Juristische Fakultät

Rechtswissenschaft, Abschluss Erste juristische Prüfung

Die "zweistufige" JuristInnenausbildung

Die "klassische" Juristenausbildung in Deutschland ist zweistufig. Ein Universitätsstudium von zehn Semestern Regelstudienzeit schließt mit der Ersten Juristischen Prüfung. Im Anschluss wird der etwa zwei Jahre dauernde juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat) bei einem Oberlandesgericht absolviert. Er wird durch die Zweite juristische Staatsprüfung abgeschlossen, durch deren Bestehen die sog. Befähigung zum Richteramt erworben wird. Die Befähigung zum Richteramt ist weiter Voraussetzung für eine Tätigkeit als StaatsanwältIn, RechtsanwältIn oder NotarIn. Zudem wird durch die Befähigung zum Richteramt in Baden-Württemberg die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben.

Neben der "klassischen" zweistufigen juristischen Ausbildung besteht an verschiedenen Hochschulen (nicht aber in Tübingen), auch die Möglichkeit Jura mit dem Abschlussziel eines Bachelor of Laws (LL.B.) zu studieren. Allerdings wird der Zugang zu den o.g. "klassischen" juristischen Berufen durch einen solchen Abschluss und auch durch einen konsekutiven Master (LL.M.) nicht eröffnet.

Besonderheiten des "Staatsexamensstudiengangs"

Das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung ist - anders als Bachelor- und Materstudiengänge - nicht modularisiert und über die Abschlussnote wird alleine in der Ersten juristischen Prüfung entschieden. Tatsächlich besteht diese aber aus zwei Teilprüfungen; aus der baden-württtembergweit einheitlichen Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung, die im sog. Pflichtfachstoff, dem Stoff, den alle Studierenden beherrschen müssen, stattfindet und aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung), die in einem von der/dem Studierenden selbst gewählten Schwerpunktbereich stattfindet (daher umgangssprachlich oft auch als "Schwerpunktbereichsprüfung" bezeichnet). Jede juristische Fakultät muss den Studierenden hierzu Schwerpunktbereiche zur Wahl anbieten, in denen die Studierenden sich auf einen bestimmten Rechtsbereich spezialisieren können. Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung geht dabei zu 70 Prozent, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 Prozent in die Note der Ersten juristischen Prüfung ein.

Die Erste juristische Prüfung ist i.Ü. noch kein berufsqualifizierender Abschluss, sie eröffnet erst den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst. Erst mit dessen erfolgreichem Abschluss durch die Zweite juristische Staatsprüfung und durch die dadurch erworbene Befähigung zum Richteramt können die klassischen juristischen Berufe ergriffen werden.