Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

Häufige Fragen zur Promotion an der WiSo Fakultät

Hier sind Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Promotion an der WiSo Fakultät zu finden:

Was ist die Voraussetzung, um als Doktorand angenommen zu werden?

Voraussetzung ist zum einen ein akademischer Abschluss gemäß § 3 der Promotionsordnung im Promotionsfach. Wenn Sie keinen Abschluss im Promotionsfach, sondern in einem angrenzenden Fach haben, wird geprüft, ob Sie angenommen werden können und ob und ggf. welche Auflagen noch zu erfüllen sind. Zum anderen brauchen Sie die Betreuungszusage mindestens eines aktiven Professors im Promotionsfach an der WiSo-Fakultät. Sie finden die Professoren und ihre Forschungsgebiete hier.

Annahme als Doktorand, Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Immatrikulation - ist das nicht alles das Gleiche?

Nein. Erst wenn Sie als Doktorand an der Fakultät angenommen sind, haben Sie die Bestätigung, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, um hier zu promovieren. Die Beantragung der Annahme als Doktorand ist der erste Schritt bei einer Einstellung als Wissenschaflticher Mitarbeiter über Haushaltsmittel. Auch für die Immatrikulation als Promotionsstudent ist die Annahme als Doktorand Voraussetzung. Infos und Formulare zur Annahme finden Sie auf dieser Homepage unter "1. Annahme als Doktorand/in". Bitte reichen Sie alle Unterlagen dazu im Promotionsbüro der Fakultät im Dekanat ein, Adresse ist auf der Homepage zu finden. Hier wird u.a.geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Promotion in dem von Ihnen gewünschten Promotionsfach vorliegen und ob eine Betreuung durch mindestens einen Professor der Fakultät gewährleistet ist. Wenn dies der Fall ist, wird eine Annahmebescheinigung ausgestellt.

Angenommene Doktoranden müssen aber nicht zwangsläufig an der Universität angestellt sein. Es sind auch externe Promotionen möglich. Eine Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter über Haushaltsmittel sollte erst dann erfolgen, wenn Sie als Doktorand angenommen sind. Sie wird über das Personalbüro des Instituts bzw. Fachbereichs abgewickelt und geht von dort an die Personalabteilung der Zentralen Verwaltung. Ein wichtiges Dokument ist dabei die Promotionsvereinbarung (das Formular dazu finden Sie auch unter "1. Annahme als Doktorand/in"), da sich die Befristung der Stelle i.d.R. nach dem in der Promotionsvereinbarung angegebenen Beginn und Ende der Promotion richtet.

Eine Ausnahme bilden Einstellungen über Drittmittelprojekte, bei denen ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine Promotion entschieden wird. Hier kann selbstverständlich erst dann, wenn hierüber Klarheit herrscht, die Annahme als Doktorand beantragt werden.

Die Immatrikulation als Promotionsstudent erfolgt über das Studierendensekretariat und kann auch jederzeit während des Semesters erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Doktorand an der Fakultät angenommen sind und die Annahmebescheinigung bei der Einschreibung vorlegen können. Alle Informationen zur Immatrikulation gibt es hier: https://uni-tuebingen.de/de/920.

Ich habe einen ausländischen Studienabschluss und möchte in Deutschland promovieren. Wo bekomme ich Hilfe?

Ausländische Studienabschlüsse werden geprüft, wenn Sie die Annahme als Doktorand beantragen. Sie können auch vorneweg im Dezernat Internationales anfragen, ob Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt ist.

Warum ist die Promotionsvereinbarung wichtig?

Die Promotionsvereinbarung wird zu Beginn der Promotion zwischen dem Doktoranden und seinen Betreuern geschlossen. Regelmäßige Betreuungsgespräche werden durch den "Gesprächsleitfaden Doktoranden" dokumentiert. Eine gute und regelmäßige Betreuung ist für den Erfolg der Promotion von großer Bedeutung. Bei einer Einstellung als Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in wird das angegebene Beginn- und Enddatum der Promotion in der Promotionsvereinbarung für die Befristung des Arbeitsvertrages herangezogen.

Gibt es Bewerbungszeiträume für Sommer- oder Wintersemester?

Nein, es kann zu jeder Zeit der Antrag auf Annahme oder Zulassung gestellt werden (es kann natürlich vorkommen, dass urlaubs- oder krankheitsbedingt die Bearbeitung etwas länger dauert).

Gibt es Hilfe bei der Suche nach einer/m Betreuer/in?

Leider gibt es hier keine Hilfestellung von Seiten der Promotionsstelle. Jeder Doktorand ist selber dafür verantwortlich, sich eine/n passende/n Betreuer/in zu suchen. Ein bereits ausgearbeitetes Exposé kann dabei hilfreich sein.

Ich würde gerne eine/n Betreuer/in (Gutachter, Prüfer) beantragen, der nicht zur WiSo-Fakultät gehört. Was muss ich tun?

Mindestens einer der Betreuer bzw. Gutachter muss aktiver Professor der Fakultät im Promotionsfach sein, von den 3 Prüfern bei der Disputation müssen 2 diesen Kriterien genügen. Zwei Betreuer aus unserer Fakultät sind die Regel. Externe Zweitbetreuer und -gutachter sollen nur beantragt werden, wenn an der Fakultät keine für das Promotionsthema passende Zweitbetreuung gefunden werden kann.  Sie werden beim Promotionsausschuss (Adresse siehe Dekanat) schriftlich mit einer plausiblen Begründung und den Kontaktdaten des gewünschten Betreuers/Gutachters beantragt. Betreuer und Gutachter können nur Personen mit Habilitation oder Habilitationsäquivalenz sein. Die/der gewünschte Betreuer/in muss an ihrer/seiner Unversität das Promotionsrecht besitzen. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation, insbesondere zur Promotionsberechtigung, sind beizufügen. Das Einverständnis des Erstbetreuers muss vorliegen. Bei fraglichen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss.

Ich habe vor, eine publikationsbasierte Dissertation zu schreiben. Worauf muss ich achten?

Publikationsbasierte Promotionen erfolgen im engen Kontakt mit den Betreuern. Allgemeine Richtlinien  sind in der Promotionsordnung § 6, weitere allgemeine und spezifische Kriterien für die einzelnen Promotionsfächer im Leitfaden zur Promotion festgelegt. Es macht Sinn, bereits zu Beginn auf die Ausgestaltung von Publikationsverträgen mit Zeitschriften zu achten, da das Promotionsverfahren erst mit der Publikation der Dissertation beendet ist und Zeitschriftenverträge oft Klauseln enthalten, die eine  Publikation der Dissertationsschrift erschweren oder verzögern.

Welche sprachlichen Voraussetzungen brauche ich als ausländische/r Doktorand/in?

Die Dissertation kann in englischer oder deutscher Sprache verfasst werden. Für beide Sprachen ist das Sprachniveau C1 erforderlich. Eine Bescheinigung des Sprachniveaus der Dissertationssprache von nicht-deutschen Promovenden muss spätestens am Ende des ersten Promotionsjahres in der Promotionsstelle im Dekanat vorgelegt werden.

Muss ich mich als Promotionsstudent/in beim Studentensekretariat immatrikulieren?

Ab 30. März 2018 müssen sich Promovierende gemäß § 38 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikulieren, nachdem sie an der Fakultät als Doktorand/in angenommen wurden. Es besteht Immatrikulationspflicht bis zum Zeitpunkt der bestandenen mündlichen Prüfung. Promovierende, die bereits vor dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät als Doktorand/in angenommen wurden, können sich immatrikulieren, sind dazu aber nicht verpflichtet. Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten), können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Sie müssen sich aber in jedem Fall beim Studierendensekretariat melden. Dabei hilft es, eine Kopie des Einlegeblattes bereitzuhalten, da diese Angaben im Studierendensekretariat nochmals benötigt werden. Eine Immatrikulation ist mit den studentischen Vergünstigungen ausgestattet und ermöglicht Ihnen die Nutzung der universitären Einrichtungen. Bitte wenden Sie sich an das Studierendensekretariat für alle Fragen zur Einschreibung.

Gibt es zeitliche Vorgaben, in denen die Dissertation erstellt sein muss?

Die Promotionsordnung sieht in § 4 (8) vor, dass der Antrag auf Zulassung zur Promotion anlässlich der Abgabe der Dissertation innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Promotion gestellt wird. Es gibt die Möglichkeit, eine Verlängerung der Promotionszeit zu beantragen. Dies kann z.B. bei Erwerbstätigkeit oder Familiengründung nötig werden.

Ich schaffe es nicht, in fünf Jahren meine Dissertation fertigzustellen. Wie kann ich die Verlängerung der Promotionszeit beantragen?

Im Downloadbereich auf der Homepage gibt es ein Formular für den Antrag auf Verlängerung der Promotionszeit. Dieser sollte eine plausible Begründung für die Verlängerung enthalten. Ein Betreuungsgespräch mit dem Betreuer sollte vorangegangen sein, der Betreuer bestätigt auf dem Antrag durch seine Unterschrift sein Einverständnis für die Verlängerung und seine Bereitschaft zur weiteren Betreuung.

Ich gebe mein Promotionsvorhaben auf. Was muss ich tun?

Bitte melden Sie sich, gerne mit einer einfachem Mail, beim Promotionsbüro mit dem Hinweis, dass Sie Ihr Promotionsvorhaben nicht weiterführen möchten, oder teilen Sie ggf. mit, dass Sie vorhaben, es an einer anderen Universität weiterzuführen. Sie können daraufhin vom Promotionsbüro ein Bestätigungsschreiben über die Abmeldung Ihres Promotionsvorhabens erhalten, wenn Sie das möchten.

Gibt es für die Einreichung der Dissertation bestimmte Formatvorgaben?

Es gibt keine konkreten Vorgaben. Empfohlen wird eine DinA4 Weichbindung mit einer für die Gutachter gut lesbaren Schrift. Für die Titelseite kann als Vorlage die erste Seite des Titelblatts, das bei der Veröffentlichung der Dissertation benötigt wird, verwendet werden. Die Vorlage für das Titelblatt befindet sich auf der Homepage (s. Punkt 4: Vröffentlichung der Dissertation).

Welche Fristen müssen bei der Festsetzung des Disputationstermins eingehalten werden?

Grundsätzlich sollte der Disputationstermin erst nach Eingang der Gutachten festgesetzt werden. Ins Auge gefasste Disputationstermine sollen dem Dekanat möglich zeitnah mitgeteilt werden, damit auf die Einhaltung der Fristen geachtet werden kann. Die Auslagefrist nach Eingang der Gutachten beträgt  nach § 11 (2) 2) der Promotionsordnung 14 Tage. Vom Promotionsausschuss wurde festgelegt, dass Sie mindestens 10 Werktage dauert, d.h. in der Regel 2 Wochen, wobei Feiertage die Frist verlängern. Diese Frist kann nicht gekürzt werden.

Die von der Promotionsordnung vorgesehene Frist zwischen Ende der Auslage und der Disputation beträgt mindestens 2 Wochen, kann aber auf Antrag gekürzt werden (s. Formular unter "3. Mündliche Prüfung" oder im Downloadbereich).

Mein Disputationstermin soll noch vor Ende der von der Promotionsordnung festgesetzten Frist von 2 Wochen zwischen Ende der Auslage und Disputation stattfinden. Was muss ich tun?

Eine Verkürzung  dieser Frist kann mit dem entsprechenden Formular im Download im Dekanat beantragt werden. Eine Verkürzung der Auslagefrist ist nicht möglich.

Gibt es Vorgaben für das Format der Dissertation bei Veröffentlichung?

Empfohlen wird ein DinA5 Format mit beidseitigem Druck. Spiralbindung ist nicht erlaubt, es muss eine dauerhafte Klebebindung sein. Es sind bei elektronischer Publikation 3, bei Verlagspublikation 4 Belegexemplare abzugeben, sie sollen das durch die Druckgenehmigung bestätigte doppelseitige Titelblatt enthalten.

Welche Vorausetzung gibt es für die Veröffentlichung?

Eine Voraussetzung ist die erfolgte Disputation. Eine weitere die Druckgenehmigung, die im Dekanat mit dem Formular "Erklärung über Abweichungen" und  weiteren Unterlagen beantragt wird.

Wie ist die Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek erreichbar?

Das Büro Hochschulpublikationen / Dissertationen in der Universitätsbibliothek hat keine festen Öffnungszeiten. Sie können Ihre Dissertation und die zugehörigen Unterlagen während der Servicezeiten an der Infotheke im Ammerbau abgeben, derzeit Montag bis Freitag, zwischen 8:00 Uhr und 18:30 Uhr, die aktuellen Öffnungszeiten sind immer hier verlinkt: https://uni-tuebingen.de/de/72175

oder sie per Post an folgende Adresse senden:

Universitätsbibliothek Tübingen
Hochschulpublikationen/Dissertationen
Wilhelmstr. 32
72074 Tübingen

Für die Beantwortung Ihrer Fragen sind wir jederzeit per E-Mail erreichbar und vereinbaren bei Bedarf auch gerne einen Beratungstermin mit Ihnen.  E-Mail: edl-publspam prevention@ub.uni-tuebingen.de

Weitere Informationen zur gedruckten oder elektronischen Veröffentlichungsform finden Sie hier: https://uni-tuebingen.de/de/216637

Ich schaffe es nicht, die Publikationsfrist von 2 Jahren ab Disputation einzuhalten. Was kann ich tun?

Wenn absehbar ist, dass die Dissertation 2 Jahre ab Disputation nicht veröffentlicht sein wird, kann formlos eine Verlängerung der Publikationsfrist beantragt werden. Dieser Antrag sollte nur ein Ausnahmefall und gut begründet sein.

Kann ich eine englischsprachige Doktorurkunde bekommen?

Die Promotionsurkunde ist lt. § 19 der Promotionsordnung in deutscher Sprache abgefasst. Es kann auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bereitgestellt werden.

Gibt es an der WiSo-Fakultät die Möglichkeit, die Promotion im Cotutelle-Verfahren mit einer ausländischen Universität durchzuführen?

Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Jedoch wird dies aus folgenden Gründen nicht empfohlen: Es muss mit jeder Partneruniversität zusammen mit der Rechtsabteilung ein Cotutelle-Vertrag ausgehandelt werden. Dieses Vorgehen ist sehr kraft- und zeitaufwändig, weil gerade ausländische Universitäten oft recht andersartige Promotionsverfahren haben, für die eine Annäherung gefunden werden muss. Nach Vertragsunterzeichnung durch Rektor, Betreuer und ggf. weitere Personen beider Universitäten sowie von Betreuern und Doktorand müssen alle Schritte im Promotionsverfahren mit der Partneruniversität immer wieder abgeglichen werden, das ist zeitintensiv und gestaltet sich nicht nur wegen der sprachlichen Barriere oft schwierig. Die Erfahrung mit den wenigen bisher durchgeführten Cotutelle-Verfahren hat gezeigt, dass der Nutzen, nach Abschluss des Verfahrens den Titel beider Universitäten führen zu dürfen, in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand - sowohl für Doktorand als auch Verwaltung - steht.

Eine wesentlich einfachere Lösung wird hier empfohlen: an unserer Fakultät besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur Betreuung durch eine/n Professor/in der Fakultät die Betreuung und Begutachtung durch eine/n externe/n Professor/in - auch einer ausländischen Universität - beim Promotionsausschuss zu beantragen. Dann ist die Internationalität gegeben, aber es müssen nicht unterschiedlich geartete Verfahren mühsam aufeinander abgestimmt werden.