Sexuelle Dienstleistungen als Gegenstand der Gesetzgebung – zu den Ergebnissen der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes
Am Abend des 19.01.2026 fand die zweite Veranstaltung des Kriminologisch-Kriminalpolitischen Arbeitskreises im Wintersemester 2025/26 statt, zu der sich rund 100 Personen in Hörsaal 9 der Neuen Aula versammelten. In diesem Rahmen stellte Herr Prof. Dr. Tillmann Bartsch (KFN Hannover) die Ergebnisse der von ihm geleiteten Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes vor.
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21.10.2016 war die Reaktion auf die im Jahr 2007 durchgeführte Evaluation des 2002 eingeführten Prostitutionsgesetzes. Die nun vorgestellte Evaluation wurde vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) durchgeführt; der im Internet zugängliche Abschlussbericht umfasst 640 Seiten sowie zwei Begleitgutachten.
Für das ProstSchG hat der Gesetzgeber zwei sogenannte Oberziele formuliert: zum einen den Schutz der in der Prostitution tätigen Personen, zum anderen den Schutz der Allgemeinheit. Die Evaluation beschäftigte sich primär mit der Frage, ob ersteres Ziel erreicht wurde. Um den Schutz der tätigen Personen zu gewährleisten, wurden verschiedene Hauptziele definiert, darunter etwa die Stärkung sowie der Schutz der (sexuellen) Selbstbestimmung und der Schutz der Gesundheit der Prostituierten. Das Gesetz regelt verschiedene Maßnahmen, die von diesen Zielsetzungen geprägt sind. So wurde ein Anmelde-, Erlaubnis- und Überwachungsverfahren geschaffen; zudem wurden eine Kondompflicht sowie Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz eingeführt.
Der Studie liegt eine sogenannte retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung zugrunde, die Akzeptanz, Praktikabilität, Grad der Zielerreichung und nicht-intendierte Nebenfolgen des Gesetzes überprüfte. Methodisch wurde ein Mixed-Methods-Ansatz mit qualitativen und quantitativen Forschungsteilen gewählt. Der qualitative Teil umfasste Interviews –unter anderem mit Prostituierten, Prostitutionsgewerbebetreibenden und Behördenmitarbeitenden – sowie die Bildung von Fokusgruppen und Gruppendiskussionen. Im quantitativen Teil wurden (Online-)Befragungen von Prostituierten, Behördenmitarbeitenden, Prostitutionsgewerbebetreibenden und Prostitutionskunden durchgeführt. Die Befragungen der Prostituierten ergaben, dass 83,5% von ihnen weiblich waren. Es wurde ein Durchschnittsalter von 36 Jahren errechnet und 55,4% haben (auch) eine ausländische Staatsangehörigkeit; dabei kommt der weit überwiegende Teil aus dem EU-Ausland.
Im Folgenden ging Herr Bartsch näher auf das Hauptziel der Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung ein, insbesondere auf die Stärkung der Wahrnehmung und die Kenntnis der Rechte und Pflichten der Prostituierten. Dazu diente die Einführung von Informations- und Beratungsgesprächen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme werde jedoch durch (noch) bestehende Probleme des Anmeldeverfahrens gemindert, namentlich die teils fehlende Akzeptanz der Anmeldung sowie ihre mangelnde Praktikabilität (z. B. durch Sprachbarrieren und Verständigungsprobleme). Die fehlende Akzeptanz des Anmeldeverfahrens lasse sich damit erklären, dass ein erheblicher Teil der Prostituierten aus Angst vor der Offenbarung der Tätigkeit und daraus folgender Benachteiligungen nicht am Verfahren teilnimmt.
Bei den Informations- und Beratungsgesprächen nehmen Bartsch zufolge Rechtsthemen einen breiten Raum ein. Es habe sich gezeigt, dass die Rechtskenntnis der angemeldeten Personen signifikant besser sei als die der nicht angemeldeten Prostituierten. Die Rückmeldungen der Prostituierten zum Anmeldeverfahren seien eher positiv; vor allem das respektvolle Verhalten der Behördenmitarbeitenden und deren Kompetenz würden anerkannt.
Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge dadurch erreicht werden, dass die Anmeldebescheinigung unter gewissen Voraussetzungen nicht erteilt werden darf, etwa wenn Anhaltspunkte für das Ausnutzen einer Zwangslage durch Dritte gegeben sind. Diese Zielerreichung sei insofern prekär, als sich ein erheblicher Teil der Behördenmitarbeitenden nicht ausreichend dafür geschult sehe, eine entsprechende Zwangslage zu erkennen. Der Referent resümierte jedoch optimistisch, dass die identifizierten Schwachstellen des Gesetzes größtenteils behebbar seien.
Die abschließende Fragerunde vertiefte neben methodischen Details vor allem ethische Fragestellungen. Diskutiert wurden insbesondere die Grenzen der Selbstbestimmung sowie die Zumutbarkeit von Handlungsalternativen für die Betroffenen.