Uni-Tübingen

Beurlaubung

Wir akzeptieren ausgefüllte und unterschriebene Anträge auf Beurlaubung, die Sie eingescannt per E-Mail an studierendensekretariatspam prevention@zv.uni-tuebingen.de senden. Diese müssen nicht zusätzlich im Original per Post nachgereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung zwei Semester nicht überschreiten sollte.

Antragsfrist

Der Antrag soll während der Rückmeldefrist

  • für das Sommersemester: vom 15. Januar bis 15. Februar
  • für das Wintersemester: vom 1. Juni bis 15. August

jedoch grundsätzlich spätestens vor Beginn der jeweiligen Vorlesungszeit eines Semesters gestellt werden:

für das Sommersemester 2024:
bis spätestens 15.04.2024

für das Wintersemester 2023/2024:

Die Antragsfrist ist abgelaufen. Nach Ende der Vorlesungszeit ist keine Beurlaubung mehr möglich.

 

Nur wenn der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später eintritt, ohne dass dies vorhersehbar war, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt des unvorhergesehenen Ereignisses beim Studierendensekretariat einzureichen.

Bei einer Erkrankung   w ä h r e n d   der   l a u f e n d e n   V o r l e s u n g s z e i t   heißt das, dass ausnahmsweise auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Beurlaubung beantragt werden kann, wenn

  1. die Erkrankung erst nachträglich eintritt und unverzüglich mit einem ärztlichen Attest, aus dem dieser Sachverhalt hervorgeht, angezeigt wird und
  2. im Semester keine Lehrveranstaltungen mehr besucht werden können und die Erbringung der zu erwarteten Studienleistungen verhindert wird.

Dies gilt auch, wenn sich eine bestehende Krankheit erst während der laufenden Vorlesungszeit bis zur Studierunfähigkeit verschlechtert und das Semester deshalb nicht mehr abgeschlossen werden kann.

Bei Rückfragen zu diesem besonderen Ausnahmefall nehmen Sie bitte vorab telefonisch mit Frau Henes (Telefon: +49 7071 29-72519) Kontakt auf.

 

Hier finden Sie Informationen und Anträge zum Thema Studentischer Mutterschutz

 

Gründe für eine Beurlaubung

Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Beurlaubungsgründe entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Beurlaubung.

Weitere Informationen zum Thema Beurlaubung finden Sie unter folgenden Links:

Aus folgenden Gründen ist keine Beurlaubung möglich: Prüfungsvorbereitung, Prüfungsfristen umgehen, finanzielle Notlage, Geld verdienen, Umzüge, Renovierungen, Hausbau, Urlaub im eigentlichen Wortsinn machen, Familienfeiern aller Art.

Bitte beachten Sie: Eine Beurlaubung für einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule ist nicht möglich.

Mit der Beurlaubung sind Sie von den studentischen Rechten und Pflichten entbunden, können also z.B. nicht an den Wahlen teilnehmen oder gewählt werden und Sie können auch keine prüfungsrelevanten Studienleistungen erbringen. Prüfungsfristen ruhen normalerweise während der Beurlaubung. Studierende mit Kind und Pflegeaufgaben sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Was ist bei einer Beurlaubung zu beachten

Nach dem Landeshochschulgesetz soll eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht überschreiten. Das heißt, dass eine Beurlaubung für ein drittes Semester nur im extremen Ausnahmefall möglich ist.

Zur Bearbeitung wird der Urlaubsantrag und die entsprechenden Nachweise (z. B. ärztliche Atteste, Nachweis über Praktikum, usw.) benötigt. Für die Bearbeitung zuständig sind die Sachbearbeiter/-innen im Studierendensekretariat.

Um den Urlaubsantrag bearbeiten zu können, ist es erforderlich, dass die trotz der Beurlaubung fälligen Gebühren und Beiträge bezahlt und beim Studierendensekretariat verbucht wurden. Die Zahlung erfolgt dabei durch eine Überweisung der für die Rückmeldung fälligen Gebühren und Beiträge. Auch beurlaubte Studierende müssen grundsätzlich den Verwaltungskostenbeitrag, den Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft und den Beitrag für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AöR je Semester bezahlen.

Nach der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Tübingen ist eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ausgeschlossen. Eine Einschreibung und sofortige Beurlaubung ist nicht möglich!

Lehramtsstudierende: Das nach der neuen Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflichtpraktikum ist bereits in der Regelstudienzeit enthalten, weshalb hierfür keine Beurlaubung möglich ist.

Auf schriftlichen Antrag kann die Beurlaubung für das laufende Semester aufgehoben werden. Die Antragstellung hat spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit zu erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf direkt an die Sachbearbeitung im Studierendensekretariat und klären Sie die erforderlichen Formalitäten ab.

Das Studierendensekretariat kann leider keine Auskünfte erteilen, welche Folgen eine Beurlaubung für den BAföG-Bezug oder für das Kindergeld hat.

Hinweis zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz : Während eines Praktikums sind Sie nicht über die Universität unfallversichert. Grund ist, dass Sie sich für die Zeit des Praktikums aus dem Verantwortungs- und Organisationsbereich der Universität begeben. Bitte klären Sie deshalb vor der Beurlaubung ab, ob Sie bei Ihrem Praktiumsplatz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssten Sie sich ansonsten bei Bedarf privat versichern.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für ein Semester bei Studienfächern mit Jahresbetrieb im weiteren Studienverlauf zu Problemen führen kann. Beim Jahresbetrieb ist der Studienbeginn im ersten Fachsemester immer nur im Wintersemester möglich. Die Vorlesungen für die geraden Fachsemester werden daher nur im Sommersemester angeboten. Sie befinden sich z. B. im Wintersemester im 3. Fachsemester und wollen für das folgende Sommersemester eine Beurlaubung. Sie befinden sich dann nach der Beurlaubung im darauf folgenden Wintersemester im 4. Fachsemester. Vorlesungen für das vierte Fachsemester gibt es jedoch nur im Sommersemester. Bitte erkundigen Sie sich deshalb vor einer Beurlaubung bei der Studienfachberatung, ob und wenn ja welche Probleme die Beurlaubung hier für Sie mit sich bringen kann. Hier erhalten Sie eine Übersicht der Studienfachberater.

Hinweis für Studierende der Staatsexamensstudiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Studierende der Staatsexamensstudiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie beachten bitte, dass die in den jeweiligen Approbationsordnungen vorgegebenen Mindeststudienzeiten bzw. Fachsemester nachgewiesen werden müssen, bevor eine Zulassung zu den jeweiligen staatlichen Prüfungen erteilt werden kann. Urlaubssemester zählen nicht zu den Mindeststudienzeiten, unabhängig von den darin erbrachten universitären Studienleistungen und Prüfungen.

Hinweis für Studierende der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung

Studierende der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung beachten bitte, dass eine Beurlaubung alleine durch die Universität nie dazu führt, dass das entsprechende Semester im Rahmen der Fristen für den Frei- und den verbesserungsfähigen Versuch in der Staatsprüfung unberücksichtigt bleibt. Das setzt vielmehr voraus, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAPrO erfüllt sind und dass die Nichtberücksichtigung beim Landesjustizprüfungsamt beantragt wird. Wenn Sie eine Beurlaubung erwägen, lassen Sie sich bitte im Vorfeld rechtzeitig durch die Studienfachberatung beraten.

Antragsformular

Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 2024

einzureichen bis spätestens 15.04.2024

 

Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2023/2024:

 Nach Ende der Vorlesungszeit ist keine Beurlaubung mehr möglich.