Tübingen School of Education (TüSE)

Gasthörer:innenstatus für Masterabsolvent:innen

Normalerweise muss die Masterarbeit bis 15.06. vor dem Vorbereitungsdienst angemeldet werden, damit das Masterzeugnis dem Regierungspräsidium bis zum 15.12. eines Jahres vorgelegt werden kann. Nur dann ist es regulär möglich, im darauffolgenden Januar den Vorbereitungsdienst als Beamt:in auf Widerruf anzutreten. 

Sollte klar sein, dass die Masterarbeit nicht bis 15.06. angemeldet werden bzw. das Zeugnis nicht spätestens bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden kann, ist es u.U. möglich, das Referendariat im Gasthörer:innenstatus zu beginnen. In ihren Rechten und Pflichten sind Gasthörer:innen den "normalen" Referendar:innen gleichgestellt. Das bedeutet, dass allen Verpflichtungen an Seminar und Ausbildungsschule nachgekommen werden muss. Die Zulassung zum Gasthörer:innenstatus setzt daher voraus, dass alle Studienleistungen, die eine Präsenz erfordern, vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erbracht worden sind. Es dürfen nur noch einzelne Modulprüfungen oder die Bewertung der Masterarbeit ausstehen. Für die Prüfungen an der Universität erfolgt eine Freistellung durch die Seminarleitungen. 

Wichtig: Im Gasthörer:innenstatus beginnen Sie den Vorbereitungsdienst nicht als Beamt:in auf Widerruf, sondern erhalten den Status einer:s Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Dies geht mit einer Reihe von finanziellen und versicherungstechnischen Nachteilen einher. Auskunft hierzu erteilt nicht die Universität, sondern die Regierungspräsidien oder die Seminare für Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasium). Nach Einreichen des Masterzeugnisses (oder einer "Bestehensbescheinigung", siehe grauer Infokasten unten) gehen Gasthörer:innen automatisch über in den Status regulärer Referendar:innen als Beamt:innen auf Widerruf. 

Die Sonderlösung des Gasthörer:innenstatus kann nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

15.09. vor Referendariatsbeginn
späteste Anmeldung der Masterarbeit

Die Anmeldung der Masterarbeit ist zeitnah durch eine Bestätigung des Prüfungsamtes beim Regierungspräsidium nachzuweisen.

Achtung:
Bei Anmeldungen der Masterarbeit nach dem 15.09. werden keine Anmeldebestätigungen mehr durch das Zentrale Prüfungsamt ausgestellt!
Die Anmeldung der Masterarbeit ist laut Prüfungsordnung erst bei abgeschlossenem Schulpraxissemester möglich!

In der Prüfungsordnung festgelegte Bearbeitungszeit für die Masterarbeit: Vier Monate (16 Wochen).
 

15.01.
späteste Abgabe Masterarbeit

Die Abgabe der Masterarbeit ist zeitnah durch eine Bestätigung des Prüfungsamtes beim Regierungspräsidium nachzuweisen (spätestens bis 16.01.).
Ist die Bescheinigung über die erfolgte Abgabe nicht bis zum 16. Januar beim Regierungspräsidium eingegangen, kann das Referendariat nicht weiter im Gasthörer:innenstatus fortgesetzt werden und endet sofort.

Korrekturzeit: 6 Wochen.
Ausstellung der Zeugnisdokumente durch das Zentrale Prüfungsamt: 3 Wochen.

31. März
späteste Vorlage der Master-Abschlussdokumente beim Regierungspräsidium

 Wichtige Hinweise zur Bestehensbescheinigung:

  1. Studierende, die Anfang Dezember alle Leistungen des M. Ed. bestanden haben, deren Abschlussdokumente aber noch nicht bis zum 15. Dezember ausgestellt werden können, können ersatzweise bis spätestens zum genannten Datum eine "Bestehensbescheinigung" beim Regierungspräsidium einreichen (siehe Bewerbung Referendariat). In diesem Fall ist ein normaler Beginn des Referendariats möglich. Die Bescheinigung kann nach Ende der Modulprüfungen vom Prüfungsamt ausgestellt werden und bestätigt, dass alle Studien- und Prüfungsinhalte im Masterstudium erfolgreich absolviert wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Masterarbeit, sofern noch nicht abgeschlossen, mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet werden wird. Die Bestehensbescheinigung wird auf rechtzeitige Anfrage der:s Studierenden vom Zentralen Prüfungsamt ausgestellt (zeugnisse-lehramt@uni-tuebingen.de).
     
  2. Der Gasthörer:innenstatus kann theoretisch durch die Vorlage einer Bestehensbescheinigung verkürzt werden. Allerdings besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung. Diese wird vielmehr nur bei entsprechenden Kapazitäten bei Prüfern und Zentralem Prüfungsamt ausgestellt. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Verkürzung der in der Prüfungsordnung festgelegten 6 Wochen Korrekturzeit für Masterarbeiten.
     
  3. In der Weihnachtspause (16.12. bis 06.01.) werden keine Bestehensbescheinigungen oder Zeugnisse durch das Zentrale Prüfungsamt ausgestellt.

 Wichtiger Hinweis für Staatsexamenskandidat:innen nach GymPO / SozPädCare: 

Für Studierende, die ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung GymPO bzw. SozPädCare abschließen werden, ist kein Beginn des Vorbereitungsdienstes im Gasthörer:innenstatus oder mit einer Bestehensbescheinigung möglich. Stattdessen muss das Abschlusszeugnis bis Mitte Dezember, spätestens jedoch bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes im Januar vorliegen. Das Abschlusszeugnis wird durch das Landeslehrerprüfungsamt ausgestellt, wenn alle Noten vorliegen, inkl. Originalgutachten für die Wissenschaftliche Arbeit (Zulassungsarbeit). Wenn diese Arbeit Anfang Dezember abgegeben wird und die begutachtende Person das Gutachten im Dezember noch an das Landeslehrerprüfungsamt schickt, kann das Zeugnis i.d.R. gerade noch rechtzeitig erstellt werden. Bitte beachten: Während der Weihnachtszeit werden keine Zeugnisse ausgestellt. 


Da diese Regelungen nicht von der Universität Tübingen festgelegt werden, informieren Sie sich bitte unbedingt auch auf der Seite des Landes lehrer-online-bw.de zur organisatorischen Rahmung sowie den Rechten und Pflichten im Gasthörer:innenstatus.