In Art. 5(2) der Prüfungsordnung ist dies festgelegt:
„1Befugt zur Abnahme von Prüfungen sind nur Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen und ferner akademische Mitarbeiter und akademische Mitarbeiterinnen, denen auf Vorschlag des Dekanats vom Rektorat die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. 2Sonstige Angehörige des wissenschaftlichen Personals wie insbesondere Lehrbeauftragte können insoweit nur dann ausnahmsweise als Prüfer und Prüferinnen fungieren, wenn Prüfer und Prüferinnen nach Satz 1 nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen und wenn sie über eine dem Studienabschluss, zu dem die Prüfungsleistung gehört, mindestens gleichwertige Qualifikation im Prüfungsfach verfügen.“
Zumindest eine/r(!) der Prüfenden muss Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein.