studienfachberatung benötigt.

Für weitere allgemeine Informationen s. die Normen zum SPB-Studium sowie die Präsentation des Vortrags "Allgemeine Informationen zur Ausbildung im Schwerpunktbereich und zur Universitätsprüfung an der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen" vom 21.03.2021 (Stand 21.03.2021). Informationen und Anmeldeunterlagen zu den einzelnen Schwerpunktbereichen finden Sie auf der Seite Schwerpunktbereiche sowie auf den Seiten des Prüfungsamtes der Juristischen Fakultät.

Allgemeine Fragen zum Schwerpunktbereichsstudium beantwortet Ihnen die Studienfachberatung, für spezifische Fragen zu einzelnen Schwerpunktbereichen sind die jeweiligen Schwerpunktbereichssprecher/innen bzw. -Berater/innen zuständig (wer das jeweils ist, entnehmen Sie bitte den Informationen zu den einzelnen Schwerpunktbereichen).

"Schwerpunktbereichsprüfung"

S.u. unter den richtigen Bezeichnungen "Universitätsprüfung / universitäre Schwerpunktbereichsprüfung".

Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung ("Staatsexamen")

Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung ist neben der Universitätsprüfung der andere Teil der das Studium abschließenden Ersten juristischen Pürfung, sie wird daher auch als "Staatsteil" oder als "(juristisches) Staatsexamen" bezeichnet. in die Note in der Ersten juristischen Prüfung geht die in der Staatsprüfung erzielte Note mit 70%, die in der Universitätsprüfung erzielte Note mit 30% ein, § 19 Abs. 2 JAPrO 2019.

Die Zuständigkeit für die Staatsprüfung liegt beim Landesjustizprüfungsamt. Geregelt ist sie in den §§ 6 ff. JAPrO 2019.

Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung besteht aus einem schriftlichen (§§ 13 ff. JAPrO 2019) und einem mündlichen Prüfungsteil (§§ 17 ff. JAPrO 2019). In der schriftlichen Prüfung sind drei Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht, eine Aufsichtsarbeit aus dem Strafrecht und zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Öffentlichen Recht zu fertigen, die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden, § 13 JAPrO 2019, und die Prüfungsgegenstände der einzelnen Fächer ergeben sich aus § 8 JAPrO 2019 (sog. "Pflichtfachstoff").

Ist die Staatsprüfung nach dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils oder nach der mündlichen Pürfung nicht bestanden, so kann sie (nur dann) grundsätzlich (nur) einmal wiederholt werden, § 21 Abs. 1 S. 1 JAPrO 2019. Eine Ausnahme hiervon besteht im Falle des sog. "Freischusses" (§ 22 JAPrO 2019, dort: "Freiversuch"). Dieser steht gem. § 22 Abs. 1 JAPrO 2019 Prüflingen zu, "...die nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung..." teilnehmen und diese nicht bestehen.  Sie werden dann einmalig so behandelt, als hätten Sie an der Prüfung nicht teilgenommen.

Einen weiteren Vorteil bei zügiger Absolvierung des Studiums gewährt § 23 JAPrO 2019 mit dem sog. "Verbesserungsversuch"; Abs. 1 S. 1 HS. 1 dieser Vorschrift lautet: "Wer die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen; ..."

Nur in wenigen, streng normierten Ausnahmefällen können Semester bei der Berechnung der Zeiten nach § 22 Abs. 1 S. 1 und nach § 23 Abs. 1 S. 1 HS. 1 JAPrO 2019 unberücksichtigt bleiben; § 22 Abs. 2 JAPrO 2019 normiert die insoweit in Betracht kommenden Tatbestände abschließend.

Übungen für Anfänger

Was hat es mit den Übungen für Anfänger auf sich?

An der Universität Tübingen werden außer in den sog. Grundlagenfächern keine Semesterabschlussklausuren geschrieben. Stattdessen erfolgt die Leistungskontrolle auch in den unteren Semestern in den sog. Übungen, genauer: in den Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Anfänger ist eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an der entsprechenden Übung für Fortgeschrittene.

Die Übungen für Anfänger sind in § 4 StudPrO 2020 geregelt. Um an einer Übung teilnehmen zu können, muss man in einem vorausgegangenen Semester regelmäßig bzw. aktiv an einer Fallbesprechung im entsprechenden Rechtsgebiet teilgenommen haben, die entsprechende Übung in alma "belegen" und sich für die einzelnen Übungsleistungen (Hausarbeit und Aufsichtsarbeit, siehe sogleich) jeweils "anmelden" (ebenfalls in alma).

Um die Übung für Anfänger in einem Semester X zu bestehen, müssen Sie die in der vorlesungsfreien Zeit vor dieser Übung für Anfänger zu schreibende Hausarbeit und eine der beiden in der Übung stattfindenden Klausuren bestehen. Beide Leistungen müssen also grds. in demselben Semester bestanden werden, damit die Übung erfolgreich absolviert ist.

Weiteres:

  • Anerkennung von Leistungen: Übungen für Anfänger, die Sie an anderen Universitäten im Geltungsbereich des DRiG absolviert haben, werden anerkannt. Sofern an Ihrer bisherigen Universität keine Übungen für Anfänger stattfinden, können evtl. anderweitige Prüfungsleistungen anerkannt werden, bitte wenden Sie sich diesbezüglich und mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Studienfachberatung. Übungsteilleistungen, die an anderen Universitäten absolviert wurden, können nicht anerkannt werden.
  • Bedeutung der Klausuren in den Übungen für Anfänger für die Orientierungs- und für die Zwischenprüfung: Siehe unter "Orientierungsprüfung" und unter "Zwischenprüfung"
  • Näheres zu den Hausarbeiten: Siehe unter "Hausarbeit"
  • Rückanrechnung von Hausarbeiten: Siehe unter "Hausarbeit, Rückanrechnung"
  • Wiederholung der Übungen für Anfänger: Solange man nicht die Orientierungs- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann man die Übungen für Anfänger im Prinzip beliebig oft wiederholen, d.h. die Versuche sind insoweit nicht limitert und eine Frist sieht die StudPrO 2019 auch nicht vor (der Vollständigkeit wegen muss aber auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG hingewiesen werden). Die Leistungen für die Orientierungs- und für die Zwischenprüfungen werden allerdings in den Übungen für Anfänger erbracht und insoweit sind die Versuche dann doch beschränkt und es bestehen Fristen, bis zu deren Ende alle Teilleistungen erbracht sein müssen; siehe unter "Orientierungsprüfung" und unter "Zwischenprüfung".

Übungen für Fortgeschrittene

Was hat es mit den Übungen für Fortgeschrittene auf sich?

Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 JAPrO 2019 setzt die Zulassung zur Staatsprüfung in der ersten juristischen Prüfung u.a. die erfolgreiche Teilnahme an den drei Übungen für Fortgeschrittene - im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht - voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene ist auch im überwiegenden Teil der anderen Bundesländer Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung.

Die Übungen für Fortgeschrittene sind in den §§ 7 f. StudPrO 2020 geregelt. Um an einer Übung teilnehmen zu können, muss die entsprechende Übung in alma "belegen" und sich für die einzelnen Übungsleistungen (Hausarbeit und Aufsichtsarbeit, siehe sogleich) jeweils "anmelden" (ebenfalls in alma). Außerdem muss man in einem vorausgegangenen Semester erfolgreich an der entsprechenden Übung für Anfänger teilgenommen und die Zwischenprüfungsteilleistung im jeweiligen Rechtsgebiet bereits bestanden haben. Studierende, die Ihr Studium der Rechtswissenschaft ab dem Sommersemester 2020 aufnehmen, müssen außerdem an einer Fallbesprechung zum Grundkurs II im jeweiligen Fach aktiv teilgenommen haben.

Um die Übung für Fortgeschrittene in einem Semester X zu bestehen, müssen Sie die in der vorlesungsfreien Zeit vor dieser Übung für Fortgeschrittene zu schreibende Hausarbeit und eine der beiden in der Übung stattfindenden Aufsichtsarbeiten (Klausuren) bestehen. Beide Leistungen müssen also grds. in demselben Semester bestanden werden, damit die Übung erfolgreich absolviert ist.

Weiteres:

  • Anerkennung von Leistungen: Übungen für Fortgeschrittene, die Sie an anderen Universitäten im Geltungsbereich des DRiG absolviert haben und die im jeweiligen Bundesland Zulassungsvoraussetzung für die Staatsprüfung sind, müssen von der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen nicht anerkannt werden. Sofern an Ihrem bisherigen Studienort die Übungen für Fortgeschrittene nicht stattfinden bzw. keine Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung darstellen, können Sie sich entsprechende Leistungen eventuell anerkennen lassen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an unsere Studienfachberatung (sofern die Beantwortung dieser Frage für Sie im Hinblick auf einen Studienortwechsel nach Tübingen relevant ist, melden Sie sich bitte mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist). Übungsteilleistungen, die an anderen Universitäten absolviert wurden, können nicht anerkannt werden.
  • Näheres zu den Hausarbeiten: Siehe unter "Hausarbeit"
  • Rückanrechnung von Hausarbeiten: Siehe unter "Hausarbeit, Rückanrechnung"
  • Wiederholung der Übungen für Fortgeschrittene: Übungen für Fortgeschrittene können bei Misserfolg im Prinzip beliebig oft wiederholt werden, d.h. die Versuche sind insoweit nicht limitert und eine Frist sieht die StudPrO 2020 auch nicht vor. Allerdings gehören die drei Übungen für Fortgeschrittene nun eben zu den Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung, sodass, wenn die Übungen für Fortgeschrittene nicht rechtzeitig absolveirt sind, der Frei- oder. der verbesserungsfähige Versuch in der Staatsprüfung verloren gehen können. Auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG wird hingewiesen.

Universitätsprüfung / universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Was muss man zur Universitätsprüfung wissen?

Die Universitätsprüfung ist neben der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung der andere Teil der Letztgenannten. Die Universitätsprüfung geht zu 30%, die Staatsprüfung zu 70% in die Note in der Ersten juristischen Prüfung ein.

Die Universitätsprüfung ist in den §§ 12 ff. StudPrO 2019 geregelt. Sie schließt sich an das Studium im Schwerpunktbereich an und kann wie dieses vor oder auch erst nach der Staatsprüfung abgeklegt werden, die Zulassung setzt aber neben einem ordnungsgemäßen Studium im Schwerpunktbereich auch die bestandene Zwischenprüfung voraus. Die Universitätsprüfung wird jedes Semester angeboten.

Die Universitätsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, dessen Ergebnis zu 60% in die Endnote der Universitätsprüfung eingeht, und aus einem mündlichen Teil, dessen Gewichtung 40% beträgt.

Die Art der schriftlichen Pürfungsleistung, Aufsichtsarbeit oder Studienarbeit, wird von der/dem SchwerpunktbereichssprecherIn festgelegt oder es wird den KandidatInnen ein Wahlrecht eingeräumt. Die für die einzelnen Schwerpunktbereiche jeweils festgelegte Art der Prüfungsleistung bzw. eines Wahlrechts können Sie auf der Homepage des Prüfungsamts der Fakultät einsehen.

Bei Misserfolg kann die Universitätsprüfung nur einmal wiederholt werden, § 20 Abs. 6 StudPrO 2020.

Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung teilnehmen zu können?

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung ergeben sich in Baden-Württemberg aus § 9 JAPrO 2019.

Zwischenprüfung

Was ist die Zwischenprüfung? Welche Leistungen muss ich erbringen? Bis wann und wieviele Versuche habe ich?

Wer eine in einem Studiengang vorgesehene Zwischenprüfung nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb der gegebenen Versuche besteht, verliert den Prüfungsanspruch im jeweiligen Studiengang und wird exmatrikuliert.

Die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen und besteht aus einem bürgerlich-rechtlichen, einem  strafrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Teil. Nicht bestandene Prüfungsteile können bis zum Ende des sechsten Semesters einmal wiederholt werden.

Darüber hinaus ist die bestandene Zwischenprüfungsteilleistung im jeweiligen Fach eine der Voraussetzungen für die Teilnahme an der entsprechenden Übung für Fortgeschrittene.

(Studierende mit Studienbeginn Wintersemester 2012/2013 bis einschließlich Wintersemester 2019/2020): Die Einzelnen Prüfungsteile sind bestanden, wenn Sie im jeweiligen Fach in der entsprechenden Übung für Anfänger die jeweils zweite Klausur bestanden haben, §§ 34 Abs. 2 StudPrO 2019 i.d.F.v. 21.06.2021 i.V.m.  § 5 StudPrO 2019.

(Studierende mit Studienbeginn ab Sommersemester 2020): Das bestehen der drei Prüfungsteile setzt jeweils voraus, dass an der entsprechenden Anfängerübung teilgenommen wird, dass beide Klausuren dieser (ein und derselben) Übung mitgeschrieben und dass dabei ein Schnitt von mindestens 4 Punkten erzielt wird, § 5 StudPrO 2019 i.d.F.v. 21.06.2021. Wird der Schnitt von 4 Punkten nicht erreicht oder werden nicht beide Klausuren einer Übung mitgeschrieben, so ist die Zwischenprüfungsteilleistung nicht bestanden (Fehlversuch).