Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

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29.01.2015

Praktikum und Mindestlohn

Regeln und Ausnahmen für Studierende

Der seit 1. Januar 2015 geltende Mindestlohn hat auf allen Seiten zu Unsicherheiten beim Umgang mit Praktikanten gesorgt. Das Bundesarbeitsministerium hat eine Broschüre dazu veröffentlicht: <link http: www.bundesregierung.de content infomaterial bmas external-link-new-window externen link in neuem>Der Mindestlohn. Fakten & Hintergründe
Danach heißt es, dass Praktikanten ebenfalls grundsätzlich unter die Mindestlohnregelung fallen. Es gibt zwei Ausnahmen:

  • Das studienbegleitende Praktikum ist in der Prüfungsordnung als Pflichtpraktikum ausgewiesen.
  • Das studienbegleitende Praktikum ist in der Prüfungsordnung zwar als freiwilliges Praktikum ausgewiesen, dauert aber nicht länger als drei Monate.
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