Juristische Fakultät

Die Bedeutung des römischen Rechts

 

 

 

 

 

 

 


Auszug aus der Glossa ordinaria des mittelalterlichen Juristen Accursius, hier die Kommentierung der Institutionen Justinians
(Ausgabe Lyon 155
8)


Wer nicht von dreitausend Jahren
Sich weiß Rechenschaft zu geben,
Bleib im Dunkeln unerfahren,
Mag von Tag zu Tage leben.

Goethe, West-östlicher Divan

Goethes Anspruch ist hoch, zumal in unserer geschichtsvergessenen Zeit – weiß doch jeder von sich selbst, wie wenig er von der Geschichte eigentlich weiß. Doch wer die Vergangenheit nicht kennt, hat keine Gegenwart, von Zukunft ganz zu schweigen! Goethes Verse sind Mahnung, zugleich aber auch Ansporn!

1. Das römische Recht – das große Vorbild

Bis zum heutigen Tage sind das praktische Gespür, die intellektuelle Brillanz und die gedankliche Schärfe sowie vor allem die treffsicheren Wertungen der römischen Juristen der ersten drei nachchristlichen Jahrhunderte unerreicht. Papinian, 212 n. Chr. hingerichtet, gilt als der größte Jurist überhaupt, von Bartolus (gest. 1357), dem Kommentator des römischen Rechts im Mittelalter, sagt man, nemo jurista nisi Bartolista! Als sich in der Neuzeit die europäischen Territorialstaaten anschickten, ihr Privatrecht zu kodifizieren, stand stets die Sichtung des Corpus iuris civilis, der Sammlung des römischen Rechts durch Kaiser Justinian von 529-534 n. Chr., am Anfang dieser Arbeit. Es lebt daher in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen fort und bildet ihr Fundament. Selbst sein Einfluß auf das anglo-amerikanische Recht war erheblich. Zudem ist es in Südafrika und Schottland rezipiert worden. Nur unter den beiden deutschen Diktaturen des 20. Jahrhunderts wurde staatlicherseits aus dem geachteten Vorbild geächtetes Feindbild, angesichts der Verbürgung von individueller Freiheit und Eigentum im römischen Recht kein Wunder. Aber selbst in China ist römisches Recht unterdessen als Wahlfach in den Studienplan aufgenommen worden.

2. Das BGB und das römische Recht

Das deutsche BGB ist ein Zeugnis der Wirkungsmacht des römischen Rechts. Einer der weltweit berühmtesten Lehrer des römischen Rechts, Bernhard Windscheid, war führendes Mitglied der 1. BGB-Kommission. Noch der erste Entwurf des BGB von 1888 wurde daher der „kleine Windscheid“ genannt, in Anlehnung an Windscheids dreibändiges „Lehrbuch des Pandektenrechts“. Man hat das BGB auch als „in Paragraphen gegossenes Pandektenlehrbuch“ bezeichnet. Pandekten ist die griechische Bezeichnung für die Digesten, das Kernstück des justinianischen Corpus iuris civilis, in dem die Entscheidungen der klassischen Juristen gesammelt wurden.

Für die meisten Paragraphen des BGB könnte man die zumeist römischrechtliche Wurzel aufzeigen: § 1007 beispielsweise, oft mißverstanden und wegen seiner Schwierigkeiten getadelt, wird derjenige besser verstehen, der die römische actio Publiciana kennt. § 937 II hat neben einem kanonistischen einen römischen Ursprung: Nur wer daher die römische successio in possessionem kennt, kann überhaupt erst den juristischen Streit begreifen, der darum geführt wurde, ob der gutgläubige Erbe eines Soldaten das im zweiten Weltkrieg von diesem aus dem sogenannten Bernsteinzimmer geraubte Mosaik ersitzen konnte. Als mitten in der Mosel eine neue Insel entstand, zog der BGH in BGHZ 92, 326 völlig zu Recht Stellen aus den Digesten zur Entscheidung heran.

Römisches Recht zu studieren heißt, das geltende Privatrecht in seiner Tiefe zu verstehen und seine Prinzipien und Strukturen zu entdecken. Der bloße Rechtstechniker mag zusehen, wie ein Federstrich des Gesetzgebers oder ein einziges Urteil eines Obergerichts alles bisher Gelernte überflüssig und erneut zeitraubendes Lernen erforderlich macht. Wer demgegenüber die Grundlagen unseres Rechts begriffen hat, tut sich sehr viel leichter mit Neuerungen, da auch diese zwangsläufig auf den anerkannten Prinzipien aufbauen.

3. Europa und das römische Recht

Durch die Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter bestand auf dem europäischen Kontinent ein einheitliches Gemeines Recht. Dieses ius commune wurde erst durch die nationalen Kodifikationen der Neuzeit abgelöst, es entstanden die einzelnen Rechtsordnungen. Heute, im Zeitalter einer rasch fortschreitenden europäischen Rechtsvereinheitlichung und Internationalisierung, ist es daher unverzichtbar, sich die gemeinsame europäische Rechtstradition zu vergegenwärtigen. Wer ein europäisches Zivilgesetzbuch möchte, muß von dem in allen europäischen Rechtsordnungen geltenden Grundbestand an Strukturen und Prinzipien gleichsam als kleinstem gemeinsamen Nenner ausgehen, nur so wird er sich beim europäischen Nachbarn Gehör verschaffen.

Die römische Rechtssprache ist bisher die einzige, die in ganz Europa galt und gilt. Allein im deutschen Sprachraum hat man einen Sonderweg beschritten, als man die lateinischen Begriffe eindeutschte. Die heute immer wichtigere Verständigung mit ausländischen Kollegen wird daher sehr erschwert: Während der deutsche Jurist vom „Nießbrauch“ spricht, leitet die französische, italienische, spanische, portugiesische oder englische Rechtssprache ihren Begriff vom lateinischen Vorbild (ususfructus) ab: usufruit, usufrutto, usufructo, usufruto oder usufruct. Auch der große Fundus lateinischer Rechtssprichwörter und Rechtsregeln, die noch in modernen Lehrbüchern immer wieder auftauchen und zum gesamteuropäischen, auch vom EuGH herangezogenen Fundus gehören, erklären sich mit der Kenntnis des römischen Rechts auf einfache Weise.

4. Berufschancen

Das juristische Studium ist nicht in erster Linie spezielle Berufsvorbereitung. Nicht umsonst halten wir am Berufsbild des Volljuristen fest. Er ist in besonderer Weise fähig, sich in neue Rechtsgebiete rasch einzuarbeiten. Das zeigen gerade die Biographien der in der Zeit des Nationalsozialismus ausgewanderten deutschen Juristen, die auch im Ausland erfolgreich waren. Erst das Referendariat dient dazu, in den praktischen Teil der juristischen Arbeit einzuführen und persönliche Kontakte zu vermitteln, die für das spätere Berufsleben wertvoll sind. Die Eintrittskarte ist nach wie vor die Güte des ersten (und zweiten) Examens. Welches Schwerpunktfach im ersten Examen gewählt wurde, ist dabei recht belanglos. Gerade gute Kanzleien, internationale Organisationen, die höhere Verwaltung und nicht zuletzt die Gerichtsbarkeit sind an einer umfassenden Bildung ihrer Juristen interessiert, die deren verantwortungsvolle gesellschaftliche Stellung rechtfertigt. Die genannten Fertigkeiten, die das Studium des römischen Rechts mit sich bringt und die im zusammenwachsenden Europa die sprachliche und inhaltliche Verständigung zwischen den Juristen ermöglichen, erhöhen zudem die Attraktivität entsprechend ausgebildeter Absolventen.

Bei der Wahl seines Schwerpunktfachs sollte man sich daher letztlich von seinen persönlichen Interessen leiten lassen. In aller Regel macht man nur das gut, was einem auch Spaß macht. Das ist die beste Gewähr dafür, ein gutes Examen zu machen, auf das es letzten Endes ankommt.

5. Leseempfehlungen

Koschaker, Europa und das römische Recht, 4. Aufl., 1966

Kaser, Der römische Anteil am deutschen bürgerlichen Recht, JuS 1967, 337

Knütel, Ius commune und römisches Recht vor Gerichten der Europäischen Union, JuS 1996, 768