Juristische Fakultät

Schlüsselqualifikationen

Allgemeine Informationen

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO setzt die Zulassung zur Ersten juristischen Prüfung die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung zur exemplarischen Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach § 3 Abs. 5 S. 1 JAPrO voraus. Die Fakultät bietet daher regelmäßig entsprechende Veranstaltungen an. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung der Fakultät kann aber auch durch die Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät oder einer solchen aus dem Transdisciplinary Course Program ersetzt werden, sofern der Studiendekan auf Antrag des Studierenden diese Veranstaltung als einer Veranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen gleichwertig anerkennt, vgl. unten. Grundsätzlich können auch Veranstaltungen einer Juristischen Fakultät im Ausland anerkannt werden, siehe ebenfalls unten.

Die Abteilung Überfachliche Bildung und berufliche Orientierung bietet im Rahmen des Transdisciplinary Course Program verschiedene Kurse im überfachlichen Bereich an.

Anerkennung fakultätsfremder Scheine

Scheine des Transdisciplinary Course Programs, anderer Fakultäten sowie sonstiger Einrichtungen der Universität müssen durch die Juristische Fakultät anerkannt werden, § 9 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 JAPrO. Die Anerkennung erfolgt durch den Studiendekan.

Dabei gilt es zu beachten, dass der Schlüsselqualifikationsbegriff der JAPrO deutlich enger gefasst ist als der anderer Institutionen, wie etwa der Abteilung Überfachliche Bildung und berufliche Orientierung. Schlüsselqualifikationenveranstaltungen anderer Einrichtungen der Universität Tübingen entsprechen daher nicht zwingend den Voraussetzungen, die die JAPrO an eine solche Veranstaltung stellt, sodass eine Anerkennung nicht immer möglich ist. Es empfiehlt sich daher jedenfalls rechtzeitig vor der Stellung des Zulassungsantrags zur Ersten juristischen Prüfung abzuklären, ob bisher erworbene Scheine einer Anerkennung zugänglich sind.

Am besten lassen Sie sich bereits vor Besuch einer Veranstaltung des Transdisciplinary Course Programs im Vorfeld von Frau Ass. iur. Christiane Meier, Tel.: 29-72129, Zimmer 239 (Neue Aula), meierspam prevention@jura.uni-tuebingen.de, beraten.

 

Die wichtigsten Voraussetzungen einer Anerkennung sind:

  1. Inhaltlich muss die Veranstaltung den Schlüsselqualifikationsfächern der JAPrO entsprechen (z.B. Rhetorik, Gesprächsführung, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre, Kommunikationsfähigkeit und digitale Kompetenzen). Zeitlich muss die Veranstaltung einen Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden oder einen entsprechenden Block (mindestens 12 Doppelstunden) aufweisen.
  2. Es muss eine gesonderte, individuell erbrachte und dem einzelnen Prüfling zuordnenbare mündliche Prüfungsleistung (z.B. ein Vortrag, ein Referat oder eine Präsentation; nicht ausreichend ist hingegen eine klassische mündliche Prüfung) von mindestens zehnminütiger Dauer erbracht worden sein, die dem Prüfling individuell zurechenbar ist. Dies und die Art der Prüfungsleistung muss aus dem Schein ersichtlich sein.
  3. Die erbrachte mündliche Prüfungsleistung muss aus rhetorischem Blickwinkel und mit einer konkreten Note nach § 15 JAPrO bewertet worden sein. Diese Note, ihr Bezug zu der mündlichen Prüfungsleistung und die Berücksichtigung der rhetorischen Leistung im Rahmen der Bewertung müssen aus dem Schein unzweifelhaft hervor gehen. Achtung: die Ausweisung einer Gesamtnote (eine Note für mehrere Leistungen, etwa Vortrag und Mitarbeit) kann aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht genügen! Es muss sich aus dem Schein eindeutig ergeben, dass die Note ausschließlich und alleine für die mündliche Prüfungsleistung vergeben worden ist. Bitte ersuchen Sie den Dozenten, dass diese im Rahmen der mündlichen Prüfung erzielte Note auf dem Schein explizit ausgewiesen wird.
  4. Der ausgestellte Schein sollte die JAPrO zitieren (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 S. 1 JAPrO).

Auch Veranstaltungen einer juristischen Fakultät im Ausland können u.U. als einer Veranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen gleichwertig anerkannt werden, vgl. § 9 Abs. 5 Satz 1 JAPrO. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Veranstaltung den inhaltlichen Anforderungen der JAPrO genügt (vgl. oben) und das eine gesonderte und individuelle mündliche Prüfungsleistung erbracht wurde. Die für diese mündliche Prüfungsleistung erteilte Note muss auch in diesem Fall aus dem Schein ersichtlich sein, die Angabe einer Gesamtnote, die sich aus verschiedenen Prüfungselementen zusammensetzt (etwa im Rahmen eines Moot Courts: Schriftsätze und Plädoyer), genügt auch hier nicht. Bitte weisen Sie den Dozenten vor Ort rechtzeitig auf diese Anforderungen hin, da es sich oftmals sehr schwer gestaltet im Nachhinein neue Scheine zu bekommen, die diesen formalen Anforderungen genügen. Es ist eine Bescheinigung der ausländischen Universität über die Inhalte der Veranstaltung vorzulegen. Im Zweifel lassen Sie sich bitte zuvor von Frau Ass. iur. Christiane Meier, Tel.: 29-72129, Zimmer 239 (Neue Aula), meierspam prevention@jura.uni-tuebingen.de, beraten.

Zur Beantragung einer Anerkennung wenden Sie sich bitte unter Vorlage eines Originalscheins (in Papierform) oder Einreichung einer beglaubigten Kopie sowie einer Immatrikulationsbescheinigung an Frau Meier. Sofern der Inhalt der Veranstaltung nicht ohne Weiteres aus Alma oder ILIAS (etwa weil die Teilnahme an der Veranstaltung weiter zurück liegt) oder dem Programm des Career Service entnommen werden kann, ist außerdem eine Kopie bzw. ein Ausdruck aus dem maßgeblichen Vorlesungsverzeichnis oder eine Bestätigung des Veranstaltungsinhalts durch den Dozenten vorzulegen.