Sobald jemand ein Werk erschafft, entstehen automatisch Urheberrechte zugunsten des Erschaffers. Während man auf die damit verbundenen Urheber-Persönlichkeitsrechte nicht verzichten kann, ist es durchaus möglich, die sog. Nutzungsrechte auch auf andere zu übertragen.
Bei den Nutzungsrechten gilt zunächst zugunsten des Urhebers, dass ihm alle Rechte vorbehalten sind. Das bedeutet, er allein entscheidet, wer, wie und wie lange andere Personen oder Dritte sein Werk verwerten dürfen.
Ausnahmen bilden hierzu nur die gesetzlich festgelegten Ausnahmen, die alle Urheber dulden müssen.
Möchte nun aber jemand anderes als der Urheber ein geschütztes Werk auf eine bestimmte Art und Weise verwenden, bedarf es der Zustimmung des Urhebers. Diese kann er entweder einzeln, z.B. auf direkte Nachfrage, oder pauschal in Form einer Lizenz abgeben.
Und um solche pauschalen standardisierten Lizenzen handelt es sich bei den Creative-Commons-Lizenzverträgen. Das Ziel war es, dem Urheber die Möglichkeit zu bieten, aus dem zuerst geltenden
„Alle Rechte vorbehalten“
auf einfache, verständliche Weise ein
„Manche Rechte vorbehalten“
für alle potentiellen Nutzer des Werkes freizugeben.
Wie weit diese Freigabe erfolgen soll, entscheidet der Urheber durch Wahl der entsprechenden Bausteine, die durch Creative Commons zur Verfügung gestellt werden.
Die Creative-Commons-Lizenzen gibt es seit 2013 in der Version 4.0 international.
Bitte beachten Sie, dass die Vergabe älterer Versionen zwar möglich, aber in den meisten Fällen nicht empfehlenswert ist. Vor allem die Voraussetzungen einer wirksamen Vergabe der alten Lizenzversionen unterscheidet sich von den hier aufgeführten Informationen!