Uni-Tübingen

Amtliche Beglaubigung

Bei der Einschreibung müssen Sie die Kopie einer Hochschulzugangsberechtigung in amtlich beglaubigter Form vorlegen.

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Dienststelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Behörden, Notare und öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen: Rechtsanwälte, Vereine, Wirtschaftsprüfer, Banken u. ä.

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt, die Unterschrift der beglaubigenden Person und einen deutlich lesbaren Abdruck des Dienstsiegels, enthalten. Ein einfacher Anschriftenstempel genügt nicht.
Normalerweise erhalten Sie amtlich beglaubigte Kopien vom Original bei Ihrer Gemeindeverwaltung. In der Universitätsstadt Tübingen ist hierfür der Bürgerdienst zuständig:

Universitätsstadt Tübingen
Bürgeramt

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