Juristische Fakultät

Bewerbung - Zulassung - Immatrikulation

Anerkennung von Leistungen (Studiengangwechsel & Zweit- bzw. Parallelstudium)

Ich habe in einem Studiengang (in Tübingen oder anderenorts) Leistungen im Bereich der Rechtswissenschaft erbracht und möchte mir diese an der juristischen Fakultät der Universität Tübingen in einem ANDEREN Studiengang anerkennen lassen.

Erste juristische Prüfung: Studien- und Prüfungsleistungen etc. aus anderen Studiengängen werden auf Antrag hin anerkannt, wenn zwischen den durch die jeweiligen Leistungen nachgewiesenen Kompetenzen und den durch die zu ersetztenden Leistungen nachzuweisenden Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Siehe hierzu § 35 Abs. 1 LHG, § 26 StudPrO 2020 und ggfls. § 9 Abs. 4 JAPrO 2019. Teilweise sind Leistungsnachweise über Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung allerdings auch unmittelbar dem Landesjustizprüfungsamt vorzulegen (sofern eine Anerkennungskompetenz der Fakultät nach § 9 Abs. 4 JAPrO 2019 nicht gegeben ist).

Im Falle einer Anerkennung von Studienleistungen wird grundsätzlich auch eine Einstufung in ein höheres Fachsemester erforderlich, sodass Sie sich dementsprechend dann auch auf ein höheres Semester bewerben bzw. sich für ein höheres Semester einschreiben müssen. Die Einstufung in ein höheres Fachsemster ist dabei auch mit gewissen Nachteilen verbunden (z.B. bleibt Ihnen weniger Zeit, wenn Sie von der Freiversuchs- oder der Verbesserungsversuchsregelung nach § 22 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 JAPrO 2019 profitieren möchten).

Zur Klärungen der die Anerkennung ihrer Leistungen betreffenden Fragen und wegen der Fachsemestereinstufung und der insoweit erforderlichen Beratung wenden Sie sich bitte mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung. Dort erhalten i.Ü. dann Sie auch eine Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten, die Sie für Ihre Einschreibung benötigen.

Der notwendige Antrag auf Anerkennung Ihrer Leistungen ist, soweit die Zuständigkeit der Fakultät gegeben ist, nach Ihrer Immatrikulation formfrei aber unter Beifügung aller zum Nachweis geeigneter Unterlagen (insbesondere: Leistungsnachweise / Transcript of Records, maßgebliche Auszüge aus dem Vorlesungsverzeichnis / Modulhandbuch sowie Angabe der Fundstelle der einschlägigen Prüfungsordnung) beim Prüfungsamt der Fakultät anzubringen.

Nebenfach: Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen etc. richtet sich nach § 35 Abs. 1 LHG (Prüfungsordnung 2007) bzw. nach § 35 Abs. 1 LHG und § 6 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung 2020. Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung, wenn im Vergleich zu den zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen besteht.

Bitte wenden Sie sich in jedem Fall mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung; dort kann man Sie im Vorfeld eines Studienortwechsels beraten. In der Regel wird aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der rechtswissenschaftlichen Bachelor-Nebenfächer an den verschiedenen Juristischen Fakultäten dann auch eine Fachsemestereinstufung erforderlich. Über diese erhalten Sie bei der Studienfachberatung eine Bescheinigung, die Sie für Ihre Einschreibung benötigen.

Der notwendige Antrag  auf Anerkennung Ihrer Leistungen ist nach Immatrikulation formfrei und unter Beifügung aller zum Nachweis geeigneter Unterlagen (insbesondere: Leistungsbescheinigungen - im Original oder in beglaubigter Kopie - Auszügen aus den entsprechenden Vorlesungsverzeichnissen bzw. Modulhandbüchern, Angabe der Fundstelle der einschlägigen Prüfungsordnung) beim Prüfungsamt der Fakultät anzubringen.

Anerkennung von Studienleistungen (Studienortwechsel bei Beibehaltung des Studiengangs)

Ich studiere an einer anderen Universität und möchte eventuell nach Tübingen wechseln. Werden mir meine Leistungen im Falle eines Wechsels anerkannt?

Erste juristische Prüfung: Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen etc. richtet sich nach § 35 Abs. 1 LHG und § 25 StudPrO 2019, ggfls. i.V.m. § 9 Abs. 4 JAPrO 2019. Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung, wenn im Vergleich zu den zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen besteht. Bestandene Orientierungs- und Zwischenprüfungen und Übungen, nicht aber Übungsteilleistungen, werden allerdings grundsätzlich anerkannt. Teilweise sind Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung nach § 9 JAPrO 2019 aber auch unmittelbar dem Landesjustizprüfungsamt vorzulegen.

Bitte wenden Sie sich in jedem Fall mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung; dort kann man Sie im Vorfeld eines Studienortwechsels auch über solche Anerkennungsfragen beraten.

Der notwendige Antrag  auf Anerkennung Ihrer Leistungen ist, soweit die Zuständigkeit der Fakultät gegeben ist, nach Immatrikulation formfrei und unter Beifügung aller zum Nachweis geeigneter Unterlagen (insbesondere: Leistungsbescheinigungen - im Original oder in beglaubigter Kopie - Auszügen aus den entsprechenden Vorlesungsverzeichnissen bzw. Modulhandbüchern, Angabe der Fundstelle der einschlägigen Prüfungsordnung) beim Prüfungsamt der Fakultät anzubringen.

Nebenfach: Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen etc. richtet sich nach § 35 Abs. 1 LHG (Prüfungsordnung 2007) bzw. nach § 35 Abs. 1 LHG und § 6 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung 2020. Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung, wenn im Vergleich zu den zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen besteht.

Bitte wenden Sie sich in jedem Fall mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung; dort kann man Sie im Vorfeld eines Studienortwechsels beraten. In der Regel wird wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der rechtswissenschaftlichen Bachelor-Nebenfächer an den verschiedenen Juristischen Fakultäten dann auch eine Fachsemestereinstufung auf Grundlage der anzuerkennenden Leistungen erforderlich.

Der notwendige Antrag  auf Anerkennung Ihrer Leistungen ist schließlich nach Immatrikulation formfrei und unter Beifügung aller zum Nachweis geeigneter Unterlagen (insbesondere: Leistungsbescheinigungen - im Original oder in beglaubigter Kopie - Auszügen aus den entsprechenden Vorlesungsverzeichnissen bzw. Modulhandbüchern, Angabe der Fundstelle der einschlägigen Prüfungsordnung) beim Prüfungsamt der Fakultät anzubringen.

Ausländische juristischer Abschlüsse

Ich habe im Ausland bereits einen juristischen Abschluss erworben, kann ich mir diesen in Deutschland anerkennen lassen?

Eine Anerkennung ausländischer juristischer Abschlüsse findet in Deutschland grundsätzlich nicht statt. Es existieren insoweit allerdings einige (beschränkte) Ausnahmen, etwa für Heimatvertriebene, für Spätaussiedler , für Personen, die Ihr Universitätsdiplom innerhalb der Europäischen Union erworben haben oder die Europäische RechtsanwältInnen i.S.d. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sind. Über die gegebenen Möglichkeiten können Sie sich hier informieren.

In vielen Fällen wird eine Anerkennung des Abschlusses und die unmittelbare Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder wenigstens des Juristischen Vorbereitungsdienstes nicht möglich sein. möchten Sie in Deutschland dennoch eine juristische Tätigkeit ausüben, insbesondere einen der "klassischen" juristischen berufe wie RicherIn, Staats- oder RechtsanwältIn oder NotarIn ergreifen, so müssen Sie die "zweistufige" JuristInnenausbildung (Universitätsstudium & Juristischer Vorbereitungsdienst) absolvieren. Hierfür ist eine Dauer von regelmäßig nicht unter sechs Jahren (Studium mit zehn Semestern Regelstudienzeit, die trotz Anerkennung von Leistungen meist nicht unterschritten wird, und zwei Jahre dauernder Vorbereitungsdienst) zu veranschlagen. Bitte informieren Sie sich über das Studium der Rechtswissenschaft zunächst hier und hier.

Unter gewissen Voraussetzungen kann Ihr Studienabschluss dann als Grundlage für die Anerkennung bestimmter Leistungen im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung dienen und so die Studienzeit möglicherweise etwas verkürzen. Ob dies möglich ist und ob dies ggfls. dann überhaupt sinnvoll ist, sind jeweils sehr individuell zu beantwortende Fragen. Bitte melden Sie sich wegen einer diesbezüglichen Beratung bei unserer Studienfachberatung. Da die Prüfung solcher Anliegen meist einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist Kontakt zu uns aufnehmen.

Für Ihr Bewerbungsverfahren ist danach die Studierendenabteilung (Sachgebiet ‘Zulassung internationaler Studierender’) zuständig.

 

Bewerbung (erstes Fachsemester)

Ich möchte in Tübingen ein Jurastudium beginnen, was muss ich tun?

Sowohl der Studiengang mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung als auch das Bachelor-Nebenfach sind im ersten Fachsemester zulassungsbeschränkt, sodass eine Bewerbung erforderlich wird. Bitte ziehen Sie unsere Seiten für Studieninteressierte, unsere Seiten zur Bewerbung sowie diejenigen der Studierendenabteilung zu Bewerbung, Zulassung und Immatrikulation zu Rate.

Bewerbung (höheres Fachsemester)

Ich studiere bereits an einer anderen Universität Rechtswissenschaft bzw. habe früher schon einmal Rechtswissenschaft studiert und möchte nun nach Tübingen wechseln (Studienortwechsel) bzw. mein Studium hier wieder aufnehmen.

Erste juristische Prüfung: Der Studiengang ist auch im höheren Fachsemester bis zur bestandenen Zwischenprüfung zulassungsbeschränkt. Wenn Sie die Zwischenprüfung noch nicht bestanden haben, müssen Sie sich also bewerben.

Die Bewerbung erfolgt dann grds. auf das nächst höhere Fachsemester, Ihre Semester werden also fortgeschrieben. Näheres zur Bewerbung auf ein höheres Fachsemester finden Sie hier und hier. In jedem Fall wenden Sie sich bitte mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung. Hier kann man prüfen, welche Ihrer Leistungen anerkannt werden können, sodass Sie besser beurteilen können, ob ein Studienortwechsel nach Tübingen für Sie sinnvoll ist. Außerdem erhalten Sie hier die erforderliche Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten (diese wird trotz Fortschreibung der Fachsemester benötigt).

Wenn Sie zwischenzeitlich nicht im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel Erste juristische Prüfung eingeschrieben waren, könne Sie Ihr Studium prinzipiell auch im ersten Fachsemester erneut beginnen. Dafür ist eine reguläre Bewerbung (s. auch hier) erforderlich. Allerdings werden in diesem Fall Leistungen nicht anerkannt und andererseits Prüfungsfristen und, nach Auskunft des insoweit zuständigen Landesjustizprüfungsamts, auch die im Rahmen der Regelungen über den Frei- und den Verbesserungsversuch in der Staatsprüfung (§ 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 JAPrO 2019) maßgeblichen Zeiten nicht zurück gesetzt, sodass ein solchen Vorgehen i.d.R. nicht zu empfehlen ist. Wenn Sie dennoch über einen Wiedereinstieg im Ersten Fachsemester nachdenken, informieren Sie sich bitte über die Voraussetzungen und Konsequenzen bei der Studienfachberatung. Bitte nehmen Sie mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist Kontakt zu uns auf.

WICHTIG: Nach dem sechsten Semester ist ein Wechsel an die Universität Tübingen nur noch mit bestandener Zwischenprüfung möglich; nach Ablauf der Regelstudienzeit ist er regelmäßig ausgeschlossen.

Nebenfach: Da das Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft an den verschiedenen Juristischen Fakultäten, die ein solches anbieten, meist sehr unterschiedlich aufgebaut ist, wird im Falle eines Studienortwechsels oftmals anstelle einer Fortschreibung der Fachsemester eine Einstufung erforderlich, die sich dann an den anerkennungsfähigen Studien- und Prüfungsleistungen etc. orientiert.

Zwar ist der Studiengang im höheren Fachsemester zulassungsfrei, sodass Sie sich an sich einfach einschreiben können, bitte wenden Sie sich aber dennoch und mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung. Hier kann man prüfen, welche Ihrer Leistungen anerkannt werden können und ggfls. in welches Fachsemester Sie dann einzustufen sind. Außerdem erhalten Sie hier die für eine Einschreibung im höheren Fachsmester erforderliche Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten.

Wenn es sich, wie im Falle eines Studienortwechsels meist, nicht um ein und denselben Studiengang handelt, können Sie auf eine Anerkennung von Studienleistungen natürlich auch verzichten. In diesem Fall bewerben Sie sich auf das erste Fachsemester (s. dazu auch hier).

Eine Bewerbung auf das erste Fachsemester ist zudem auch dann möglich, wenn Sie zwischenzeitlich nicht in diesem Studiengang eingeschrieben waren. Allerdings werden auch dann schon erbrachte Studienleistungen nicht anerkannt.

Ich habe  in einem Studiengang (in Tübingen oder anderenorts) Leistungen im Bereich der Rechtswissenschaft erbracht und möchte nun an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen in einem ANDEREN Studiengang studieren.

(Allgemein:) Sie müssen sich entscheiden, ob Sie das Studium im ersten Fachsemester oder unter Anrechnung von Leistungen im höheren Fachsemester beginnen möchten. Im ersten Fachsemester sind der Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung und auch das Bachelor-Nebenfach zulassungsbeschränkt.

Erste juristische Prüfung: Der Studiengang ist auch im höheren Fachsemester bis zur bestandenen Zwischenprüfung zulassungsbeschränkt. Wenn Sie keine Leistungen vorzuweisen haben, die wir Ihnen als Zwischenprüfung anerkennen können, dann müssen Sie sich also entsprechend bewerben (dazu hier und hier). Anderenfalls können Sie sich einfach einschreiben.

Bitte wenden Sie sich mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung. Hier kann man prüfen, welche Ihrer Leistungen anzuerkennen und ggfls. in welches Fachsemester Sie im Falle der Anerkennung einzustufen sind, m.a.W. auf welches Fachsemester Sie sich bewerben bzw. in welches Fachsemester Sie sich einschreiben müssen, wenn Sie Ihre Leistungen angerechnet bekommen möchten. Zudem wird man Sie bei der Studienfachberatung darüber informieren, welche Konsequenzen sich aus einem Einstieg in einem höheren Fachsemester (etwa auf die Regelungen der JAPrO 2019 zum Frei- und zum Verbesserungsversuch in der Staatsprüfung) ergeben. Außerdem erhalten Sie hier die für die Einschreibung erforderliche Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten.

Näheres zur Bewerbung auf ein höheres Fachsemester finden Sie hier und hier. Informationen zur Bewerbung auf das erste Fachsemester hier sowie auf den Seiten der Studierendenabteilung zu Bewerbung, Zulassung und Immatrikulation.

Nebenfach: Sie müssen auf Grundlage Ihrer anzuerkennenden Studienleistungen in das passende Fachsemster eingestuft werden. Bitte wenden Sie sich mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss an die Studienfachberatung. Hier kann man prüfen, welche Ihrer Leistungen anzuerkennen und ggfls. in welches Fachsemester Sie dann einzustufen sind. Ist eine Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich, so ist der Studiengang für Sie zulassungsfrei. Sie erhalten dann eine entsprechende Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten von der Studienfachberatung.

Alternativ können Sie aber auch auf eine Anerkennung von Studienleistungen verzichten. In diesem Fall bewerben Sie sich auf das erste Fachsemester.

Was gilt es außerdem zu beachten, wenn es sich bei mir um ein Zweitstudium handeln würde?

Für BewerberInnen auf das erste Fachsemester gilt eine Sonderquote und es findet ein separates Auswahlverfahren statt. U.U. kann eine Bewerbung auf das erste und auf ein höheres Fachsemester Sinn ergeben. Bitte lassen Sie sich mindestens acht Wochen vor Bewerbungsschluss von der Studienfachberatung beraten.

Fachsemestereinstufung / Fortschreibung der Fachsemester

Wenn Sie unter Beibehaltung Ihres Studiengangs an die juristische Fakultät der Univesität Tübingen wechseln oder hier ein rechtswissenschaftliches Studium unter Anrechnung von Leistungen aus einem anderen Studiengang aufnehmen, stellt sich die Frage, für welches Fachsemester Sie sich bewerben und einschreiben sollen.

Erste juristische Prüfung (Studienortwechsel): Da das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung wegen der einheitlichen Vorgaben des DRiG und des Ausbildungsziels in ganz Deutschland als der gleiche Studiengang anzusehen ist, kann gem. §  9 der Satzung der Universität Tübingen über die Zulassung für die höheren Fachsemester eine Rückstufung nicht erfolgen. Sie müssen sich also zunächst auf das nächste höhere Fachsemester bewerben. Sofern Sie die Zwischenprüfung bereits bestanden haben, ist eine Bewerbung nicht erforderlich und Sie können sich unmittelbar in das nächst höhere Semester einschreiben. Wir raten Ihnen dringend, dass Sie sich vor einem beabsichtigten wechsel bei unserer Studienfachberatung über die Fortsetzung Ihres Studiums hier, insbesondere über die Möglichkeiten zur Anerkennung Ihrer bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen informieren. Bitte nehmen Sie dazu mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist Kontakt zu uns auf. In jedem Fall benötigen Sie für die Einschreibung eine Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten; diese erhalten Sie ebenfalls bei der Studienfachberatung.

WICHTIG: Nach dem sechsten Semester ist ein Wechsel an die Universität Tübingen nur noch mit bestandener Zwischenprüfung möglich; nach Ablauf der Regelstudienzeit ist er regelmäßig ausgeschlossen.

Erste juristische Prüfung (erstmalige Aufnahme des Studiums unter Anrechnung von Leistungen aus einem anderen Studiengang): Wenn Sie ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung unter Anrechnung von Leistungen aus einem anderen Studiengang aufnehmen möchten, müssen Sie dieses Studium regelmäßig in einem höheren Fachsemester beginnen. Es wird eine Fachsemestereinstufung auf Grundlage der anrechenbaren Leistungen erforderlich. Bitte wenden Sie sich deswegen mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist an die Studienfachberatung. Dort kann man nicht nur Ihre Leistungen prüfen und die Fachsemestereinstufung vornehmen. Man wird Sie auch über die sonstigen Konsequenzen einer Einstufung in ein höheres Fachsemester (Verkürzung von Prüfungsfristen und der Zeiten nach § 22 Abs. 1 - "Freischuss" - und § 23 Abs. 1 JAPrO 2019 - "Verbesserungsversuch" -, Veränderungen im Studien-ablauf usw.) beraten.

Wenn Sie sich für einen Einstieg im höheren Fachsemester entscheiden, müssen Sie sich entsprechend bewerben (s. auch hier); es sei denn, dass wir Ihnen Leistungen als zwischenprüfungsäquivalent anerkennen können. In diesem Fall können Sie sich unmittelbar einschreiben. So oder so benötigen Sie für die Einschreibung aber eine Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten, die Sie bei der Studienfachberatung erhalten, bei der Sie sich bitte auch rechtzeitig vor Ihrem Wechsel, mindestens acht Wochen vor Ende der Bewerbungsfrist, wegen einer studienfachlichen Beratung melden.

Kummulativ oder alternativ können Sie sich immer auch auf das erste Fachsemester inm Zweitstudium bewerben. Wenn Sie bereits einen Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, handelt es sich bei der Bewerbung auf das erste Fachsemester dann aber auch zulassungsrechtlich um ein Zweitstudium; hierfür steht eine separate Quote an Studienplätzen zur Verfügung und es findet ein spezielles Auswahlverfahren statt.

Nehmen Sie Ihr dann Studium im ersten Fachsemester auf, so werden Studien- und Prüfungsleistungen nicht angerechnet.

Nebenfach (Studienortwechsel): In der Regel wird aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der rechtswissenschaftlichen Bachelor-Nebenfächer an den Juristischen Fakultäten im Vorfeld eines Studienortwechsels eine Fachsemestereinstufung erforderlich. Diese erfolgt auf Grundlage der anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen. Bitte wenden Sie sich mindestens acht Wochen vor Ende der Bewerbungsfrist an die Studienfachberatung. Dort wird man Ihre Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie anerkennt wissen möchten prüfen, das für Sie richtige Fachsemester ermitteln und Ihnen eine Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten ausstellen, die Sie für Ihre Einschriebung benötigen. Außerdem wird man Sie über mögliche Konsequenzen der Anerkennung von Leistungen und der Fachsemestereinstufung beraten. Bei einer Aufnahme des Studiums im höheren fachsemester ist der Studiengang zulassungsfrei, sodass Sie sich einfach einschreiben können.

U.U. kommt zwar auch ein Neubeginn im ersten Fachsemester in Betracht. Ein solcher ist, da eine Anerkennung von Leistungen dann ausscheidet, meist aber nicht sinnvoll. Außerdem ist der Studiengang im ersten Fachsemester zulassungbeschränkt, sodass dann auch eine Bewerbung erforderlich wird (s. auch hier).

Nebenfach (erstmalige Aufnahme des Studiums unter Anrechnung von Leistungen aus einem anderen Studiengang): Wenn Sie anerkennungsfähige Leistungen aus einem anderen Studiengang (z.B. Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung) vorweisen können, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie sich diese im Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft anerkennen lassen möchten oder nicht.

Verzichten Sie auf eine Anerkennung, bewerben Sie sich bitte einfach auf das erste Fachsemester (s. auch hier).

Möchten Sie sich Leistungen anerkennen lassen, sind diese zu prüfen und es ist eine entsprechende Fachsemesteeinstufung vorzunehmen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich mindestens acht Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist an die Studienfachberatung. Dort erhalten Sie dann auch eine Bescheinigung über die Anrechnung von Studienzeiten, die Sie für die Einschreibung in das entsprechende Fachsemester benötigen. Eine Bewerbung ist bei Anrechnung von Studienzeiten nicht erforderlich, da der Studiengang im höheren Fachsemester zulassungfrei ist.

Parallelstudium / Doppelstudium

Was ist ein Parallelstudium (auch Doppelstudium genannt)?

Von einem Parallelstudium spricht man, wenn zwei vollwertige Studiengänge (also nicht: Haupt- und Nebenfach in einem Kombinationsstudiengang) parallel studiert werden, also etwa Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung und Mathematik, Informatik, Medizin oder der Kombinationsstudiengang Geschichtswissenschaft (mit einem Nebenfach, was dann wiederum Rechtswissenschaft oder aber etwa ganz anderes - wie z.B. Volkswirtschaftslehre oder Rhetorik - sein könnte).

Ein Parallelstuidium ist, auch wenn man in beiden Studiengängen einen Studienplatz erhält, nicht immer ohne weiteres zulässig. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 LHG ist nämlich die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge (siehe Studiengangsverzeichnis) nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. Handelt es sich also um zwei zulassungsbeschränkte Fächer, so ist, auch wenn man für beide eine Zulassung erhalten hat, darüber hinaus noch eine Genehmigung des Parallelstudiums durch die Studierendenabteilung erforderlich. Informationen zum Verfahren finden Sie hier.

Wichtig erscheint uns, dass SIe sich des erheblich höheren Aufwands bewusst sind, den es bedeutet, zwei Studiengänge zeitgleich zu studieren. Wir raten daher dringend, dass Sie sich in jedem Fall von den Studienfachberatungen beider Studiengänge beraten lassen. Vor allem aber muss Ihnen klar sein, dass im Hinblick auf die Studienorganisation, auf die Terminierung von Prüfungen, Prüfungsfristen usw. für Studierende, die noch ein anderes Fach studieren, alleine aus diesem Grund keine gesteigerte Rücksicht genommen werden kann.

Zulassungsbeschränkung

Was hat es mit der Zulassungsbeschränkung auf sich?

Wenn ein Studiengang zulassungsbeschränkt ist, dann bedeutet das vor allem, dass man sich in diesen Studiengang nicht einfach einschreiben kann. Stattdessen muss man sich zunächst um einen Studienplatz bewerben. Hat man dabei Erfolg, so erhält man ein Zulassungsangebot, das man durch Annahme in eine Zulassung umwandeln kann. Erst dann hat man die Möglichkeit, sich einzuschreiben / zu immatrikulieren (Achtung: Einschreibefrist beachten!).

Der Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung ist im ersten Fachsemester zulassungsbeschränkt. Darüber hinaus besteht bis zur bestandenen Zwischenprüfung auch im höheren Semester eine Zulassungsbeschränkung.

Das Bachelor-Nebenfach Rechtswissenschaft ist im ersten Fachsemester ebenfalls zulassungsbeschränkt.