Die oder der Vorsitzende des Ordnungsausschusses wird tätig auf formlosen schriftlichen Antrag (E-Mail an Ordnungsausschussspam prevention@uni-tuebingen.de)
- von Universitätsmitgliedern bzw. Universitätsangehörigen – Geschädigte oder Geschädigter –, die von einem Ordnungsverstoß gemäß § 62a Absatz 1 LHG betroffen sind,
- der Rektorin oder des Rektors
oder von Amts wegen, wenn der Ordnungsausschuss auf andere Weise Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten auf einen Ordnungsverstoß im Sinne des § 62a Absatz 1 LHG erhält.
Zunächst wird durch die oder den Vorsitzenden des Ordnungsausschusses überprüft ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Ordnungsverstoß vorliegen.
Ist dies nicht der Fall, dann wird der Antragsteller oder die Antragstellerin und die von den Anschuldigungen betroffene Person entsprechend informiert.
Liegen Anhaltspunkte einer Ordnungswidrigkeit vor, so wird gegen die von den Anschuldigungen betroffene Person ein Ordnungsverfahren eingeleitet. In diesem Fall ermittelt der Ordnungsausschuss den vorgeworfenen Sachverhalt und stellt fest, ob es sich dabei um einen Ordnungsverstoß nach § 62a Abs. 1 LHG handelt.
Die von den Anschuldigungen betroffene Person, wird über die erhobenen Vorwürfe informiert und wird im Rahmen der Ermittlungen angehört. Die Anhörung kann schriftlich oder in einem persönlichen protokollierten Gespräch erfolgen; dabei kann sich die betroffene Person von einer Person ihres Vertrauens unterstützen bzw. begleiten lassen.
Nach Anhörung und ggf. Befragung entscheidet der Ordnungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme.
Die von den Anschuldigungen betroffene Person wird durch schriftlichen Bescheid über das Ergebnis informiert.
Satzung zum Ordnungsverfahren nach § 62a LHG