Sprachenscheine (WPO)

Regelung für die Vergabe der Sprachenscheine I und II

Vorbemerkung:

Die Sprachenscheine sind keine Scheine im eigentlichen Sinne, sondern nur Bescheinigungen, die dem Oberschulamt bei der Meldung zur Staatsexamensprüfung vorgelegt werden müssen. Sie erfüllen ausschließlich den Zweck, den Mitarbeitern des Oberschulamtes das Überprüfen der sprachpraktischen Leistungsnachweise der Bewerberinnen und Bewerber zu ersparen. Innerhalb der Universität selber haben die Sprachenscheine keinerlei Funktion; sie sind weder für die Meldung zur Zwischenprüfung noch für die akademischen Abschlussprüfungen (B.A., Master, Magister) erforderlich.

Es wird den Staatsexamenskandidatinnen und –kandidaten geraten, sich beide Sprachenscheine zusammen zu einem Termin ausstellen zu lassen, sobald alle sechs Scheine (oder – im Beifach – alle fünf Scheine) vorliegen. Die Vergabe der Scheine erfolgt durch die Sprachenscheinbeauftragten in deren Sprechstunden. Die Sprachenscheine I und II werden nicht benotet, beruhen jedoch auf mindestens mit ausreichend benoteten Leistungsnachweisen, d.h. den sprachpraktischen Scheinen im eigentlichen Sinne.

Folgende Scheine können eingereicht werden:

Französisch 1

Spanisch 1

Italienisch 2

Zu beachten:

1 Übergangsregelungen (Französisch und Spanisch):

Leistungsnachweise in französischer bzw. spanischer Sprachpraxis, die vor dem WS 2008/2009 erworben wurden und den jeweiligen älteren Regelungen für die Sprachenscheine entsprechen, werden weiterhin anerkannt.

2 Übergangsregelungen (Italienisch):

Leistungsnachweise in italienischer Sprachpraxis, die vor dem SS 2008 (v.a. Mittelkurs und Oberkurs) bzw. vor dem WS 2008/2009 erworben wurden und den jeweiligen älteren Regelungen für die Sprachenscheine entsprechen, werden weiterhin anerkannt.