Uni-Tübingen

Familie und Arbeit

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann ziemlich herausfordernd sein. Das Team Equity Care berät und unterstützt alle Angehörigen der Universität bei Themen der Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Studium, Wissenschaft und Beruf. Die Universität Tübingen wurde von der berufundfamilie Service GmbH im Rahmen eines Audits als „familienfreundliche Universität” zertifiziert. Ziel dieser regelmäßigen Auditierung ist es, eine familienfreundliche Hochschulkultur nachhaltig zu unterstützen und in der Hochschulpolitik zu verankern.

Folgende familienbezogene Informationen könnten für Sie von besonderem Interesse sein:

Der Mutterschutz ist gesetzlich geregelt und muss unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, des Arbeitsvertrags, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Auch als Teilzeit- oder befristete Beschäftigte haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Das Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind besteht sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen nach der Geburt.

Elternzeit können grundsätzlich alle berufstätigen Mütter und Väter nehmen. Während der gesetzlich festgelegten Elternzeit von insgesamt drei Jahren können sich Eltern auch gleichzeitig unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Kinderbetreuung zu übernehmen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug von Elterngeld möglich. Eltern können für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden, einen Teil ihrer Elternzeit, maximal jedoch zwölf Monate und nur mit Zustimmung des*der Arbeitgebers*Arbeitgeberin auf den Zeitraum vom dritten bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Für Geburten am oder nach dem 1. Juli 2015 können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes bis zu 24 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers*der Arbeitgeberin ist nicht mehr erforderlich.

Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, das zusätzlich zum Kindergeld für die ersten 14 Monate der dreijährigen Elternzeit gezahlt wird. Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert sich am bisherigen Einkommen. In der Regel werden monatlich 67 % des bisherigen Nettoeinkommens als Elterngeld gezahlt. Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei monatlich 1800 EUR.  Antragstellende mit einem Einkommen unter 1.000 Euro erhalten beim Elterngeld einen erhöhten Prozentsatz. Je 2 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro liegt, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1%. Eltern, die zuvor nicht erwerbstätig waren, erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Da Stipendien nicht als Einkommen gelten, haben Stipendiat*innen Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro. Ein Elternteil hat Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Der Anspruch verlängert sich um zwei weitere Monate (sogenannter „Partnerschaftsbonus“), wenn der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt oder seine Beschäftigung gemäß den Bedingungen des Elterngeldgesetzes reduziert. Alleinerziehende erhalten ebenfalls 14 Monate lang Elterngeld. Es ist möglich, dass beide Elternteile während der ersten sieben Monate gleichzeitig Elterngeld erhalten. Auf Antrag kann die monatliche Elterngeldzahlung halbiert werden, die Monate, in denen Elterngeld ausgezahlt wird, verdoppeln sich dann („ElterngeldPlus“). Das Elterngeld muss rechtzeitig nach der Geburt des Kindes schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Seit April 2025 haben Eltern mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 175.000 € (bisher 300.000 €) keinen Anspruch auf Elterngeld mehr.  

Mit der Geburt eines Kindes entsteht Anspruch auf Kindergeld, welches unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt wird. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, maximal jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland können Kindergeld nur erhalten, wenn sie über eine gültige Niederlassungserlaubnis oder über einen anderweitigen Aufenthaltstitel verfügen. Seit Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Monat und Kind.

Die Universität Tübingen unterstützt Sie in Ihrem Vorhaben, Beruf und Familie zu vereinbaren. Aus diesem Grund hat die Universität Tübingen den „Leitfaden zur familienbedingten Auszeit“ erarbeitet, in dem ihre Strategie zur Personalbindung während familienbedingter Auszeiten (Eltern- und Pflegezeit) dargelegt wird. Der Leitfaden richtet sich sowohl an Personalverantwortliche als auch an Mitarbeitende der Universität Tübingen. Er soll sowohl bei der Vorbereitung einer familienbedingte Auszeit als auch beim Wiedereinstieg in den Beruf helfen. Er betont zudem, wie wichtig der Kontakt zwischen Universität und Mitarbeitenden auch während der Eltern- oder Pflegezeit ist. Eine Ausgabe des Leitfadens erhalten Sie beim Team Equity Care oder im Internet. 

Berufstätigkeit und kranke Kinder: Bei Vorlage eines ärztlichen Attests können Sie Ihre kranken Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren zu Hause pflegen. Bei Krankheit des Kindes hat jeder Elternteil Anspruch auf bis zu 15 Tage Freistellung von der Arbeit pro Kind und Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal jedoch 35 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage pro Kind und Kalenderjahr, maximal jedoch 70 Tage. Im Beamt*innenverhältnis können Eltern Sonderurlaub beantragen. Der Anspruch besteht längstens für sieben Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, jedoch für maximal 18 Arbeitstage. Alleinerziehende Beamt*innen haben längstens Anspruch auf 14 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, jedoch maximal 36 Arbeitstage.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Team Equity.