Studierende, die z.B. aus Krankheitsgründen beurlaubt sind, sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Eine Ausnahme gibt es im Fall einer Beurlaubung aufgrund von Elternzeit oder Pflegeaufgaben; in diesen Situationen sind Studierende berechtigt, auch im Rahmen der Beurlaubung Prüfungen abzulegen.
Informationen zum Thema sowie den Antrag auf Beurlaubung finden Sie hier: https://uni-tuebingen.de/de/848
Studierende, die nicht beurlaubt, jedoch für einen längeren Zeitraum erkrankt sind, sollten im zuständigen Prüfungsamt ein Attest für den Zeitraum der Erkrankung einreichen (eine Krankmeldung reicht nicht aus). Sollte es zu zeitlichen Engpässen im Studium kommen, kann ggf. ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Prüfungsausschuss über das zuständige Prüfungsamt: https://uni-tuebingen.de/de/120435
Bei Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit Erkrankung im Studium, Planung des Studienverlaufs, Unterstützungsmöglichkeiten, Wiedereinstieg etc. steht Ihnen die Zentrale Studienberatung zur Verfügung: https://uni-tuebingen.de/de/632
Der Wegweiser für Studierende enthält darüber hinaus weitere Informationen im Falle einer längeren Krankheitsdauer: https://uni-tuebingen.de/de/178788