Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsmodulen 10.1 und 10.2, in denen zusammen 30 LP erbracht werden müssen. Die Masterarbeit kann aus einer theoretischen Arbeit, einer empirischen Arbeit oder einem Werkstück mit einer wissenschaftlichen Dokumentation bestehen. Im Weiteren gelten §15-17 der Allgemeinen und §8-10 der Besonderen Studien- und Prüfungsordnung. Dort ist u.a. festgelegt, dass sich die Master-Gesamtnote zu 25 Prozent aus der Note des Moduls M10 (also der Masterprüfung) und zu 75 Prozent aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt aller Noten der übrigen benoteten Module zusammensetzt.