Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben, können Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sind nur maximal drei Stunden Arbeitszeit möglich, so spricht man von einer vollen Erwerbsminderung.
Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist unter anderem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
2014 wurde die sogenannte Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen um zwei Jahre verlängert. Dadurch wurden Erwerbsgeminderte so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden.
Im Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab dem Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.
Stand: 08/21