1. URLAUBSSEMESTER UND STUDIENDIENLICHKEITSBESCHEINIGUNG
Wegen der besonderen Studienordnung und der Freiversuchs- bzw. Notenverbesserungsregelung ist die Juristische Fakultät die einzige Fakultät, bei der das Auslandssemester nicht als Fachsemester gewertet wird. Voraussetzung ist allerdings, die sogenannte Studiendienlichkeit eines Auslandssemesters beim Studierendensekretariat nachzuweisen. Dazu brauchen Sie eine sogenannte Studiendienlichkeitsbescheinigung, die Sie bei mir erhalten. Damit können Sie dann das Urlaubssemester mit einem Vordruck beantragen. Diesen finden Sie hier. Bitte beachten Sie die Rückmeldefristen!
2. LEARNING AGREEMENT
In jedem Fall müssen Sie einen Studienvertrag (Learning Agreement) ausfüllen. Hier tragen Sie die von Ihnen zu besuchenden Kurse ein. Sollte das aktuelle Vorlesungsverzeichnis noch nicht zur Verfügung stehen, tragen Sie bitte die Kurse vom entsprechenden letzten Semester ein, die Sie interessieren. Die Einträge sind nicht verpflichtend, Änderungen sind jederzeit möglich. Dieses Formular muss von mir als Koordinatorin und dem Partner der Gastuniversität unterschrieben werden.
3. VERSICHERUNGSSCHUTZ
Mit einem Erasmus-Mobilitätszuschuss ist keinerlei Versicherungsschutz verbunden. Die EU- Kommission haftet nicht für Schäden, die aus Krankheit, Tod, Unfall, Verletzung von Personen, Verlust oder Beschädigung von Sachen im Zusammenhang mit dem Auslandsstudium oder Praktikum entstehen. Die Studierenden haben selbst für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes für ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Für Erasmus-Studierende besteht die Möglichkeit, in die Gruppenversicherung des DAAD aufgenommen zu werden, die einen umfassenden Versicherungsschutz bietet: Versicherungsstelle des DAAD.
4. VERLÄNGERUNG
Verlängerung ist grundsätzlich möglich, wenn die Gast- und die Heimatuniversität zustimmen. Der Erasmusstatus bleibt auf alle Fälle erhalten, in der Regel wird auch das Mobilitätsstipendium weiter gezahlt. Falls allerdings zwei akademische Jahr betroffen sind, müssen alle Formulare neu eingereicht werden.
5. ANERKENNUNG VON IM AUSLAND ERWORBENEN LEISTUNGEN DURCH DAS PRÜFUNGSAMT DER JURISTISCHEN FAKULTÄT
Ausländische Leistungsnachweise als Ersatz für einen für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung relevanten Inlandsschein (§ 9 Abs. 5 JAPrO vom 8. Oktober 2002) können als gleichwertige Veranstaltung anerkannt werden. Voraussetzungen finden Sie hier.
6. ANERKENNUNG DES AUSLANDSSTUDIUMS ALS URLAUBSSEMESTER DURCH DAS LJPrA
Zur Anerkennung des Auslandsstudiums als Urlaubssemester, das nicht als Fachsemester gewertet wird, müssen Sie pro Auslandssemester mindestens 30 ECTS credit points erwerben. Dies können Sie entweder nach den Vorgaben der Gastuniversität tun, oder, falls dies zu aufwändig ist, 8 SWS juristische Kurse im ausländischen Recht und eine bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung nachweisen. Bitte lassen Sie sich die Wochenstunden so gut wie möglich attestieren. Dies ist nicht in jedem Gastland vorgesehen. Das LJPrA bietet Ihnen die Möglichkeit, auf dem Formular zu "Ausnahmetatbeständen", das Sie nach Ende des Aufenthaltes ausfüllen sollten, die besuchten Veranstaltungen aufzulisten und dies mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Weitere Information zur Anerkennung, das Formular zu den Ausnahmetatbeständen und das Hinweisblatt zum Auslandsstudium des LJPrA finden Sie unter
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Pruefungsamt/Hinweise+zum+Jurastudium +und+zur+Staatspruefung+in+der+Ersten+juristischen+Pruefung
7. BESCHEINIGUNG ÜBER AUSLANDSSTUDIUM
Ein Formular über die Bescheinigung Ihres Auslandsaufenthaltes zur Vorlage beim BAföG-Amt, bei der Kindergeldstelle, bei der Krankenkasse sowie bei den Botschaften (Beantragung eines Visums) o.ä. finden Sie ebenfalls im Downloadbereich des IO am unteren Ende der Erasmus-Informationsseite unter dem Namen „Teilnahmebescheinigung zum Erasmus Programm“. Diese wir von der Hochschulkoordinatorin, Frau Katharina Ritz, Wilhelmstr. 9, unterschrieben.
ACHTUNG: Die Schweiz ist nicht mehr am ERASMUS-Programm beteiligt. Studienaufenthalte an unseren Partneruniversiäten in der Schweiz sind dennoch möglich, da hierfür spezielle Abkommen im Rahmen des Swiss-European Mobility Programs (SEMP) geschlossen wurden. Die Bewerbung erfolgt nach den gleichen Schritten und Kriterien wie bei einer ERASMUS-Mobilität. Eine Bezuschussung des Studienaufenthalts erfolgt aber über die Gasthochschule aus Mitteln der Schweizerischen Regierung.