Sprachenscheine (WPO)
Regelung für die Vergabe der Sprachenscheine I und II
Vorbemerkung:
Die Sprachenscheine sind keine Scheine im eigentlichen Sinne, sondern nur Bescheinigungen, die dem Oberschulamt bei der Meldung zur Staatsexamensprüfung vorgelegt werden müssen. Sie erfüllen ausschließlich den Zweck, den Mitarbeitern des Oberschulamtes das Überprüfen der sprachpraktischen Leistungsnachweise der Bewerberinnen und Bewerber zu ersparen. Innerhalb der Universität selber haben die Sprachenscheine keinerlei Funktion; sie sind weder für die Meldung zur Zwischenprüfung noch für die akademischen Abschlussprüfungen (B.A., Master, Magister) erforderlich.
Es wird den Staatsexamenskandidatinnen und –kandidaten geraten, sich beide Sprachenscheine zusammen zu einem Termin ausstellen zu lassen, sobald alle sechs Scheine (oder – im Beifach – alle fünf Scheine) vorliegen. Die Vergabe der Scheine erfolgt durch die Sprachenscheinbeauftragten in deren Sprechstunden. Die Sprachenscheine I und II werden nicht benotet, beruhen jedoch auf mindestens mit ausreichend benoteten Leistungsnachweisen, d.h. den sprachpraktischen Scheinen im eigentlichen Sinne.
Folgende Scheine können eingereicht werden:
Französisch 1
- Sprachenschein I
- Cours de base
- Übersetzung Deutsch-Französisch für Anfänger (= Grammaire de texte et traduction)
- Übersetzung Französisch-Deutsch für das Grundstudium
- Sprachenschein II (seit dem WS 2008/2009)
- Übersetzung Deutsch-Französisch für das Hauptstudium (Problèmes de traduction)
- Übersetzung Französisch-Deutsch (für Hauptstudium bzw. Examenskandidaten)
- Übung zur französischen Phonetik oder Cours supérieur II (Der Phonetikschein kann - und sollte möglichst - bereits im Grundstudium erworben werden.)
Spanisch 1
- Sprachenschein I
- Curso básico
- Übersetzung Deutsch-Spanisch für die Zwischenprüfung
- Übersetzung Spanisch-Deutsch für die Zwischenprüfung
- Sprachenschein II (seit dem WS 2008/2009)
- a) Curso superior I (nach Rücksprache und persönlicher Beratung auch Curso superior II)
- b) Übersetzung Deutsch-Spanisch für das Hauptstudium
- c) Mündlicher und schriftlicher Ausdruck zur Examensvorbereitung
- Oder: Übersetzung Spanisch-Deutsch II (Hauptstudium)
- Oder: Übersetzung Deutsch-Spanisch für Examenskandidaten
Italienisch 2
- Sprachenschein I
- Corso di base
- Übersetzung Deutsch-Italienisch für das Grundstudium
- Übersetzung Italienisch-Deutsch für das Grundstudium
- Sprachenschein II (seit dem WS 2008/2009)
- a) Übersetzung Deutsch-Italienisch (für das Hauptstudium)
- b) eine weitere Übersetzung Deutsch-Italienisch (für das Hauptstudium)
- Oder (falls angeboten): Übersetzung Italienisch-Deutsch (für das Hauptstudium)
- c) Corso superiore II oder Corso di espressione scritta II
Zu beachten:
- Im Falle des Studiengangs „Beifach“ müssen für den Sprachenschein II nur zwei Leistungsnachweise vorgelegt werden (davon in jedem Fall eine Übersetzungsübung aus dem Deutschen in die Fremdsprache).
- Die Sprachenscheine I und II werden nicht benotet, beruhen jedoch auf mindestens mit ausreichend benoteten Leistungsnachweisen.
- Die Vergabe der Scheine erfolgt durch die Sprachenscheinbeauftragten in deren Sprechstunden.
- Es wird dringend empfohlen, die Leistungen für den Sprachenschein II nicht erst unmittelbar in dem Semester abzulegen, an welches sich das Examen anschließt.
1 Übergangsregelungen (Französisch und Spanisch):
Leistungsnachweise in französischer bzw. spanischer Sprachpraxis, die vor dem WS 2008/2009 erworben wurden und den jeweiligen älteren Regelungen für die Sprachenscheine entsprechen, werden weiterhin anerkannt.
2 Übergangsregelungen (Italienisch):
Leistungsnachweise in italienischer Sprachpraxis, die vor dem SS 2008 (v.a. Mittelkurs und Oberkurs) bzw. vor dem WS 2008/2009 erworben wurden und den jeweiligen älteren Regelungen für die Sprachenscheine entsprechen, werden weiterhin anerkannt.