Die meisten Professur*innen in Deutschland sind nach wie vor Beamt*innen und genießen daher die mit dem Beamt*innenstatus verbundenen Privilegien. Die wichtigsten sind die Unkündbarkeit, die Alimentationspflicht und die Fürsorgepflicht:
Diese Privilegien sollen ein loyales Dienst- und Treueverhältnis der Beamt*innen zum Staat sicherstellen. Deshalb sind Beamt*innen dazu verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung zu sorgen. Auch Streiks sind aus diesem Grund für Beamt*innen ausgeschlossen.
Wer in den letzten fünf Jahren eine Haftstrafe verbüßt hat, darf nicht verbeamtet werden. Vorstrafen können ebenfalls ein Hinderungsgrund sein.
Beamt*innen sind in der Regel von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) befreit. Grundlage für die soziale Absicherung von Beamt*innen und ihre Angehörigen ist ein unabhängiges Sozialversicherungssystem, das speziell für den öffentlichen Dienst konzipiert ist. Es fußt auf den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" und ist in Artikel 33 des Grundgesetzes verankert. Das Ruhegehalt sowie Leistungen an Hinterbliebene und bei Pflegebedürftigkeit werden direkt vom Staat gezahlt. Da Beamt*innen auf Lebenszeit ernannt werden und anschließend in der Regel unkündbar sind, sind sie von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Beamt*innen haben verschiedene Möglichkeiten, eine Krankenversicherung abzuschließen. Der Staat bezuschusst die Beiträge entweder über eine pauschale oder über eine anwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe.
Die pauschale Beihilfe übernimmt 50% der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Die ergänzende Beihilfe für Anwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge wird nach den folgenden Bemessungssätzen gewährt: 50 % der Krankheitskosten von aktiven Beamt*innen, 70 % für aktive Beamt*innen mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, ebenfalls 70 % erhalten Pensionäre. Darüber hinaus werden 70 % der Krankheitskosten von berücksichtigungsfähigen Ehepartner*innen und 80 % berücksichtigungsfähigen Kindern übernommen. Die verbleibenden Kosten müssen durch eine private Krankenversicherung abgedeckt werden. Die Beiträge dafür sind aber aufgrund des Beihilfeanspruchs für Beamt*innen vergleichsweise gering. Zudem können sich Beamt*innen auch dann privat krankenversichern, wenn sie weniger als 73.800 EUR im Jahr verdienen. In der Regel ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung erst mit Erreichen dieser Versicherungspflichtgrenze möglich. Dadurch entsteht Beamt*innen ein klarer finanzieller Vorteil, denn die gesetzlichen Krankenkassen, bei denen die meisten Menschen versichert sind, haben vergleichsweise hohe Beiträgssätze.
Im Krankheitsfall haben Beamt*innen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge ohne zeitliche Begrenzung. Bei Langzeiterkrankung kann ein Antrag zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Dies unterstreicht die Verpflichtung des Staates, für den Unterhalt seiner auf Lebenszeit ernannten Bediensteten zu sorgen.
Eine Nebentätigkeit ist „jede nicht zum Hauptamt der Beamtin oder des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes“ (Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9. November 2010). Unentgeltliche Tätigkeiten wie öffentliche Ehrenämter sind davon ausgenommen. In der Regel benötigen Beamt*innen vor Aufnahme einer Nebentätigkeit eine Genehmigung. Weitere Informationen sowie Anträge zur Beantragung einer Genehmigung stellt Ihnen die Personalabteilung zur Verfügung. Sie sollten bereits bei den Berufungsverhandlungen erwähnen, welche Nebentätigkeiten Sie während Ihres Dienstverhältnisses an der Universität Tübingen ausüben möchten.
Beamt*innen haben bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Pension. Eine Versetzung in den Ruhestand ist möglich
Grundsätzlich werden die Ruhegehälter für Beamt*innen aus Steuermitteln finanziert. Eine Abhängigkeit von den Sozialversicherungssystemen würde gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht verstoßen. Nach diesem Grundsatz muss der Staat dafür Sorge tragen, dass Beamt*innen entsprechend ihres Lebensstandards abgesichert sind. In der Regel sind die Ruhegehälter für Beamt*innen deutlich höher als die Renten für Arbeitnehmer*innen. Die Versorgungsleistungen für pensionierte Beamt*innen umfassen ein Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge. Anspruch auf Altersversorgung haben Beamt*innen, die mindestens fünf Jahre gedient haben oder durch einen Arbeitsunfall dienstunfähig geworden sind. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Der Ruhegehaltssatz beträgt 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit und ist bei 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gedeckelt. Dies entspricht etwa vierzig Dienstjahren.