(1) Der Vorstand besteht regulär aus fünf Mitgliedern: Dem*Der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Es wird angestrebt, dass die Fächervielfalt der Fakultät im Vorstand repräsentiert wird. Sollten weniger als fünf Kandidat*innen zur Wahl stehen, so reduziert sich die Größe des Vorstands entsprechend. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Semester einschließlich des Semesters, in welchem die Neuwahl des Vorstands stattgefunden hat. Übergangsweise ist eine doppelte Besetzung von Vorstandspositionen für das Semester möglich, in welchem sich die betreffenden Amtszeiten neu gewählter und scheidender Vorstandsmitglieder überschneiden oder die Vollversammlung entscheidet, mehr als fünf Personen in den Vorstand zu wählen.
(2) Jedes Mitglied des Konvents kann in den Vorstand gewählt werden.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt öffentlich. Der Vorstand muss dafür Sorge tragen, dass nur Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen.
(4) Bei der Wahl des Vorstands hat jede*r stimmberechtigte Teilnehmende der Vollversammlung so viele Stimmen wie zur Wahl stehende Vorstandsmitglieder. Ein*e Teilnehmende kann jede*m Kandidat*in jeweils nur eine Stimme geben. Gewählt sind diejenigen Kandidat*innen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten, mindestens jedoch eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n sowie eine*n Stellvertreter*in. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Die Amtszeit des*der Vorsitzenden und des*der Stellvertreter*in entspricht der Amtszeit des Vorstandes.
(6) Sollte, aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder, dem Vorstand ein Mitglied angehören, muss baldmöglichst, bis spätestens zum Ende der Wahlperiode, eine Nachwahl erfolgen. Sollte ein Vorstandsmitglied nach abgeschlossenem Promotionsverfahren aus dem Konvent ausscheiden, so kann die Tätigkeit als Vorstandsmitglied bis zum Ende der Wahlperiode weiterhin ausgeübt werden, wobei jedoch kein Stimmrecht in der Vollversammlung nach § 3 Abs. (2) dieser Geschäftsordnung mehr besteht. Die Wahlzeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit dem Zeitraum, für den der ursprüngliche Vorstand gewählt wurde.
(7) Tritt der Vorstand geschlossen zurück, ist seine letzte Aufgabe die Einberufung und Organisation einer Vollversammlung, auf der die Neuwahl des Vorstands erfolgt.
(8) Der Vorstand kann weitere, nicht wahlberechtigte Personen zu seinen Sitzungen einladen. Mitglieder des Konvents nach § 1 können ohne Einladung an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen.
(9) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen, welche in § 5 dieser Geschäftsordnung definiert sind, mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden. Der Vorstand ist dabei an Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.