Fachbereich Psychologie

Fragen und Antworten zum Studium der Psychologie und Schulpsychologie an der Universität Tübingen

Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass alle Informationen auf dieser Seite ohne Gewähr sind, im Zweifelsfall ist die jeweils für Sie geltende Prüfungs- und Studienordnung die verbindliche Informationsquelle.

Stand der Informationen: 12.04.2022

Fragen zu Aufbau und Inhalten des Bachelorstudiums

Welchen Bachelorstudiengang muss ich für die Psychotherapieausbildung studieren?

Nur der polyvalente Bachelor qualifiziert für die anschließende Therapieausbildung.
Der allgemeine Bachelor erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben für die zukünftige Psychotherapieausbildung.

Wie ist die gesamte Arbeitsbelastung pro Semester / pro Jahr?

Der studentische Arbeitsaufwand wird in Form von Leistungspunkten (LP oder auch CP, ECTS) berechnet. 1 Leistungspunkt entspricht ca. 30 Arbeitsstunden. Die gesamte Arbeitsbelastung darf in einem Semester (einschließlich der vorlesungsfreien Zeit!) maximal 900 Stunden (= 30 LP) betragen (im Studienjahr also 1.800 Stunden). Wenn man das umrechnet, bedeutet das, dass Studierende jährlich 45 Wochen lang jeweils 40 Stunden pro Woche arbeiten. 

In welchem Semester muss oder soll ich welche Veranstaltung besuchen?

Ein Beispielstudienplan für den Bachelorstudiengang findet sich in den entsprechenden Modulhandbüchern unter den Abschnitten 2.2. (Übersicht nach Studienverlauf) und 2.3. (Übersicht nach Studienverlauf und Prüfungsanforderungen).

Muss ich mich für die Veranstaltungen anmelden?

Ja, die Anmeldung erfolgt über das ALMA-Portal. Eine Ausnahme bildet das 1. Fachsemester in den Bachelorstudiengängen: Studienanfänger müssen vor Studienbeginn keine Veranstaltungen belegen.

Für alle anderen Fachsemester gilt: In der Beschreibung zu jeder Veranstaltung in ALMA finden Sie die Angabe "Zeiträume". Innerhalb des dort angegebenen Veranstaltungsbelegungszeitraums können Sie die Veranstaltung über den Button "belegen/abmelden" markieren und melden damit Ihren Zulassungswunsch an. Die Belegungsfrist für Seminare und Praktika endet in der Regel bereits ein bis zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn. Sie können hier Prioritäten, d.h. Belegungswünsche angeben, ein Anspruch auf einen Platz im Wunschseminar besteht jedoch nicht.

Kann ich jedes Modul/ jede Veranstaltung besuchen?

Sie wählen bei den Modulen mit Wahlmöglichkeiten aus dem jeweiligen Angebot  Lehrveranstaltungen aus, die in ALMA unter dem jeweiligen Modul aufgeführt sind. In der Beschreibung jedes Moduls im entsprechenden Modulhandbuch können Sie die Voraussetzungen für die Belegung nachlesen. Daneben ist das Lehrangebot so gestaltet, dass alle Studierenden Veranstaltungen gemäß der Prüfungs- und Studienordnung sowie des empfohlenen Studienverlaufs im Modulhandbuch belegen können. Beachten Sie also, dass daher einige Veranstaltungen nur im Wintersemester und einige Veranstaltungen nur im Sommersemester angeboten werden (MHB 2. & 3.).

Kann ich bestimmte Anwendungsschwerpunkte wählen?

In der PO von 2021 besteht je nach Bachelorstudiengang die Möglichkeit bestimmte Anwendungsfächer zu wählen (s.o.). Im allgemeinen Bachelor (nicht polyvalent) müssen von vier Wahlmöglichkeiten drei gewählt werden, während es beim polyvalenten Bachelor weniger Wahlfreiheit gibt, da durch den Studiengang ein Teil der Anwendungsfächer (Störungslehre und pädgogische Psychologie) bereits festgelegt ist.

In der PO von 2018 besteht keine Wahlmöglichkeit der Anwendungsfächer ( Module PSYKLIN, PSYWKM, PSYWIRT) (laut Studienplan empfohlen für das 3. und 4. Fachsemester). (MHB 2. & MHB Modul Anwendungsfach Klinische Psychologie, Modul Anwendungsfach Angewandte Kognitionspsychologie: Wissens- Kommunikations- und Medienpsychologie sowie Modul Anwendungsfach Wirtschaftspsychologie, S. 21 ff.)

 

Welche Veranstaltungen muss ich in den Modulen "Vertiefung" belegen? (PO 2018 und PO 2021)

In der PO 2021 wird zwischen dem allgemeinen (nicht polyvalenten) und dem polyvalenten Bachelor unterschieden:

Im allgemeinen Bachelor sollen in den Modulen "Vertiefung Grundlagen I" und "Vertiefung Grundlagen II" in Form je eines Forschungsseminars mit anschließender Projektarbeit Kenntnisse von theoretischen Konzepten und experimenteller Methodik im Bereich der Allgemeinen und Biologischen Psychologie sowie der Entwicklungs-, Persönlichkeits- oder Sozialpsychologie vertieft werden.
Im Modul "Vertiefung Diagnostik" soll in Form eines Forschungsseminars und eines Forschungspraktikums ein auf dem aktuellen Stand der Forschungs basierendes, methodisch und theoretisch fundiertes psychologisches Diagnostizieren für die Praxis vorbereitet werden.
Im Modul "Vertiefung Anwendung" werden in Form eines Forschungsseminars und einer Projektarbeit Inhalte eines ausgewählten Anwendungsfaches vertieft und empirisch untersucht.
(siehe  MHB PO 2021 allgemeiner Bachelor 3. Modulbeschreibungen)

Im polyvalenten Bachelor sollen in den Modulen "Vertiefung Grundlagen I" und "Vertiefung Grundlagen II" in Form eines Seminars Kenntnisse von theoretischen Konzepten und experimenteller Methodik im Bereich der Allgemeinen und Biologischen Psychologie sowie der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Sozialpsychologie vertieft werden.
Im Modul "Vertiefung Diagnostik" soll in Form eines Forschungsseminars und eines Forschungspraktikums ein auf dem aktuellen Stand der Forschungs basierendes, methodisch und theoretisch fundiertes psychologisches Diagnostizieren für die Praxis vorbereitet werden.
Im Modul "Vertiefung Anwendung"  werden die gelernten Inhalte der Anwendungsfächer in Form eines Forschungsseminars im Fach Störungslehre sowie einem Seminar in einem der gewählten Anwendungsfächer vertieft.
(siehe MHB PO 2021 polyvalent 3. Modulbeschreibungen)

 

In der PO 2018 sollen im Modul "Vertiefung Grundlagen" vertiefte Kenntnisse von theoretischen Konzepten und experimenteller Methodik in den jeweiligen Bereichen der Grundlagenfächer erworben werden. Es handelt sich hierbei um ein zweisemestriges Modul. Im Wintersemester (i.d.R. im 3. Fachsemester) belegen Sie ein Forschungsseminar aus einem der Grundlagenfächer. Im Sommersemester (i.d.R. im 4. Fachsemester) belegen Sie eine dazugehörige und darauf aufbauende Projekarbeit.
In einem von Ihnen belegten Anwendungsfach sollen dann im Modul "Vertiefung Anwendung" vertiefte Fachkenntnisse erworben werden. Es handelt sich dabei um ein zweisemestriges Modul. Im Wintersemester (i.d.R im 5. Fachsemester) belegen Sie ein Forschungsseminar aus einem der Anwendungsfächer. Im Sommersemester (i.d.R. im 6. Fachsemester) belegen Sie eine dazugehörige und darauf aufbauende Projektarbeit. Bitte beachten Sie auch die Belegungsfristen wie unter dem Punkt "Muss ich mich für die Veranstaltungen anmelden?" erläutert.
(siehe MHB PO 2018 3. Modulbeschreibungen)

 

Was hat es mit dem Praktikum auf sich?

Im allgemeinen Bachelor ist ein Praktikum mit der Länge eines Semesters vorgesehen. Dieses kann wahlweise als berufsorientiertes Praktikum mit Supervision oder als Forschungspraktikum im In- oder Ausland durchgeführt werden. Im polyvalenten Bachelor gibt es das Orientierungspraktikum und die Berufsqualifizierende Tätigkeit I. Die Praktika müssen gemäß Approbationsordnung absolviert werden. In der PO von 2018 muss ebenso ein Praktikum erbracht werden. Hierfür gibt es zwei verschiende Möglichkeiten (MHB PO 2018 Modul Praxissemester PSYPRAK sowie Modul Auslandssemester PSYAUSL).  

 

Wird das Praktikum benotet?

Nein, das Praktikum wird nicht benotet, sondern muss nur geleistet und ein Bericht darüber verfasst werden.
Dies gilt für alle Prüfungsordnungen (PO 2013, PO 2018, PO 2021 polyvalent und nicht-polyvalent) und kann in den jeweiligen Modulhandbüchern unter "Modul Praktikum" nachgelesen werden.

Können Praktika auch in einem Urlaubssemester absolviert werden?

Normalerweise sollten sie in das Studium integriert werden und innerhalb der Regelstudienzeit abgeleistet werden. Längere, berufsqualifizierende Praktika können jedoch als wichtiger Grund für eine Beurlaubung gelten, genauso wie Auslandsaufenthalte. (PO § 1 (6) & Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen 6/2016 § 14 (2))

Fragen und Antworten zu Prüfungen im Allgemeinen

Welche Arten von Prüfungen gibt es?

In der PO von 2021 gibt es studienbegleitende Prüfungsleistungen, die üblicherweise im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen oder modulübergreifend zu erbringen sind (mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, sonstige schriftliche Arbeiten) und die Bachelorprüfung. (POA 2021 §9 ff.)

In der PO von 2018 gibt es sowohl studienbegleitende Prüfungsleistungen, die üblicherweise im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen oder modulübergreifend zu erbringen sind (mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, sonstige schriftliche Arbeiten), die Orientierungsprüfung und die Bachelorprüfung. (PO 2018 § 7 ff.) (derzeit ist keine Zwischenprüfung vorgesehen)

In der PO von 2013 sind verschiedene Prüfungsformen zu unterscheiden. Studienbegleitende Prüfungsleistungen, die üblicherweise im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen oder modulübergreifend zu erbringen sind (mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, sonstige schriftliche Arbeiten), die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung  und die Bachelorprüfung. (PO 2013 § 7 ff.)

 

Wann werde ich über Zeitpunkt, Art und Umfang der studienbegleitenden Prüfungen informiert?

Der Leiter/die Leiterin der Lehrveranstaltung informiert die Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, in der Regel zu Beginn der Lehrveranstaltung über Zeitpunkt, Art und Umfang der studienbgeleitenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleistungen und etwaigen Ergänzungsleistungen.

 

Werden bei allen Lehrveranstaltungen als Prüfungsleistung schriftliche Prüfungen abgelegt?

Für die PO von 2021 können die jeweiligen Prüfungsformen jeweils im Modulhandbuch eingesehen werden. (MHB 2021 bzw. MHB 2021 polyvalent)

Für die PO von 2018 können die verschiedenen Prüfungsformen in der Prüfungsordnung eingesehen werden. (PO 2018 § 12 (2) (4))

Für die PO von 2013 gilt, in welcher Form die Prüfungsleistung erbracht werden soll, wird vom Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. Zudem gibt es auch Lehrveranstaltungen (Seminare, Kolloquien, Praktika, Projektarbeiten), bei denen die Beurteilung (evtl. auch nur teilweise) auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen stattfinden kann. (PO 2013 § 18 (2) (4))

 

Wann muss ich mich zu studienbegleitenden Prüfungen anmelden?

Grundsätzlich gilt, für jede Prüfungsleistung müssen sich die Studierenden bis zu einem vom zuständigen Prüfungsauschuss festgelegten Termin entsprechend den vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegten Regelungen anmelden. Die Termine für die Anmeldung sollen auf alma abgebildet werden.
 

In der PO von 2018 gilt, die An- und Abmeldung von der Prüfung (ebenfalls online) ist jederzeit bis zum dritten Werktag vor der Prüfung möglich. Nur falls Sie nach Ablauf dieser Frist nicht zur Prüfung erscheinen, ohne sich vorher abgemeldet zu haben, brauchen Sie ein Attest vom Arzt. Dieses muss bis zum 3. Tag nach der verpassten Prüfung beim zuständigen Prüfungsamt vorliegen. Bei rechtzeitiger Abmeldung bzw. bei Vorlage eines Attests gilt die Abwesenheit nicht als Fehlversuch.

Für die PO von 2013 gilt, die An- und Abmeldung von der Prüfung (ebenfalls online) ist jederzeit bis zum Abend vor der Prüfung um 23:59 möglich. Nur falls Sie am Tag der Prüfung nicht erscheinen, ohne sich bis zum Abend vorher abgemeldet zu haben, brauchen Sie ein Attest vom Arzt. Dieses muss bis zum 3. Tag nach der verpassten Prüfung beim zuständigen Prüfungsamt vorliegen. Bei rechtzeitiger Abmeldung bzw. bei Vorlage eines Attests gilt die Abwesenheit nicht als Fehlversuch.

Bis wann kann ich mich von einer schriftlichen Prüfung, zu der ich mich angemeldet habe, wieder abmelden?

Für die PO von 2021 gilt: Man kann sich von einer schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistung
ohne Angabe von Gründen bis einschließlich einen Werktag (ohne Samstage) vor dem ersten Tag des Prüfungstermins abmelden (Abmeldung).
Bei mündlichen Prüfungsleistungen muss die Abmeldung spätestens einschließlich am sechsten Werktag (ohne Samstage) vor dem ersten Tag des betreffenden Prüfungstermins erklärt werden. Die Fristen für die Abmeldung sollen auf alma abgebildet werden.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Krankheit) kann man von einer Prüfungsleistung auch nach Ablauf der Fristen zurücktreten (Rücktritt). Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen und hat insbesondere nicht den Verlust eines Wiederholungsversuchs zur Folge. (POA 2021 §22)

Für die PO von 2018 gilt: Die Abmeldung von einer schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistung oder der Bacheloarbeit ohne Angabe von Gründen ist bis einschließlich am dritten Werktag (ohne Samstage) vor dem ersten Tag des Prüfungstermins möglich.  Bei mündlichen Prüfungsleistungen muss die Abmeldung spätestens einschließlich am dritten Werktag (ohne Samstage) vor dem ersten Tag des betreffenden Prüfungstermins erklärt werden. (PO 2018 § 27 (1))

Für die PO von 2013 gilt: Die Abmeldung von einer schriftlichen  oder praktischen Prüfungsleistung oder der Bachelorarbeit ohne Angabe von Gründen ist bis einschließlich einen Werktag (ohne Samstage) vor dem ersten Tag der Prüfung möglich. Bei mündlichen Prüfungsleistungen muss die Abmeldung spätestens drei Werktage (ohne Samstage) vor dem Tag des betreffenden Prüfungstermins erklärt werden. (POA 2013 § 33 (1))

Was passiert, wenn ich nicht zur Prüfung kommen kann, da ich plötzlich krank wurde?

Für die PO von 2021 gilt, bei Vorliegen einer Erkrankung kann man von einer Prüfungsleistung auch nach Ablauf der Fristen in Abs. 1 zurücktreten (Rücktritt). Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen und hat insbesondere nicht den Verlust eines Wiederholungsversuchs zur Folge. Stellt sich während des Ablegens einer Prüfungsleistung für die Kandidatin bzw. den Kandidaten heraus, dass ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit) vorliegt, so hat sie oder er einen hierauf gestützten Rücktritt unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten, von ihr oder ihm zu versorgender Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches die
Prüfungsunfähigkeit belegt, verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein
neuer Termin für die Prüfungsleistung anberaumt. Sind in dem betreffenden Modul mehrere Prüfungsleistungen abzulegen, so werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet. Ein Rücktritt ist unabhängig von der Kenntnis der ihn ermöglichenden Gründe nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Rücktritt erstmals hätte erklärt werden können, ausgeschlossen.
Außerdem gilt, wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes einer Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. (POA 2021 § 22 (1) (2))

Für die PO von 2018 und die PO von 2013 gilt: wichtig ist, dass Sie am Tag der Prüfung, an der Sie aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen können, dem entsprechenden Dozenten (oder dem entsprechenden Sekretariat) sowie auch dem Prüfungsamt Bescheid geben, entweder telefonisch oder per E-Mail.
Erscheint ein Studierender ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung oder tritt nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, wird die Leistung mit 'nicht ausreichend' gewertet. Um dies zu verhindern, sind die Gründe für den Rücktritt oder das Nichterscheinen dem Prüfungsausschuss zeitnah schriftlich und glaubhaft vorzulegen. Falls der Studierende (oder ein von ihm allein zu versorgendes Kind) zur Zeit des Prüfungstermins krank war, kann als Beleg ein ärztliches Attest verlangt werden. Dieses muss dem Prüfungsamt oder dem zuständigen Fachverantwortlichen spätestens am 3. Tag nach der Prüfung im Original vorliegen. (POA 2013 § 18 (4) und 33 (1) (2)) bzw. (PO 2018 § 12 (4) und  27 (1) (2))

 

Was mache ich bei länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Beschwerden?

Für die PO von 2021 gilt, dass durch Vorlage entsprechender Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste, glaubhaft gemacht werden muss, dass man wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden, Beeinträchtigungen, Behinderung, chronischer Erkrankung oder Beschwerden auf Grund einer Schwangerschaft nicht in der Lage ist, Modulleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu absolvieren. Dadurch gestattet die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag, die Modulleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit, unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (z.B. Beisein von Assistenzen), unter besonderen Prüfungsbedingungen (z.B. zeitliche Streckung von Prüfungen) oder andere gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu absolvieren (Nachteilsausgleich).
Bei Einschränkungen, die voraussichtlich während des gesamten Studiums bestehen werden, kann auch ein Antrag gestellt werden, der alle im Bachelorstudiengang abgehalten Prüfungen umfasst, die von der Einschränkung betroffen sind.

Für die PO von 2018 gilt: Studierende, die, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind,
die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studien- bzw. Prü-
fungsleistungen oder etwaige Ergänzungsleistungen zu erbringen, sind auf Antrag beim
Prüfungsausschuss hin berechtigt, Fristverlängerungen zu erhalten. Der oder die Studierende hat anzugeben, um welchen Zeitraum eine Verlängerung der Fristen beantragt wird und der Prüfungsausschuss entscheidet über die Dauer der Verlängerung. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise, insbesondere ärztliche
Atteste, beizulegen. In besonderen Zweifelsfällen kann die Universität die Vorlage eines
amtsärztlichen Attestes verlangen. (PO 2018 § 28 (2))

Für die PO von 2013 gilt: Falls Sie durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen können, dass Sie wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage sind, die Prüfungsleistungen wie vorgesehen zu erbringen, kann Ihnen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine längere Bearbeitungszeit zugestehen oder Ihnen gestatten, die Prüfungsleistung in anderer, gleichwertiger Form zu erbringen. Hierfür ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Wir empfehlen auch die Beratung durch den/die Universitätsbeauftragte/n für Studierende mit chronischer Erkrankung. (POA 2013 § 34 (2))

 

Wie erfahre ich, dass ich eine Prüfung nicht bestanden habe?

Für die PO von 2021 gilt: Hat man eine Prüfungsleistung nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses einem hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft geben kann, ob und in welchem Umfang die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Außer im Fall des Nichtbestehens der Bachelorarbeit kann die Mitteilung des Prüfungsergebnisses auch auf andere Art und Weise, etwa durch analogen Aushang anonymisierter Notenlisten oder durch Bekanntgabe auf alma, erfolgen.
Hat man eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch für den jeweiligen Bachelorstudiengang. (POA 2021 § 21 (1) (2))

Für die PO von 2018 gilt: Hat der Kandidat oder die Kandidatin eine studienbegleitende Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden, so erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm oder ihr hierüber Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und in welchem Umfang die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Außer beim Nichtbestehen der Bachelorarbeit kann die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch auf andere Art und Weise erfolgen. (PO 2018 § 20 (2))

Für die PO von 2013 gilt: Die Prüfungsergebnisse von studienbegleitenden Prüfungen werden in der Regel von dem jeweiligen Dozenten mitgeteilt. Führt das Nichtbestehen zum Verlust des Prüfungsanspruchs, informiert Sie der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses mit Hilfe einer Rechtsbehelfsbelehrung darüber, in der auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung genannt werden. (POA 2013 § 26 (2))

 

Wenn ich eine Prüfung, die aus mehreren Teilen besteht, nicht bestanden habe, muss ich dann alle Teile wiederholen?

Für die PO von 2021 gilt: Bei einer Wiederholungsprüfung werden, wenn in einem Modul ausnahmsweise mehrere Prüfungsleistungen bestanden werden müssen, nur die Prüfungsleistungen wiederholt, die beim vorangehenden Prüfungsversuch schlechter als mit einschließlich „ausreichend“ (4,0) benotet wurden; die bereits erzielten Noten der übrigen Prüfungsleistungen werden bei der Notenberechnung berücksichtigt. (POA 2021 § 26 (1))

Für die PO von 2018 gilt: Bei einer Wiederholungsprüfung werden nur die Prüfungsleistungen wiederholt, die beim vorangehenden Prüfungsversuch schlechter als mit einschließlich „ausreichend“ (4,0) benotet wurden; die Noten der übrigen Prüfungsleistungen des vorangehenden Prüfungsversuchs werden bei der Notenberechnung berücksichtigt. (PO 2018 § 21 (1))

Für die PO von 2013 gilt: Es müssen immer nur die Prüfungsleistungen wiederholt werden, die beim ersten Versuch schlechter als mit 4 benotet wurden. Die Noten der übrigen Prüfungsleistungen des ersten Versuchs werden in die Notenberechnung miteinbezogen. (POA 2013 § 27 (1))

 

Kann ich eine bereits bestandene Prüfung wiederholen, um meine Prüfungsnote zu verbessern?

Nein, eine Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht erlaubt. (POA 2021 § 26 (7)) (PO 2018 § 21 (6)) (POA 2013 § 27 (6))

 

Wie lange dauert eine Prüfung?

Für die PO von 2021 gilt: Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt je Kandidatin oder Kandidat in der Regel zwischen 15 und 60 Minuten. Die Dauer einer Klausur soll in der Regel mindestens 60 und höchstens 240 Minuten betragen. (POA 2021 § 10 (2) und §11 (2))

Für die PO von 2018 gilt: Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat oder Kandidatin in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten. Die Dauer einer Klausurarbeit soll in der Regel mindestens 60 und höchstens 240 Minuten betragen. (PO 2018 § 14 (2) und 15 (2))

Für die PO von 2013 gilt: Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat oder Kandidatin in der Regel zwischen 15 und 45 Minuten. Die Dauer einer Klausurarbeit soll in der Regel mindestens 60 und höchstens 240 Minuten betragen. (POA 2013 § 20 (2) und 21 (2))

 

Darf ich bei einer mündlichen Prüfung, die ich später auch absolvieren möchte, als Zuhörer bei einem anderen Prüfling dabei sein?

Für die PO von 2021 gilt: Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfungsleistung ablegen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse und die Bekanntgabe derselben an die Kandidatinnen und Kandidaten. (POA 2021 § 10 (3))

Für die PO von 2018 gilt: Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfungsleistung erbringen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse und die Bekanntgabe derselben an die Kandidaten und Kandidatinnen. (PO 2018 § 14 (4))

Für die PO von 2013 gilt: Soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen und der Prüfling nicht dagegen ist, sind Sie als Zuhörer zugelassen. (POA 2013 § 20 (4))

 

Darf ich meine schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen?

Für die PO von 2021 gilt: Für die Einsichtnahme in schriftliche Prüfungsleistungen bzw. in Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungsleistungen gilt in der Regel eine Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus können zusätzlich allgemeine Termine zur Einsichtnahme in bestimmte Prüfungsleistungen angeboten werden. Entsprechende Anträge sind schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Der zuständige Prüfungsausschuss bestimmt dann Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Nach Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten und, falls eine solche stattgefunden hat, in die Protokolle zur mündlichen Prüfung im Abschlussmodul gewährt. (POA 2021 § 25)

Für die PO von 2018 gilt: Für die Einsichtnahme in studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen bzw. in Prüfungsprotokolle zu studienbegleitenden mündlichen Prüfungsleistungen gilt in der Regel eine Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus können zusätzlich allgemeine Termine zur Einsichtnahme in bestimmte Prüfungsleistungen angeboten werden.
Nach Abschluss der Bachelor-Prüfung wird dem Absolventen oder der Absolventin auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in seine oder ihre Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten und ebenfalls innerhalb eines Jahres in die Protokolle zu einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Bachelor-Studiums, etwaig geforderten mündlichen Prüfung über den Inhalt der Bachelorarbeit bzw. zu einem etwaig geforderten, zur Bachelorarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium gewährt. (PO 2018 § 30 (1) (2))

Für die PO von 2013 gilt: Innerhalb von vier Wochen nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten bekommen. Nach Abschluss der Bachelor-Prüfung kann der/die Kandidat/in auf Antrag noch innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsakte nehmen. (POA 2013 § 36 (1) (2))

 

Fragen und Antworten zu Orientierungs-, Zwischen- und Bachelorprüfung

Welche Prüfungen gliedern die Studienjahre des Bachelorstudiums?

Für die PO von 2021 gilt: Eine Orientierungsprüfung und eine Zwischenprüfung sind nicht vorgesehen. Die Bachelorprüfung wird im dritten Studienjahr erbracht.

In der PO von 2018 wird in der Regel das erste Studienjahr mit der Orientierungsprüfung abgeschlossen. Eine Zwischenprüfung ist nicht vorgesehen. Die Bachlerprüfung wird im dritten Studienjahr erbracht. (PO 2018 § 7 ff. & § 3 (1) und 8 ff.)

Für die PO von 2013 gilt: In der Regel wird das erste Studienjahr mit der Orientierungsprüfung abgeschlossen, das zweite Studienjahr mit der Zwischenprüfung (dafür ist die Orientierungsprüfung Voraussetzung) und das vierte Studienjahr mit der Bachelorprüfung (dafür ist die Zwischenprüfung Voraussetzung). (POA 2013 § 7 ff. & POB 2013 § 3 (1) und 8 ff.)

 

Woraus besteht die Orientierungsprüfung? (PO 2013 und PO 2018)

In der PO von 2021 ist keine Orientierungsprüfung vorgesehen.

In der PO von 2018 besteht die Orientierungsprüfung aus der erfolgreichen Teilnahme am Modul Statistik I (Modulklausur, i. d. R. am Ende des 1. Fachsemesters) und am Modul Grundlagen: Allgemeine Psychologie I (Modulklausur, i. d. R. am Ende des 1. Fachsemesters). (PO 2018 § 8 und § 7)

In der PO von 2013 besteht die Orientierungsprüfung aus der erfolgreichen Teilnahme am Modul Basis Grundlagen I (Modulklausur, i. d. R. am Ende des 2. Fachsemesters) und am Modul Statistik I (in der Regel am Ende des 1. Fachsemesters). (POB 2013 § 8 & POA 2013 § 8)

 

Bis wann muss die Orientierungsprüfung spätestens abgelegt werden? (PO 2013 und PO 2018)

Für die PO von 2018 gilt: Beide zur Orientierungsprüfung gehörenden Prüfungsleistungen sollten am Ende des 1. Fachsemesters und müssen bis spätestens bis Ende des 3. Fachsemesters erbracht werden. Falls sie am Ende des 3. Fachsemesters nicht abgeschlossen ist, hat der betreffende Student keinen Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, der Student hat die Fristüberschreitung nicht selbst zu vertreten. Bei vorliegenden triftigen Gründen (z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Pflege/Tod von Familienangehörigen) kann ein Antrag auf Fristverlängerung an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. (PO 2018 § 7 & MHB 2018 2.2., S. 6)

Für die PO von 2013 gilt: Die einzelnen Prüfungen der Orientierungsprüfung (s.o.) sind i. d. R. zum Ende des 2. Fachsemesters und spätestens bis zum Ende des 3. Fachsemesters abzulegen. Falls sie am Ende des 3. Fachsemesters nicht abgeschlossen ist, hat der betreffende Student keinen Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, der Student hat die Fristüberschreitung nicht selbst zu vertreten. Bei vorliegenden triftigen Gründen (z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Pflege/Tod von Familienangehörigen) kann ein Antrag auf Fristverlängerung an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. (POA 2013 § 9)

 

Wie oft kann die Orientierungsprüfung wiederholt werden? (PO 2013 und PO 2018)

Für die PO von 2018 gilt: Die Module, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, dürfen in den Teilen, in denen sie nicht bestanden wurden, nur ein einziges Mal wiederholt werden. (PO 2018 § 7 (b))

Für die PO von 2013 gilt: Die Module, die Bestandteil der Orientierungsprüfung sind, dürfen in den Teilen, in denen sie nicht bestanden wurden, nur ein einziges Mal wiederholt werden. (POA 2013 § 9)

 

Bekomme ich ein Zeugnis für meine bestandene Orientierungsprüfung? (PO 2013 und PO 2018)

Für die PO von 2018 gilt: Über die bestandene Orientierungsprüfung wird auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis ausgestellt, welches die Gesamtnote der Orientierungsprüfung enthält. (PO 2018 § 7 (c))

Für die PO von 2013 gilt: Über die bestandene Orientierungsprüfung wird auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis ausgestellt, welches die Gesamtnote der Orientierungsprüfung enthält. (POA 2013 § 10 (1))

 

Wie berechne ich die Note der Orientierungsprüfung? (PO 2013 und PO 2018)

Für die PO von 2018 gilt: Die Note der Orientierungsprüfung wird aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der beiden Module Statistik I (6 LP) und Grundlagen:  Allgemeine Psychologie I (6 LP) berechnet.  (PO 2018 § 8 (2))

Für die PO von 2013 gilt: Die Note der Orientierungsprüfung wird aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der beiden Module Basis Grundlagen I (18 LP) und Statistik I (6 LP) berechnet, der im Verhältnis 3:1 durch die Leistungspunkte festgelegt ist. (Im Detail: Die Note des Basismoduls Grundlagen I  wird mit 3 multipliziert und mit der Note des Moduls Statistik I addiert, das Ergebnis durch 4 geteilt.) (POB 2013 § 8 (2))

 

Woraus besteht die Zwischenprüfung in der alten PO von 2013?

Die Zwischenprüfung der PO von 2013 besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an den folgenden Modulen, in denen studienbegleitende Prüfungsleistungen erbracht werden (POB 2013 § 9):

Statistik II

Basis Grundlagen II (Sozialpsychologie)

Basis Grundlagen III (Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie)

Basis Forschungsmethoden und Datenanalyse

Vertiefung Forschungsmethoden und Datenanalyse

Basis Diagnostik

Basis Anwendung

Bis wann muss die Zwischenprüfung abgelegt werden in der alten PO von 2013?

Für die PO von 2013 gilt: Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung ist die erfolgreich absolvierte Orientierungsprüfung. In der Regel soll die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters studienbegleitend abgelegt werden. Falls sie jedoch zum Ende des 6. Fachsemesters noch nicht abgelegt wurde (inkl. etwaiger Wiederholungen), erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der Student hat die Fristüberschreitung nicht selbst zu verschulden. Bei vorliegenden triftigen Gründen (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Pflege/Tod von Familienangehörigen) kann ein Antrag auf Fristverlängerung an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. (POA 2013 § 13)

Welche Regelung gilt für die Wiederholung der Zwischenprüfung in der alten PO von 2013?

Für die PO von 2013 gilt: Die Prüfungen, die Teil der Zwischenprüfung sind, können bei Nicht-Bestehen zweimal wiederholt werden. (POA 2013 § 13 und 27 (2))

Erhalte ich automatisch ein Zeugnis meiner Zwischenprüfung in der alten PO von 2013?

Für die PO von 2013 gilt: Über die bestandene Zwischenprüfung wird auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis ausgestellt, welches die Gesamtnote der Zwischenprüfung enthält.  (POA 2013 § 14 (1))

Wann ist die Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung oder Bachelorprüfung bestanden?

Für alle Prüfungsordnungen gilt: Die Prüfung ist jeweils bestanden, wenn alle für die entsprechende Prüfung vorausgesetzten Prüfungsleistungen erbracht wurden. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder mit „bestanden“ bewertet wurde. Sofern sich eine Modulleistung aus mehreren benoteten Prüfungsleistungen zusammensetzt, ist diese bestanden, wenn jede der Prüfungsleistungen für sich genommen bestanden wurde. (POA 2021 §21 (1))

Für die PO von 2013 und die PO von 2018 gilt zusätzlich, die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestanden sind. (PO 2018 § 7 (3) und § 10 (1))


Für die PO von 2013 gilt zusätzlich, die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestanden sind. Die gemäß § 12 für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen sind bis zum Ende des vierten Semesters zu erbringen. (POA 2013 § 8 (3) und § 12 (3) und § 16 (1))

 

Was mache ich, wenn ich Fristen zu Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung, oder Bachelorprüfung nicht einhalte?

Für die PO von 2021 gilt: Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Modulleistung nicht rechtzeitig absolviert hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Abgabefrist für die Bachelorarbeit kann in begründeten Fällen auf Antrag vom zuständigen Prüfungsausschuss verlängert werden.
Sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen müssen bis zum Ablauf des 10. Fachsemesters erbracht sein. Wird diese Frist überschritten, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. (POB 2021 §12 und § 13 sowie POB 2021 polyvalent §15 und § 16)

Für die PO von 2018 gilt: Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn eine schriftliche oder praktische Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Wer die für die Orientierungsprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem oder der Studierenden nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss, dies kann auch auf Antrag des oder der Studierenden geschehen. (PO 2018 § 12 (4) und § 27 (1) (2))

Für die PO von 2013 gilt: Eine Fristverlängerung kann beantragt werden, wenn die Fristüberschreitung durch Umstände verursacht wurde, die der/die Studierende nicht selbst verschuldet hat (z. B.  Krankheit, Familienaufgaben wie Elternschaft und Pflege von Angehörigen, Tod eines Angehörigen). Der Antrag ist formlos zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Psychologie zu stellen. Die Fristverlängerung bezieht sich auf die Fristen, bis zu denen in der Regel die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung und die Bachelorprüfung abgelegt werden müssen (nicht auf die einzelnen studienbegleitende Prüfungsleistungen). (POA 2013 § 18 (4) und § 33 (2))

 

Woraus besteht die Bachelorprüfung?

Für die PO von 2021 gilt: Die Studierenden absolvieren ein Programm von 180 Leistungspunkten, welches aus verschiedenen Modulen besteht. Diese können in der jeweiligen Prüfungsordnung unter § 5 "Aufbau der Bachelorprüfung" eingesehen werden. (POB 2021 § 5 bzw. POB 2021 polyvalent § 5)

Für die PO von 2018 gilt: Die Bachelor-Prüfung besteht neben den geforderten Studienleistungen und etwaig geforderten Ergänzungsleistungen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Bachelorarbeit sowie einer etwaig geforderten mündlichen Abschlussprüfung am Ende des Bachelor-Studiums, einer etwaig geforderten mündlichen Prüfung über den Inhalt der Bachelorarbeit und / oder dem etwaig geforderten, zur Bachelorarbeit gehörigen Abschluss-Kolloquium, sie ist bestanden, wenn diese erfolgreich erbracht wurden(PO 2018 allgemeiner Teil § 10 und besonderer Teil § 10)

Für die PO von 2013 gilt: Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung ist die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung (s.o.). Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung sind alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen, das Praktikum und die Bachelorarbeit inkl. Kolloquium. Die erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind durch die geltende Prüfungsordnung und das Modulhandbuch festgelegt. (POA 2013 § 16 & POB 2013 § 10)

 

Gibt es eine Frist für die Bachelorprüfung?

Für die PO von 2021 gilt: Sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen müssen bis zum Ablauf des zehnten Fachsemesters erbracht sein. Wird diese Frist überschritten, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. (POB 2021 § 12 und § 13 bzw. POB 2021 polyvalent § 15 und § 16)

Für die PO von 2018 gilt: Die Bachelorprüfung ist entsprechend der festgesetzten Regelstudienzeit bis zum Ende des 6. Semesters abzulegen.  Ist diese Frist überschritten, wird der oder die Studierende dahingehend informiert, dass er oder sie den Prüfungsanspruch verliert, wenn er oder sie die Bachelorprüfung nicht bis zum Ende des 9. Semesters ablegt. (PO 2018 § 10a)

Für die PO von 2013 gilt: Für die Bachelorprüfung gibt es keine Frist, die Teile der Orientierungs- und der Zwischenprüfung sind die einzigen an eine Frist gebundene studienbegleitenden Prüfungen. Alle anderen Teile der Bachelorprüfung können zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Studium oder darüber hinaus erbracht werden. Die Regelstudienzeit des Studienganges bis zum Erwerb des akademischen Grades beträgt einschließlich aller zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie etwa geforderten weiteren Leistungen wie bspw. Exkursionen und Praktika acht Semester. (POA 2013 § 1 (6))

 

Fragen und Antworten zu Leistungspunkten (Credit Points) und Noten

Was sind Leistungspunkte (LP) bzw. Credit Points (CP)?

Der Arbeitsaufwand des Studiums wird mittels eines Leistungspunktesystems berechnet. Einzelnen Modulen sind Leistungspunkte (international ist von 'credits' oder 'credit points' die Rede) zugeordnet, die das Arbeitspensum des Moduls bzw. seiner Veranstaltungen beschreiben. Sie sind somit ein quantitatives Maß für den zeitlichen Studienumfang. Ein Leistungspunkt steht für einen Studienaufwand von 30 Stunden. In der Regel sollen (durchschnittlich) 30 LP pro Semester (60 LP pro Studienjahr) erworben werden. Im Bachelor-Studiengang gibt es keine Maluspunkte. Die Höhe der Leistungspunkte beschreibt die Arbeitsbelastung ('workload') für Studierende im Präsenzstudium, d.h. die eigentliche Unterrichtszeit in den Lehrveranstaltungen (SWS), und im Selbststudium, also die Zeit für Vor- und Nachbereitung, den Aufwand für Einzelleistungen (studienbegleitende Prüfungen), die Anfertigung der Bachelorarbeit sowie für Praktika. (POA 2021 § 2 (1) & entsprechendes MHB 1.4) (PO 2018 § 11 & MHB 1.4) (POA 2013 § 17 & MHB 1.4)

 

 

Woraus setzen sich die 240/180 Leistungspunkte des Bachelorstudiums der Psychologie zusammen?

Sie erwerben Leistungspunkte in Pflichtveranstaltungen (z.B. der gesamte Grundlagenbereich) und in Wahlpflichtveranstaltungen (z.B. die drei zu wählenden Anwendungsfächer, das nicht-psychologische Wahlpflichtfach). Weitere LP entfallen auf das Praktikum bzw. Auslandssemester. Den Modulhandbüchern können Sie die Angaben entnehmen, wieviele LP pro Modul auf welche Lehrveranstaltung bzw. Teilleistung entfallen.

Wie werden die Leistungspunkte bescheinigt?

Die Leistungspunkte werden nach Feststellung der Leistungserbringung durch den Dozenten/die Dozentin bzw. der Benotung durch das Prüfungsamt verbucht. Als Nachweis können Sie Ihre erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen in einem sog. Transcript of Records (ToR) abrufen und sich dieses bei Bedarf im Studienbüro oder im Prüfungsamt beglaubigen lassen. Bestätigte und mit vorläufiger Durchschnittsnote ausgestellte ToR erhalten Sie während der Sprechzeit im Prüfungsamt.(POA 2021 § 36 (2)) (PO 2018 § 24 (2)) (POA 2013 § 30 (2))

Welche Leistungen werden benotet?

Die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch legen fest, welche Leistungen im Einzelnen benotet werden. (MHB 3.)

Wie viele Leistungspunkte brauche ich für einen Bachelorabschluss?

Für die PO von 2021 gilt: Für den Bachlor of Science in Psychologie sind 180 LP zu erbringen. (POA 2021 § 2 (4) & POB 2021 § 2 (2) bzw. POB 2021 polyvalent § 2 (2) & entsprechendes MHB 1.1)

Für die PO von 2018 gilt: Für den Bachelor of Science in Psychologie sind 180 LP zu erbringen. (PO 2018 allgemeiner Teil § 1 (5) & besonderer Teil § 2 (2) & MHB 1.3)

Für die PO von 2013 gilt: Für den Bachelor of Science in Psychologie sind 240 LP zu erbringen. (POA 2013 § 1 (5) & POB 2013 § 3 (2) & MHB 1.3)

 

Mit welchen Noten können Prüfungsleistungen bewertet werden?

1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um den Wert von 0,3 angehoben oder gesenkt werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 werden nicht vergeben. (POA 2021 § 16 (1)) (PO 2018 § 16 (1)) (POA 2013 § 22 (1))

 

Bis zu welcher Note habe ich die Prüfung bestanden?

Sobald Sie die Prüfung mit der Note 'ausreichend' (4) oder besser abgelegt haben, gilt sie als bestanden. (POA 2021 § 20 (1)) (PO 2018 § 20 (1)) (POA 2013 § 26 (1))

 

Kann ich eine Benotung mit 'nicht ausreichend' im Nachhinein noch rückgängig machen?

Falls Sie diese Benotung erhalten haben, da Sie nicht zur Prüfung erschienen sind und dafür triftige Gründe haben, kann die Benotung noch rückgängig gemacht werden. Dafür sollten Sie jedoch unverzüglich eine schriftliche Erklärung an den Prüfungsausschuss richten, die diese Gründe näher erläutert bzw. Ihre Krankheit durch ein ärztliches Attest belegt. (POA 2021  § 22 (3) (4)) (PO 2018 § 27 (2)) (POA 2013 § 33 (2))

 

Wie berechnet sich die Modulnote?

Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls werden gemäß den Leistungspunkten gewichtet.

Beispiel: Gibt es für das Modul Vertiefung Grundlagen  18 LP, und davon entfallen 6 auf das Forschungsseminar und 12 auf die Projektarbeit, werden die Noten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 gewichtet.
(Rechenbeispiel: Note des FS + (Note der PA x 2) geteilt durch 3, z.B. 1,7 + 1,3 x 2 = 1,7 + 2,6 = 4,3 geteilt durch 3 = 1,43)

Bei der Berechnung werden von jeder Note nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ungerundet gestrichen. (PO 2018 § 16 (3)) (POA 2013 § 22 (3))

 

Wie berechnet sich meine Gesamtnote bei der Orientierungsprüfung? (PO 2013 und PO 2018)

Fü die PO von 2018 gilt: Die Gesamtnote der Orientierungsprüfung ergibt sich aus dem nach den Leistungspunkten des Moduls gewichteten Durchschnitt der Noten der Module Statistik 1 (6 LP) und Grundlagen: Allgemeine Psychologie I (6 LP): (PO 2018 besonderer Teil § 8 (1) (2))

Für die PO von 2013 gilt: Die Gesamtnote der Orientierungsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Module gewichtet nach den Leistungspunkten der einzelnen Module (Basismodul Grundlagen 1 (18 LP), Modul Statistik I (6 LP)). (POB 2013 § 8 (2))

 

Wie berechnet sich meine Gesamtnote bei der Zwischenprüfung in der alten PO von 2013?

Die Gesamtnote der Zwischenprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Module, gewichtet nach den Leistungspunkten der einzelnen Module. (POB 2013 § 9 (2))

Wie berechnet sich meine Gesamtnote bei der Bachelorprüfung?

Für die PO von 2021 gilt: Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem nach den Leistugspunkten des Moduls gewichteten Durchschnitt der Noten aller benoteten Module. (POB 2021 § 5 bzw. POB 2021 polyvalent § 5)

Für die PO von 2018 gilt: Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem nach den Leistungspunkten des Moduls gewichteten Durchschnitt aller Noten der benoteten Module. Außer der Module Nicht-psychologisches Wahlfach, Wahlpflichtmodul Praxissemester und Wahlpflichtmodul Auslandssemester. (PO 2018 besonderer Teil § 12)

Für die PO von 2013 gilt: Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten aller studienbegleitenden Prüfungen in den vier Studienjahren und der Note des Bachelor-Moduls, gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten abzüglich der LP für berufsfeldorientierte Kompetenzen (Modul Schlüsselqualifikationen und fachgebundene Schlüsselqualifikationen). (POB 2013 § 12)

 

Fragen und Antworten zur Bachelorarbeit und zum Studienabschluss

Woraus besteht das Abschlussmodul?

Für die PO von 2021 gilt: Das Abschlussmodul besteht aus der vertiefenden Beschäftigung mit einer psychologischen Fragestellung und Umsetzung eines einschlägigen Forschungsprojektes. Darüber hinaus ist das Ziel der Arbeit die eigenständige Durchführung eines empirischen Projektes und Erstellung eines schriftlichen Forschungsberichts. (POA § 28 & jeweiliges MHB 3.5 bzw. 3.6 (polyvalent))

Für die PO von 2018 gilt: Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Verfasser oder die Verfasserin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die so gewonnenen Ergebnisse sachgerecht schriftlich darzustellen. Das Thema ist dem Bereich der Psychologie zu entnehmen. (PO 2018 § 19 &  MHB S. 27/28)

Für die PO von 2013 gilt: Das Abschlussmodul besteht aus zwei Teilen: einer schriftlichen Arbeit und dem erfolgreichen Abschluss eines begleitenden Kolloquiums. Der praktische Teil der Bachelorarbeit besteht aus der eigenständigen Durchführung eines empirischen Projekts und der schriftlichen Arbeit (sogenannte Bachelorthesis, 12 LP). Im Kolloquium (3 LP) wird regelmäßig der Fortgang des Forschungsprojekts besprochen. Insgesamt wird das Abschlussmodul mit 15 LP gewertet. (POA 2013 § 25 & MHB: Modul Bachelor, S. 28)

 

Was ist das Ziel der Bachelorarbeit?

Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Verfasserin oder der Verfasser in der Lage ist, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums ein Thema aus dem betreffenden Fach des betreffenden Studiengangs selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die so gewonnenen Ergebnisse sachgerecht schriftlich darzustellen. (POA 2021 § 28 (2)) (PO 2018 § 19 (1)) (POA 2013 25 (1))

 

Welche Bearbeitungszeit habe ich für meine Bachelorarbeit und wie erfolgt die Verlängerung?

Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt aufgrund der dafür in der Regel notwendigen Erhebung von empirischen Daten 4 Monate, das Thema ist so festzulegen und die Aufgabenstellung ist vom Betreuer oder der Betreuerin so zu begrenzen, dass die Bachelorarbeit innerhalb dieser Frist angefertigt werden kann. Die Abgabefrist kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Prüfungsausschuss verlängert werden.

Die Verlängerung erfolgt anhand des von Ihnen und dem Prüfer unterschriebenen Formulars zur Verlängerung einer Abschlussarbeit. Dieses Formular muss zudem vom Prüfungsausschussvorsitzenden bestätigt werden und wird dann im Prüfungsamt abgegeben.
(POA 2021 § 28 (3) unter Berücksichtigung von POB 2021 § 10 bzw. POB 2021 polyvalent § 13 ) (PO 2018 § 19 (2)) (POA 2013 § 25 (2))

 

Wann und wo kann ich meine Bachelorarbeit anmelden und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sowie zu einer mündlichen Prüfung ist schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. In ihm ist der Studiengang anzugeben und gegebenenfalls die von der Kandidatin oder dem Kandidaten als Prüferin oder Prüfer vorgeschlagene Person; daneben sind Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu benennen. Dem Antrag sind außerdem weitere Nachweise beizufügen, welche in der jeweiligen Prüfungsordnung nachgelesen werden können.

Für die PO 2021 nicht polyalent gilt: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelorarbeit ist das Absolvieren der Module PSYEINF, PSYALG1, PSYALG2, PSYBIO; PSYSOZ, PSYENTW, PSYPERS,PSYEXP1, PSYEXP2, PSYSTA1, PSYSTA2, PSYDIAG, PSYMET, PSYVERT1 sowie PSYKLIN und/oder PSYWIRT und/oder PSYWKM und/oder PSYPAED (3 aus 4). Das 6. Fachsemester ist als Zeitpunkt für die Bachelorarbeit vorgesehen. (POB 2021 § 11 & POA 2021 § 29)

Für die PO 2021 polyvalent gilt: Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelorabreit ist das Absolvieren der Module PSYEINF, PPSYMED, PSYALG1, PSYALG2, PSYBIO, PSYSOZ, PSYENTW, PSYPERS, PPSYEXP, PSYSTA1 PSYSTA2, PSYMED, PSYKLIN, PSYWIRT oder PSYWKM, PSYPAED, PPSYVERT1, PPSYPRAK1. Das 6. Fachsemester ist als Zeitpunkt für die Bachelorarbeit vorgesehen. (POB 2021 polyvalent § 14 & POA 2021 § 29)

In der PO von 2018 ist das 6. Fachsemester als Zeitpunkt für die Bachelorarbeit vorgesehen.  Jedoch können Sie die Arbeit auch zu einem früheren Zeitpunkt anmelden. Voraussetzung ist jedoch das erfolgreiche Bestehen aller Studien- und Prüfungsleistungen der Module ohne Wahlmöglichkeiten, d. h. der Module 1-13 und das erfolgreiche Erbringen von 3 Modulen im Umfang von je 6 LP aus den „Wahlpflichtmodulen Anwendung“, Module 15-18. (PO 2018 besonderer Teil § 10 sowie allgemeiner Teil § 19))

Für die PO von 2013 gilt: Regulär ist das 8. Fachsemester als Zeitpunkt für die Bachelorarbeit vorgesehen. Sie können jedoch nach erfolgreichem Bestehen der Zwischenprüfung die Arbeit auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt anmelden. Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe des von Ihnen und dem Prüfer unterschriebenen Formulars zur Anmeldung einer Abschlussarbeit im Prüfungsamt. Als Beginn der Bearbeitungsfrist kann der 1. eines jeden Monats angegeben werden. Ab dem eingetragenen Datum läuft die 4-monatige Bearbeitungsfrist. (POA 2013 § 25)

 

Wann, wo und in welchem Layout muss ich meine Bachelorarbeit abgeben?

In der PO von 2021: (POA 2021 § 28)

In der PO von 2018: (PO 2018 § 19)

Für die PO von 2013 gilt: Die Bachelorarbeit muss spätestens am letzten Tag der Frist von vier Monaten nach angegebenem Beginn der Bearbeitungszeit abgegeben werden. Ist der gewählte Anmeldezeitpunkt z. B.  der 1.05., dann ist die Arbeit bis zum 31.08. abzugeben. Die Bachelor- und Masterarbeiten werden im  Prüfungsamt abgegeben.  Zudem kann die Abgabe auch per Post (Eingangsstempel der Post zählt als Abgabedatum) erfolgen. Das Eingangsdatum wird aktenkundig gemacht. (POA 2013 § 25)

Die Bachelorarbeit wird in 1-facher Version abgegeben. Zur gebundenen Ausgabe muss die Arbeit zusätzlich als pdf (inkl. unterzeichneter Selbstständigkeitserklärung) an die Gutachter*innen sowie das Prüfungsamt geschickt werden.

Bindung: Klebebindung

Selbständigkeitserklärung: Gültig für Bachelor- und Masterarbeiten

Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst habe, dass ich keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt habe, dass ich alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet habe, dass die Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist, dass ich die Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen bereits veröffentlicht habe, dass die Inhalte der für die Plagiatsprüfung eingereichten Datei mit den Inhalten des eingereichten gedruckten Berichts übereinstimmen, dass ich keine Inhalte aus Berichten anderer Studierender übernommen habe und ich mir bewusst bin, dass eine Plagiatsprüfung durchgeführt wird. Falls ich KI-basierte Textgeneratoren (z.B. ChatGPT oder GPT-3) für die Erstellung von Textteilen genutzt habe, habe ich sichergestellt, dass diese keine Plagiate enthalten. Mir ist bewusst, dass ich allein für die Qualität der eingereichten Arbeit verantwortlich  bin.

Datum, Ort, Unterschrift

Wie lang darf der schriftliche Teil der Bachelorarbeit sein?

Der Umfang der Arbeit kann abhängig vom Thema variieren. Ca. 40 Seiten gedruckter Text gelten als Richtwert.

Wer kommt als Betreuer meiner Bachelorarbeit in Frage?

Die Ausgabe, Betreuung und Prüfung der Bachelorarbeit erfolgt durch einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten des Psychologischen Instituts. Ausnahmen müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Der Kandidat kann eigene Themenvorschläge einbringen. (POA 2021 § 28) (POA 2013 § 25) (PO 2018 § 19)

 

Fragen zum Master-Studiengang

Welche Master Studiengänge werden am Fachbereich Psychologie angeboten?

Der zweijährige Masterstudiengang Psychologie und der zweijährige Masterstudiengang Schulpsychologie.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Wo finde ich Informationen zum Inhalt und Aufbau der Master-Studiengänge?

Eine Übersicht über alle Veranstaltungen und detaillierte Beschreibungen zu den Modulinhalten finden Sie in dem Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs. Das Modulhandbuch sowie weitere Informationen zum Studiengang finden Sie auf den Informationsseiten der Studiengänge Masterstudiengang Psychologie und Masterstudiengang Schulpsychologie.

Fragen und Antworten zu Uni- oder Studienwechsel

Werden meine an einer anderen Hochschule geleisteten Studienzeiten bzw. abgelegten Studien- und Prüfungsleistungen an der Uni Tübingen anerkannt?

Ja, Studien- und Prüfungsleistungen, Studienabschlüsse sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an der Universität Tübingen, anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden.

Für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen gibt es einen Laufzettel (Laufzettel_Anerkennung_Äquivalenz_Psychologie.docx), den Sie hier finden: https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/mathematisch-naturwissenschaftliche-fakultaet/fachbereiche/psychologie/fachbereich/gremien/pruefungsamt/download/formblaetter-studium/.

Den schicken Sie bitte zusammen mit aussagekräftigen Nachweisen und Beschreibungen zu Ihren bereits erbrachten Studienleistungen an die jeweiligen Modulverantwortlichen (finden Sie bei jedem Modul im Modulhandbuch https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/mathematisch-naturwissenschaftliche-fakultaet/fachbereiche/psychologie/studium/im-studium/modulhandbuecher-und-pruefungsordnungen/, die entsprechenden Kontaktdaten auf unserer Website unter Personen https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/mathematisch-naturwissenschaftliche-fakultaet/fachbereiche/psychologie/fachbereich/personen/, und beantragen formlos in der Email die Leistungsanerkennung. Der/die Modulverantwortliche füllt das Formular aus und schickt es Ihnen (Corona-bedingt) als Scan zurück, sofern die Leistung anrechenbar ist. Danach schicken Sie dasselbe Formular an alle Modulverantwortlichen, die für die von Ihnen anzurechnenden Leistungen zuständig sind.

Wenn Sie alle Anrechnungen zusammen haben (und die gelten, sobald Sie sie von den Modulverantwortlichen erhalten haben), schicken Sie sie bitte direkt an Frau Grauer vom Prüfungsamt (pruefungsamt.psychologie2spam prevention@uni-tuebingen.de), die die Daten in Ihr Transcript of Records einträgt.
(POA 2021 § 38)(PO 2018 § 6)

 

Wird meine an einer anderen Hochschule abgelegte Zwischenprüfung an der Uni Tübingen anerkannt?

Ja, die Zwischenprüfung in einem gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer deutschen Universität (oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland) wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (POA 2021 § 38)(PO 2018 § 6)(PAT § 6)

 

Inwieweit werden mir meine Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in einem Diplomstudiengang in Psychologie oder in anderen Studiengängen angerechnet?

Sie werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind, d.h. wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen den Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs Psychologie im Wesentlichen entsprechen. (POA 2021 § 38)(PO 2018 § 6)(POA 2013 § 6)

 

Was ist mit Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien?

Hier gilt das, was in den drei vorangegangen Fragen als Antwort aufgeführt ist.
(POA 2021 § 38)(PO 2018 § 6) (POA 2018 § 6)

 

Wie werden Studienleistungen angerechnet, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden?

Dies ist besser im Einzelfall zu klären. Dabei werden die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen mit Partnerhochschulen beachtet. Am besten wenden Sie sich an den Leiter des Prüfungsausschusses für das Fach Psychologie.
(POA 2021 § 38) (PO 2018 § 6) (POA 2013 § 6)

 

Ist es von Vorteil, wenn ich einen fachbezogenen Beruf ausübe bzw. ausgeübt habe?

Die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kompetenzen können im Einzelfall auf Gleichwertigkeit geprüft werden, ob sie den Kriterien für die Anrechnung im Rahmen eines anerkannten Akkreditierungsverfahrens entsprechen. (POA 2021 § 38) (PO 2018 § 6) (PO 2013 § 6)

 

Ich möchte an eine andere Hochschule wechseln, was passiert mit meinen an der Uni Tübingen erbrachten Studienleistungen?

Das Leistungspunktsystem der Bachelorstudiengänge ist kompatibel mit dem ECTS (European Credit Transfer System), d. h. ein Transfer der Leistungspunkte in andere, insbesondere ausländische Studiengänge ist möglich. Die Voraussetzungen für die Anerkennung müssen Sie mit der Ziel-Universität klären. (MHB 1.5)

Kann ich vom Diplomstudiengang in den Bachelor- bzw. Masterstudiengang wechseln?

Ja, bereits eingeschriebene Studierende können ihr Studium auch nach der neuen Prüfungs- und Studienordnung im Bachelor-Studiengang Psychologie fortsetzen und abschließen. Dazu muss gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden eine unwiderrufliche Erklärung abgegeben werden. (vgl. Prüfungsordnung Psychologie Diplom)

Kann ich mein im Diplomstudiengang Psychologie begonnenes Studium beenden?

Ja, bereits eingeschriebene Studierende, die ihr Studium nach der Prüfungs- und Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie vom 10. Oktober 2001 begonnen haben, können ihr Studium nach der alten Prüfungs- und Studienordnung abschließen. Eine Rückmeldung für den Studiengang Diplom-Studiengang Psychologie ist letztmalig zum SoSe 2017 möglich. Die angemeldete Diplomarbeit kann auch nach der Exmatrikulation noch abgegeben werden.

Studieren mit Beeinträchtigungen

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs (Antrag bitte beim Prüfungsausschuss einreichen!) finden Sie hier: 
https://uni-tuebingen.de/studium/beratung-und-info/studieren-mit-beeintraechtigung/waehrend-des-studiums/