Promotion
Kurzhinweise zum Ablauf von Promotionsverfahren an der Philosophischen Fakultät
Grundlage für die Durchführung von Promotionsverfahren an der Philosophischen Fakultät ist deren Promotionsordnung vom 22.02.2011 in der jeweils aktuellen Fassung (aktuell 11.04.2018). For your convenience, this website also provides a legally not binding english translation of the Doctoral Degree Regulations.
Zuständig für alle Entscheidungen, für die in der Promotionsordnung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, ist der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan.
Ausführlichere Hinweise zu den nachfolgend genannten Verfahrensschritten enthält das Merkblatt zum Promotionsverfahren (Stand 08/2023) für Doktorand(inn)en der Philosophischen Fakultät.
1. Annahme als Doktorand(in)
Den Antrag auf Annahme als Doktorand/in einschließlich der zugehörigen Betreuungsvereinbarung geben Sie mit den notwendigen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben in der Dekanatsverwaltung ab.
2. Zulassung zum Promotionsverfahren
Die fertiggestellte Dissertation ist in drei ausgedruckten Exemplaren, einer elektronischen Fassung zusammen mit dem formlosen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren sowie fünf Erklärungen gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 4 bis 8 PromO in der Dekanatsverwaltung einzureichen. (Muster Erklärungen)
3. Mündliche Prüfung (Promotionskolloquium)
Nach erfolgter Begutachtung der Dissertation und deren Annahme durch die Fakultät (mit Ablauf der Auslagefrist, sofern keine Einsprüche erfolgten) soll innerhalb von sechs Wochen die mündliche Prüfung (das Promotionskolloquium) stattfinden.
4. Veröffentlichung der Dissertation
Die Veröffentlichung der Dissertation (Voraussetzung für das Ausstellen der Promotionsurkunde und damit für das Recht auf Führen des Doktorgrades) muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Promotionskolloquium, erfolgen; diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
Vor der Veröffentlichung muss bei der Dekanatsverwaltung die Publikationsgenehmigung (das "Imprimatur") der Fakultät eingeholt werden. Hierfür sind
a) das Einlegeblatt für die Belegexemplare (bei Online-Publikation: Titelblatt der Dissertation) der Dekanatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen (Muster Titelblatt),
b) eine formlose Erklärung über Abweichungen von der zur Begutachtung eingereichten Dissertation abzugeben sowie
c) die formlose Zustimmung (das "Nihil obstat") des Erstgutachters zur Veröffentlichung in der vorgesehenen Fassung einzuholen und der Dekanatsverwaltung vorzulegen.