Universitätsentwicklung, Struktur und Recht

Korruptionsprävention an der Universität

Das Ansehen und die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind für einen funktionierenden Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Korruption richtet großen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet das Vertrauen in Staat und Verwaltung. Die Bekämpfung und Verhütung von Korruption ist daher wesentliches Ziel des Landes.

Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption haben die Landesregierung und die Ministerien insbesondere die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) erlassen. Sie enthält verbindliche Reglungen, Maßnahmen und Handlungsanleitungen für die Universität und ihre Beschäftigten. Dazu gehört auch ein Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention (Anlage 3 der VWV Korruptionsverhütung und -bekämpfung).


Nachfolgend finden Sie als Beschäftigte der Universität weitere wichtige Hinweise, um korruptionsgefährdete Situationen zu erkennen, zu vermeiden und richtig zu handeln. Außerdem wird auf Stellen verwiesen, an die Hinweise auf Korruption gemeldet werden können.

 

Was ist Korruption?

Korruption ist der Missbrauch

  • eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats
     
  • zum Erlangen eines Vorteils für sich oder einen Dritten
     
  • unter Herbeiführung eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit, einer Behörde oder eines Wirtschaftsunternehmens.

      (Definitionsvorschlag aus dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg)

  • Korruption kann schon mit kleinen Gefälligkeiten anfangen.
     
  • Korruption ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafbares Verhalten!

Der Begriff „Korruption“ ist nicht verbindlich definiert. Der Gesetzgeber hat zur Verhinderung von Korruption eine Reihe von Strafvorschriften erlassen, die allgemein als Korruption bezeichnet werden. Hierzu gehören insbesondere die Bestechungsdelikte, wie Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung (§§ 331 ff StGB) und sog. „Begleitdelikte“, wie z.B. Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) (weitere Delikte s. Ziff. 2 VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung). Zusammengefasst fallen unter Korruption Verhaltensweisen, durch die Beschäftigte aufgrund ihrer Position und der ihnen übertragenen Befugnisse privaten Nutzen oder wirtschaftliche Vorteile für sich oder Dritte erwirken, auf die sie keinen Anspruch haben.

Welche Bereiche sind korruptionsgefährdet?

Korruption kann in jedem (Verwaltungs-)Bereich auf jeder Ebene vorkommen. Als besonders gefährdet in Bezug auf Korruption werden Bereiche angesehen, die in direktem Kontakt mit Bürgern oder Unternehmen Aufträge vergeben, Verträge abschließen, Fördermittel bewilligen und über Genehmigungen, Verwaltungsakte, Ge- oder Verbote entscheiden.

Im universitären Bereich gelten eine Vielzahl dienstrechtlicher, organisatorischer, haushalts- und kassenrechtlicher Regelungen, die auch korruptionshemmend wirken und die strikt einzuhalten sind. Diese betreffen z.B.
•    die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,
•    Sponsoring,
•    Annahme und Verwendung von Drittmitteln,
•    Nebentätigkeiten,
•    Haushaltswesen,
•    Vergabeverfahren,
•    Verschwiegenheit und Datenschutz
(nicht abschließende Liste der wichtigsten Regelungen s. Anlage 1 der VWV Korruptionsverhütung und -bekämpfung).

 

Wie kann Korruption durch Maßnahmen vorgebeugt werden?

Die Beachtung folgender Grundsätze und Maßnahmen trägt zur Absicherung des eigenen Handelns und zum Schutz vor Korruption bei:

Kenntnis und Beachtung aller relevanten Vorschriften

Bei ihrer Einstellung verpflichten sich alle Beschäftigten, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Die Vorgesetzten haben darauf hinzuwirken, dass die geltenden Vorschriften bekannt sind und bei allen dienstlichen und geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen beachtet werden. Dies gilt auch für die korruptionshemmend wirkenden Regelungen nach Anlage 1 der VWV Korruptionsverhütung und -bekämpfung.

Vier-/Mehr-Augen-Prinzip

Das Vier- bzw. Mehr-Augen-Prinzip bedeutet, dass zwei oder mehr Personen an einer Entscheidung oder Tätigkeit beteiligt sind. In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist das Vier- bzw. Mehr-Augen-Prinzip einzuhalten.

Vermeiden von Interessenskonflikten

Vorgänge, die in ihrer Verbindung zu Interessenskonflikten führen und die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen könnten, sind strikt zu trennen.

Transparenz

Transparenz verlangt, dass Vorgänge schriftlich dokumentiert und Entscheidungen nachvollziehbar und aktenkundig begründet werden.

Zuwendungen, die ein/e Beschäftigte/r der Universität im Rahmen des Amtes entgegennimmt, sind offenzulegen. Dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die Vorgesetzten und der Universitätsverwaltung anzuzeigen oder zur Genehmigung vorzulegen sind (Beispiele: Drittmittelanzeige, Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, Zustimmung zur Annahme von Geschenken).

Führung

Kontrollmechanismen (z.B. Wiedervorlagen, stichprobenweise Kontrollen) sind unverzichtbarer Teil der Führungsverantwortung.

Rotation

In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen soll die Verwendungszeit begrenzt werden. Ist dies nicht möglich, soll auf Ausgleichsmechanismen (z.B. Mehr-Augen-Prinzip) geachtet werden.

Wie kann das eigene Verhalten vor Korruption schützen?

Bedenken Sie, dass Sie als beamtete oder verpflichtete Beschäftigte nach dem Verpflichtungsgesetz Amtsträger sind, an die höhere Anforderungen gestellt werden als an Mitarbeitende in der Privatwirtschaft. Sie sind explizit auf die „Korruptionstatbestände“ bei Ihrer Verbeamtung bzw. Einstellung in den öffentlichen Dienst verpflichtet worden.

Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.

Korrupte Handlungen verdienen weder Solidarität noch Kollegialität. Seien Sie in Ihrem eigenen Interesse vorsichtig. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie darüber unverzüglich Ihre/n Vorgesetzten.

Trennen Sie Dienst und Privatleben!

Achten Sie konsequent auf die Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie immer kritisch, ob persönliche Beziehungen (Interessen) eine mögliche Kollision zu Ihrer dienstlichen Tätigkeit bedeuten.

Schaffen Sie Transparenz!

Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten möchte, so ziehen Sie eine/n Kollege/in hinzu. Kommt es zum Versuch einer unzulässigen Beeinflussung, informieren Sie unverzüglich Ihre/n Vorgesetzten.

Dokumentieren Sie alle dienstlichen Entscheidungen sorgfältig, archivieren Sie alle Unterlagen, die bei Ihrer Entscheidung relevant waren. Legen Sie in Ihrem eigenen Interesse Wert auf Ordnungsmäßigkeit und Transparenz Ihrer Entscheidungen. Halten Sie sich streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Vorschriften zur Annahme von Zuwendungen und zu Nebentätigkeiten. Bedenken Sie, dass Sie sich möglicherweise durch die Annahme geringfügiger Begünstigungen erpressbar machen oder in Ihren Entscheidungen lenken lassen.

Umgang bei Befangenheit

Im Arbeitsalltag kann es immer wieder zu Berührungen und Überschneidungen zwischen Dienst und Privatleben kommen. Um nicht in einen Konflikt zwischen dienstlichen und privaten Pflichten zu kommen, sollten Sie keine Zweifel an Ihrer Objektivität aufkommen lassen. Bei der Beurteilung einer eventuellen Befangenheit sollten Sie sich immer von der Frage leiten lassen, wie objektiv eine ggf. auch negative Entscheidung getroffen werden kann, ohne das Gefühl zu haben, einer Seite nicht gerecht zu werden. Beeinflusst kann eine Entscheidung über Befangenheit auch von Freundschaft, Dankbarkeit, Feindschaft, Rivalität usw. sein. Informieren Sie im Zweifel Ihre Vorgesetzten.

Verschwiegenheit

Trotz der gebotenen Transparenz besteht die Pflicht, über bestimmte Informationen Stillschweigen zu bewahren. Beschäftigte der Universität haben sich in ihrem Amtseid oder bei der Einstellung dazu verpflichtet, Verschwiegenheit und Datenschutz zu beachten. Geben Sie keine Informationen und Unterlagen weiter, aus denen Externe Vorteile ziehen können oder die vertraulich sind.

 

Umgang mit Geschenken und sonstigen Zuwendungen

Grundsatz: Annahmeverbot

Beamtinnen und Beamte dürfen nach § 42 Abs. 1 S. 1, 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile (Zuwendungen) für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt annehmen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres Dienstherrn. Einzelheiten regelt Ziffer 32 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV). Für Beschäftigte gilt Entsprechendes nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 TV-L). Diese Regelungen gelten z.B. auch für die Annahme von Wissenschaftspreisen, die mit Preisgeldern zur Eigenverwendung dotiert sind.

Zulässige Zuwendungen

Die in Ziffer 32.6 BeamtVwV  genannten Zuwendungen (u.a. Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber einfacher Art; Geburtstagsgeschenke aus dem Mitarbeiterkreis im üblichen Umfange; übliche, angemessene Bewirtungen etwa bei Besprechungen) dürfen dennoch ohne Weiteres angenommen werden; die Zustimmung gilt allgemein als erteilt.

Anzeigepflichtige Zuwendungen

Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 35 Euro pro Kalenderjahr müssen im Regelfall nur angezeigt werden. Die Wertgrenze von 35 Euro gilt pro beschenkter Person und für jeden Zuwendungsgeber. Ausnahme: Die Annahme einer Zuwendung einzelner Studierender ist ohne gesonderte Genehmigung nicht zulässig. Die Anzeige erfolgt formlos gemäß den Vorgaben des Ministeriums an eine zuständige Stelle, bei uns: compliancespam prevention@uni-tuebingen.de

Zustimmungspflichtige Zuwendungen

Bei Überschreiten der Wertgrenze von 35 Euro oder bei Geschenken einzelner Studierender gilt: Wird Ihnen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Universität Tübingen eine Zuwendung angeboten, so sind Sie verpflichtet, die Zustimmung zur Annahme der Zuwendung – wenn möglich vorab - bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zuständige Stelle ist die Rektorin der Universität bei

  • beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
  • sonstigen Beamtinnen und Beamten (Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltung) und
  • privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren

und der Kanzler der Universität bei

  • privatrechtlich beschäftigten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  • privatrechtlich beschäftigten Dozentinnen und Dozenten,
  • privatrechtlich beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und  Verwaltungsangestellten.

Gerne können Sie Ihren Antrag per E-Mail an compliancespam prevention@uni-tuebingen.de senden

 

Umgang mit Wissenschaftspreisen (Preisgeldern)

Zuwendungen zur Eigenverwendung

Es gilt auch insoweit der Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte nach § 42 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt annehmen dürfen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres Dienstherrn. Für Beschäftigte gilt Entsprechendes nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 TV-L).
Eine Zustimmung ist daher auch für die Annahme eines Wissenschaftspreises erforderlich, der mit einem zur Eigenverwendung bestimmten Preisgeld oder mit zur Eigenverwendung bestimmten sonstigen Vorteilen oberhalb der Wertgrenze von 35 Euro dotiert ist.
Wird Ihnen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Universität Tübingen ein solcher Wissenschaftspreis verliehen, so sind Sie verpflichtet, vorab die Zustimmung zur Annahme des Preisgeldes oder der sonstigen mit dem Preis verbundenen Vorteile bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Gerne können Sie Ihren Antrag per E-Mail an compliancespam prevention@uni-tuebingen.de senden. Dem Antrag sind Informationen und Belege zu folgenden Fragen beizufügen:
• Welche Organisation vergibt den Preis?
• Was sind ihre Ziele, wer sind ihre Mitglieder?
• Könnten ihr oder einem ihrer Mitglieder aus der Amtsführung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers Vorteile erwachsen?
• Woher stammen das Preisgeld sowie ggf. sonstige Vorteile?
• Wird der Preis in einem fairen und transparenten Verfahren vergeben?
• Wird die Auswahl von einer neutralen und sachverständigen Jury getroffen?
 • Orientiert sich die Auswahlentscheidung an rein wissenschaftlichen Kriterien?

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben "Annahme von Zuwendungen - Umgang mit Wissenschaftspreisen" vom 18. November 2022 (Anmeldung im Intranet der Universität erforderlich).

Zuwendungen zur dienstlichen Verwendung

Zuwendungen von öffentlicher (außer der Universität Tübingen) oder privater Seite für Zwecke im Rahmen der dienstlichen Aufgaben, insbesondere für Aufgaben in Forschung und Lehre, unterliegen den Drittmittelvorschriften (vgl. Drittmittelrichtlinien, Downloadbereich von Dez. VII).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem o.g. Rundschreiben und dem Drittmittel-Leitfaden von Dez. VII Abt. 2 (Anmeldung im Intranet der Universität erforderlich).

 

Umgang mit Drittmitteln

Zuwendungen zur dienstlichen Verwendung

Zuwendungen von öffentlicher (außer der Universität Tübingen) oder privater Seite für Zwecke im Rahmen der dienstlichen Aufgaben, insbesondere für Aufgaben in Forschung und Lehre, unterliegen den Drittmittelvorschriften (vgl. Drittmittelrichtlinien, Downloadbereich von Dez. VII).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem o.g. Rundschreiben und dem Drittmittel-Leitfaden von Dez. VII Abt. 2 (Anmeldung im Intranet der Universität erforderlich).

Was sind mögliche Hinweise auf Korruption?

Ein Hinweis auf Korruption kann sich aus beobachteten Anzeichen, aus sozialneutralen Indikatoren oder aus Alarmindikatoren ergeben. Mögliche Indikatoren sind in Ziff. 4.1.1 Abs. 2 und 3 VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung aufgeführt. Für eine entsprechende Feststellung ist in jedem Fall eine umfassende Bewertung notwendig.

Vermeiden Sie vorschnelle Schlüsse oder Vorverurteilungen. Zeigen Sie aber Mut, Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten auf Ihre Wahrnehmungen anzusprechen.

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten verpflichtet, Anzeichen nach Ziff. 4.1.1 VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung, die nachvollziehbar auf Korruption hinweisen können, unverzüglich dem bzw. der Vorgesetzten zu melden (s. Ziff. 4.1.3. VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung).

 

Wie verhalte ich mich bei einem Korruptionsverdacht?

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten unverzüglich ihre Vorgesetzten zu informieren, wenn sie nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten (Ziff. 4.1.3 VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung). Die Bewertung, ob aufgrund der Anzeichen ein Hinweis auf Korruption festgestellt wird, obliegt den Vorgesetzten.
Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, dass Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte in strafbare Handlungen verwickelt sind, können, ohne dass der Dienstweg eingehalten werden muss, unmittelbar dem Dienstvorgesetzten, jeder vorgesetzten Dienststelle oder der hierfür bestimmten Stelle im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mitgeteilt werden. Die Mitteilung wird auf Wunsch vertraulich behandelt, soweit dies rechtlich möglich ist. (Ziff. 4.1.3 Abs. 2 VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung)

 

Vertrauensanwalt

Das Land Baden-Württemberg hat den Rechtsanwalt Michael Rohlfing mit der Wahrnehmung der Funktion eines Vertrauensanwalts für Korruptionsverhütung beauftragt. Die Beauftragung erstreckt sich auch auf die Universitäten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.

Kontaktdaten:

Michael Rohlfing
BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Zerrennerstraße 11
75172 Pforzheim
Telefon: (07231) 39763-47
Telefax: (07231) 39763-10
E-Mail: vertrauensanwaltspam prevention@bender-harrer.de
Weitergehende Informationen sind auch der Homepage der Kanzlei unter folgendem Link zu entnehmen: https://www.bender-harrer.de/vertrauensanwalt/

Funktion und Aufgabe des Vertrauensanwalts

Der Vertrauensanwalt steht den Beschäftigten der Universität als unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung. Als Anlaufstelle nimmt er Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten enthalten und prüft diese auf ihre Glaubwürdigkeit und strafrechtliche Relevanz. Ziel seiner Arbeit ist die Aufklärung von Korruptionssachverhalten.
Der Vertrauensanwalt entscheidet nach eigener pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit er einen ihm unterbreiteten Sachverhalt der auf Seiten des Landes zuständigen Stelle weitermeldet. Bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von Beschäftigten oder von Dritten zu Lasten des Landes wird der Sachverhalt der zuständigen obersten Landesbehörde gemeldet; diese steuert das weitere Verfahren.
Der Vertrauensanwalt kann einer Hinweisgeberin oder einem Hinweisgeber auf Wunsch Vertraulichkeit zusichern. Auf Grund seiner anwaltlichen Schweigepflicht darf er in diesem Fall ohne Einwilligung seiner Hinweisgeberin oder seines Hinweisgebers deren oder dessen Identität weder dem Land noch Dritten offenbaren.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt zur Einführung eines Vertrauensanwalts (Anlage 2 der VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung)

Meldestelle für Hinweisgebende

Bei Hinweisen auf eine strafrechtlich relevante Korruption, die aus dem beruflichen Umfeld der Universität erlangt sind, können sich Beschäftigte (auch Beamtinnen und Beamte) der Universität Tübingen auch an die im Wissenschaftsministerium eingerichtete Hinweisgeberstelle wenden.
Weiter Hinweise hierzu finden Sie auf unserer Seite Meldestelle für Hinweisgebende.