Verdienst
Der Verdienst von Professor*innen an deutschen Universitäten richtet sich nach der Besoldungsordnung W und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die Besoldung setzt sich aus einem Grundgehalt (mit Erfahrungsstufen) und Zulagen zusammen.
Grundgehalt
Das Grundgehalt hängt von der Einstufung in die W-Besoldungsgruppen ab, davon abgezogen wird die Einkommenssteuer:
W1: Juniorprofessur als Einstieg für anerkannte Wissenschaftler*innen
W2: außerordentliche Professur für etablierte Wissenschaftler*innen.
W3: ordentliche Professur
Das Grundgehalt pro Monat im Bundesland Baden-Württemberg beträgt aktuell (Stand: 2025):
W1: 5.960,63 EUR
W2: 7.451,06 EUR
W3: 8.429,84 EUR
Zulagen
Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem Familienstand sowie der Höhe der Leistungsbezüge. Die Regelungen zu den verschiedenen Leistungsbezügen sind der Leistungsbezügeverordnung sowie den internen Richtlinien der jeweiligen Hochschule zu entnehmen.
- Familienzulagen
Die Höhe der Familienzulage richtet sich nach der familiären Situation des*der Beamten*Beamtin. Auf Grundlage der Alimentationspflicht übernimmt der Staat die zusätzlichen Belastungen, die mit der Familienführung verbunden sind. Die Zulage besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil. Die Ehegattenzulage wird an verheiratete, verwitwete oder geschiedene (und zu Unterhaltszahlungen verpflichtete) Beamt*innen gezahlt. Dies gilt sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für gegengeschlechtliche Partnerschaften. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird eine zusätzliche Zulage gezahlt. Zusätzlich dazu können Beamt*innen Kindergeld beantragen. Funktionsleistungsbezüge und Leistungsbezüge für besondere Leistungen
Zur Grundvergütung (Grundgehalt plus Familienzulage) können als Anerkennung für besondere Leistungen in Forschung und Lehre oder für die Übernahme eines Amtes/einer Funktion zusätzliche Zulagen gewährt werden.Funktionsleistungsbezüge
Wenn man in einem Amt oder einer Funktion innerhalb der Hochschulverwaltung oder -leitung tätig ist (z. B. als Dekan, Vizedekan oder Gleichstellungsbeauftragter), können weitere Zulagen zum Grundgehalt hinzukommen. Sie gelten als Teil des Grundgehalts und werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes sowie bei Besoldungserhöhungen berücksichtigt.Leistungsbezüge für besondere Leistungen
Beamt*innen können für herausragende Leistungen Einmalzahlungen sowie befristete oder unbefristete Leistungsbezüge erhalten. Diese sollen herausragende Leistungen honorieren und die Motivation und Produktivität steigern. Eine Einmalzahlung hebt die Einzigartigkeit und Besonderheit einer herausragenden Leistung, beispielsweise bei der Verleihung eines Preises oder der Einwerbung von Fördermitteln, hervor. Befristete Leistungsbezüge belohnen besondere Leistungen als Forschungsgruppenleiter*in oder Clustersprecher*in. Unbefristete Leistungsbezüge sind Teil des Gehalts und werden bei den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt.