Arbeits- und Wegeunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Beschäftigte und Studierende der Universität Tübingen ist die Unfallkasse Baden-Württemberg zuständig. Jeder Arbeits- und Wegeunfall sollte dokumentiert und, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entsteht, über eine Unfallanzeige der UKBW gemeldet werden, damit entstandene Kosten entsprechend abgerechnet werden können. Für Dienstunfälle der Beamtinnen/Beamten (in diesem Fall die Bezeichnung für Arbeitsunfälle) ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) bzw. das Regierungspräsidium zuständig.
Unter den folgenden Links finden Sie die Formulare für die Anzeige eines Unfalls:
Jede Erste-Hilfe-Leistung und jede Verletzung (auch Bagatellverletzungen wie Schnittwunden an Papier, Stichverletzungen an einer sterilen Nadel), bei denen kein Arztbesuch erforderlich ist und keine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit entsteht, sollten im Verbandbuch („Meldeblock“) eingetragen und dokumentiert werden. Hierunter fallen auch Wegeunfälle, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist. Die Angaben dienen als Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dies ist Voraussetzung dafür, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Aktuell: Der Meldeblock in Papierform ist über das Sekretariat der Abteilung Arbeitssicherheit erhältlich. In Arbeit: Digitales Verbandbuch (Link folgt)
Unfallanzeige
Eine Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall einen Arztbesuch erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entsteht.
Unfallanzeigen, z.B. bei Wegeunfällen, Unfällen in Universitätsräumen, melden
Studierende dem Studierendenwerk per Formular. Bei einem Unfall im Rahmen einer Lehrveranstaltung muss der/die Lehrverantwortliche die Unfallanzeige unterschreiben.
Beschäftigte und Beamtinnen/Beamte der Personalabteilung per Formular. Die Unfallanzeige ist vom Vorgesetzten zu unterschreiben. Beamtinnen/Beamte beachten bitte die allgemeinen Hinweise zu Dienstunfällen.
Die Unfallanzeigen werden an die Personalabteilung geschickt und von dort an die UKBW sowie zur Unfallanalyse an die Abteilung Arbeitssicherheit, den Betriebsärztlichen Dienst und den Personalrat weitergeleitet.
Unfälle, die einen Besuch beim D-Arzt erfordern, sind Unfälle, bei denen
die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit (> drei Kalendertage) führt oder
die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert (dies betrifft z.B. auch Nadelstichverletzungen mit Kontakt zu potentiell infektiösem Material bzw. die nachfolgenden Kontrollen) oder
Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder
es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Idealerweise sollte die Vorstellung beim D-Arzt am Unfalltag innerhalb von zwei Stunden erfolgen.
Bei Verletzungen von Augen oder im Hals-Nasen-Ohren-Bereich sofortiger Besuch der/des Verunfallten beim nächst erreichbaren Augen- oder HNO-Arzt.
D-Arzt-Suche: Zuständige D-Ärzte in Tübingen sind u.a. in der Notaufnahme der CRONA-Kliniken oder der BG-Klinik. Bei Unfällen außerhalb von Tübingen sollten Verunfallte den nächstgelegenen D-Arzt aufsuchen: D-Arzt-Suche bei der DGUV.
Bei einem Arbeitsunfall entscheiden Ersthelfende nach bestem Wissen und Gewissen über die Art des Transportes der verunfallten Person zum D-Arzt oder in ein Krankenhaus. Entscheidungskriterien dafür sind die Art, Umfang und Schwere der Verletzungen sowie die körperliche Verfassung der verunfallten Person.
Bei kleineren Verletzungen ist es in der Regel nicht notwendig, den Notarzt oder Krankenwagen zu rufen. Die Behandlung ist durch den Ersthelfenden oder auch durch einen Arzt ohne D-Arzt-Zulassung in unmittelbarer Nähe möglich. (Bei kurzer Behandlungsdauer von maximal einer Woche ist eine zusätzliche Vorstellung beim D-Arzt nicht notwendig.)
Bei schweren Verletzungen ist der Rettungsdienst zu rufen. Der Notarzt veranlasst die Einweisung in ein Krankenhaus.
Liegt ausschließlich eine Verletzung der Augen oder im Hals-Nasen-Ohren-Bereich vor, ist möglichst der nächst erreichbare Augen- oder HNO-Arzt aufzusuchen.
Die Wahl des Transportmittels (z.B. Taxi) kann von der Art der Verletzung abhängig gemacht werden. Begleitpersonen von Verunfallten sind gesetzlich unfallversichert. Die Kosten für den Krankentransport nach Arbeitsunfällen übernimmt die Unfallkasse Baden-Württemberg.
Nadelstich- oder Schnittverletzungen mit Kontakt zu potentiell infektiösem Material
Bei Nadelstich- oder Schnittverletzungen mit Kontakt zu potentiell infektiösem Material (betrifft v.a. Studierende der Medizinischen Fakultät) wenden Sie sich umgehend an die D-Ärzte in der Notaufnahme der CRONA-Kliniken oder (bei dort stattgefundenen Unfällen) in der BG-Klinik. Idealerweise sollte die D-Arzt-Vorstellung am Unfalltag innerhalb von zwei Stunden erfolgen.
Neben der Vorstellung beim D-Arzt (welcher auch die Meldung an die UKBW vornimmt) müssen Studierende der Medizinischen Fakultät eine Unfallanzeige über das UKT-Portal stellen. PJ-Studierende können diese Unfallanzeige selbst melden (Zugang zum UKT-Portal vorhanden), alle anderen Studierenden wenden sich an den betreuenden Arzt.
Für die erforderlichen Laborkontrollen, dreimal i.d.R. 6 Wochen, 12 Wochen und 6 Monate nach dem Ereignis, vereinbaren Sie sich online einen Termin in unserer Ambulanz.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der NSV-Memocard.
Jeder Tierbiss erfordert umgehend einen D-Arzt-Besuch.
Bitte beachten Sie die entsprechenden An- und Unterweisungen sowie festgelegten Erste-Hilfe-Maßnahmen (u.a. im Notfallplan, in der Gefährdungsbeurteilung) in Ihrer Abteilung. Weitere Informationen finden Sie u.a. in dem Informationsblatt zu Bissverletzungen durch Säugetiere, Folgen, Sofortmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten des Fachbereiches "Erste Hilfe" der DGUV.
Besonders schwere und tödliche Unfälle sind sofort über die zuständige Führungskraft an die Personalabteilung zu melden. Außerdem müssen solche Unfälle direkt bei der Unfallkasse Baden-Württemberg und der Gewerbeaufsicht gemeldet werden.
Bei tödlichen Unfällen ist außerdem sofort die örtliche Polizeidienststelle zu informieren.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden. Diese sind in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (sogenannte Berufskrankheitenliste, BK-Liste) aufgeführt.
Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie den Verdacht auf eine Berufskrankheit haben.