Uni-Tübingen

Trans* Inter* Queer* an der Universität Tübingen


Trans* Tea Time

immer am 3. Donnerstag im Monat, von 17.00 bis 18.00 Uhr
nächste Termine: 21. November 2024 und 19. Dezember 2024
Ort: Dezernat III Studium und Lehre, Wilhelmstrasse 11, Lounge im 2.OG

Die Veranstaltung ist offen für alle Interessierten und wird von Mitarbeitenden der Universität Tübingen organisiert.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Kommen Sie einfach vorbei, wir freuen uns auf Sie.


Geschlechtsneutrale Toiletten

Allgemeine Informationen

Das Diversitätsbüro hat es sich zum Ziel gesetzt, eine Liste der geschlechtsneutralen Toiletten an der Universität Tübingen zur Verfügung zu stellen, die für Mitarbeitende und Studierende gleichermaßen zugänglich sind. Dafür sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie von einer weiteren geschlechtsneutralen Toilette in den Räumlichkeiten der Universität Tübingen wissen. Vielen Dank!

E-Mail ans Diversitätsbüro

Liste von geschlechtsneutralen Toiletten

Universität Berg

  • Geo- und Umweltforschungszentrum (GUZ), Schnarrenbergstr. 94-96, Ebene 3, neben dem Seminarraum 3F03

Universität Tal

  • Institut für Politikwissenschaft, Melanchthonstr. 36, im Erdgeschoss
  • Theologicum, Liebermeisterstr. 12, Raum 7 sowie Liebermeisterstr. 14, Raum 254, 255
  • Neuphilologikum (Brechtbau), Wilhelmstr. 50, 1. Stock (im hinteren Ende der Liegewiese, geradeaus in den Flur geht es zu den Fachschaften, nach rechts zur All-Gender-Toilette)
  • Fachbereich Geowissenschaften, Rümelinstr. 19-23, Raum 327 und 328
  • Indologie, Nauklerstr. 35, 2. Stock und 3. Stock

Altstadt

  • Ludwig-Uhland-Institut für Empirische Kulturwissenschaft, Burgsteige 11 (Schloss), Erdgeschoss
  • KI-Makerspace, Wöhrdstraße 25, 1. OG (Der KI-Makerspace befindet sich im 1. Stock über dem Freistil. Die Tür ist links vom Haupteingang. Meistens ist diese offen, wenn nicht, einfach klingeln.)

Namens- und Personenstandsänderung (zukünftige) Beschäftigte

Allgemeine Informationen

Die Universität Tübingen ermöglicht ihren Beschäftigten die Verwendung eines gewählten Vornamens im normalen Berufsalltag. Eine offiziell abgeschlossene oder bereits in die Wege geleitete Namens- und Personenstandsänderung ist dazu nicht nötig. Beschäftigte können unter ihrem gewählten Namen auftreten, Schreiben unterzeichnen und einen entsprechenden Beschäftigtenausweis verwenden. In der Kommunikation mit externen Stellen wie etwa dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV), der Renten- und Krankenversicherung ist dies allerdings nicht ohne weiteres möglich. Hier werden Personen anhand ihres offiziellen Namens identifiziert. Solange Beschäftigte ihren Namen nicht rechtswirksam geändert haben, ist dieser offizielle Name noch der Geburtsname.

Kann im Arbeitsvertrag der Name stehen, der auch im DGTI-Ausweis steht, oder ist die Angabe des Geburtsvornamens nötig?

Im Arbeitsvertrag ist es aktuell noch nötig, den offiziellen Geburtsnamen zu verwenden, da wir für die Zusammenarbeit mit anderen Stellen wie etwa dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) und der Rentenversicherung den Namen, unter dem Beschäftigte dort bekannt sind, brauchen. Dies ist bis zur offiziellen Namensänderung der Geburtsname.

Ist es für die Einstellung an der Universität Tübingen unter neuem Namen ausreichend, den DGTI-Ausweis in Kopie beizulegen?

Wir müssen lediglich Unterlagen haben, die erklären, warum überall dort, wo es möglich ist, der gewählte Name statt des Geburtsnamens verwendet werden sollte. Hierfür genügt eine einfache Kopie des DGTI-Ausweises vollkommen.

Wie verhält es sich mit zu leistenden Unterschriften? Darf hier der neue Vorname verwendet werden?

Bei Unterschriften genügt es, wenn sie aus einem individuellen Schriftzug bestehen, der einen klaren Rückschluss auf einen Namen erlaubt und die Identität der unterschreibenden Person adäquat kennzeichnet. Sofern Beschäftigte (etwa mittels Vorlage eines DGTI-Ausweises) klargestellt haben, dass sie ihren gewählten Namen bei uns verwenden möchten, spricht nichts dagegen, wenn sie sowohl interne Dokumente (Verträge, Vereinbarungen etc.) als auch externe Dokumente wie etwa Briefe und E-Mails mit ihrem gewählten Namen unterzeichnen.

Ist die Ausstellung des Mitarbeitenden-Ausweises auf den neuen Namen problemlos möglich?

Bei den Mitarbeitenden-Ausweisen handelt es sich um interne universitäre Urkunden. Hier gibt es daher keine gesetzlichen Regelungen, wichtig ist nur, dass Beschäftigte im Zweifel nachweisen können, dass dies tatsächlich ihr Ausweis ist. Wenn hier der neue Name verwendet wird, ist der notwendige Nachweis problemlos mit dem DGTI-Ausweis möglich. Es spricht also nichts dagegen, den neuen Namen zu verwenden.


Namens- und Personenstandsänderung Studierende

Studierende, die ihren Vornamen und ihren Personenstand gemäß Transsexuellengesetz (TSG) bzw. nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) ändern möchten, können unter den unten genannten Voraussetzungen eine umgehende Vornamens- und Personenstandsänderung in den Erfassungssystemen der Universität beantragen.

Zuständig für die Vornamens- und Personenstandsänderung ist die Studierendenabteilung.
E-Mail schreiben
Telefon: 07071-29-74444

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Vornamens- und Personenstandsänderung zu beantragen.

Möglichkeit A: DGTI-Ausweis

Der DGTI-Ausweis ist ein Ergänzungsausweis. Sie können ihn direkt bei der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. beantragen. Er enthält alle selbstgewählten personenbezogenen Daten sowie ein aktuelles Passfoto. Er soll ermöglichen, dass Personen auch ohne offizielle Vornamensänderung ein anerkanntes Dokument vorlegen können, das ihren selbst gewählten Vornamen und das gewählte Geschlecht ausweist.

Antrag DGTI-Ausweis  

Bitte schicken Sie den DGTI-Ausweis per E-Mail an die Studierendenabteilung.
Fügen Sie bitte auch das Antragsformular für einen Ersatz-Studierendenausweis inklusive eines Passbildes bei zur Ausstellung eines neuen Studierendenausweises.

Möglichkeit B: Amtsgericht und Standesamt

Alternativ ist die Namensänderung möglich, wenn bereits ein Antrag auf Vornamensänderung beim Amtsgericht gestellt wurde (TSG-Verfahren) oder eine Erklärung zur Geschlechtsangabe beim Standesamt erfolgt ist und ein entsprechendes Dokument vorgelegt werden kann (Verfahren nach § 45b PStG).

Für beide Möglichkeiten gilt:

In der Regel veranlasst das Studierendensekretariat auch die Änderung Ihrer E-Mail-Adresse. Ansonsten können Sie sich dafür aber auch direkt ans Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) wenden.
E-Mail ans ZDV schreiben

Besonderheiten:

Anpassung bereits erstellter Dokumente (Zeugnisse): Was die rückwirkende Anpassung von Dokumenten anbelangt, so ist diese erst möglich, wenn ein neuer Personalausweis beantragt wurde. Dies ist entweder nach einem positiven Beschluss des Amtsgerichts zur Vornamensänderung möglich oder nach Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde bzw. mit einer Bescheinigung über die Namensänderung durch das Standesamt.

Ausstellung von Abschlusszeugnissen: Abschlusszeugnisse können nur dann auf den neuen Namen ausgestellt werden, wenn ein neuer Personalausweis beantragt wurde, entweder nach einem positiven Amtsgerichtsbeschluss oder nach Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde bzw. mit einer Bescheinigung über die Namensänderung durch das Standesamt.

Für die Ausstellung der Zeugnisse ist das jeweilige Prüfungsamt zuständig.

Schlussbemerkung:

Sie dürfen sich auch jederzeit gerne an das Diversitätsbüro wenden, wenn Sie weitere Unterstützung benötigen.
E-Mail schreiben
Telefon: 07071-29-74947

Bei Detailfragen zu einzureichenden Unterlagen, zum Ausfüllen von Formularen und zum genaueren Ablauf des Prozederes kann Ihnen die Studierendenabteilung weiterhelfen.
E-Mail schreiben
Telefon: 07071-29-74444