Uni-Tübingen

Bewerbung und Berufungsverfahren

Die Universität Tübingen ist bestrebt, den Anteil an internationalen Mitarbeitenden zu erhöhen. Daher schreibt sie ihre Professuren auch international aus. Wenn Sie zu den Besten Ihres Fachgebiets gehören, könnte eine Professur an einer der renommiertesten Forschungsuniversitäten Deutschlands genau das Richtige für Sie sein. Im folgenden Abschnitt finden Sie Informationen zum Ablauf des Berufungsverfahrens. 

Hinweis zu den Bewerbungsunterlagen

Bewerbungen für die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät, die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, die Philosophische Fakultät und die Medizinische Fakultät können ausschließlich über das Berufungsportal eingereicht werden. Alle für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen und Zeugnisse müssen über das Portal hochgeladen werden. Welche Unterlagen einzureichen sind, ist weiter unten aufgelistet.

zum Portal

Anforderungen

Um in Deutschland Professor*in zu werden, müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein. Obligatorisch für eine Bewerbung ist eine überdurchschnittliche Promotion oder ein überdurchschnittlicher PhD. Darüber hinaus sind eine Habilitation oder eine fünf- bis sechsjährige Tätigkeit als Juniorprofessor*in oder Forschungsgruppenleiter*in mit positiver Endevaluation sowie Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften nachzuweisen. Forschungserfahrung und Lehrkompetenz sind ebenfalls notwendige Qualifikationen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Stellenausschreibung.

 

Bewerbungsunterlagen

Zu den üblichen Unterlagen gehören: 

Erforderlich: 

  • Akademischer Lebenslauf
  • Zeugnisse, Nachweise
  • Publikationsliste
  • Liste bisheriger Lehrveranstaltungen  

Zusätzlich: 

  • Angaben zu eingeworbenen Drittmitteln
  • Darstellung der Forschungsstrategie
  • Darstellung der Lehrphilosophie und -strategien 

Empfehlungsschreiben sind nicht erforderlich.

Spezifische Anforderungen, die über die aufgeführten Unterlagen hinausgehen, können der jeweiligen Stellenausschreibung entnommen werden. 

Hausberufungsverbot

In Baden-Württemberg wurde das Hausberufungsverbot in der Vergangenheit sehr konsequent umgesetzt. Und auch wenn es in den letzten Jahren etwas gelockert wurde, zählen interne Berufungen im deutschen Hochschulsystem nach wie vor zu den Ausnahmefällen. Von Wissenschaftler*innen wird erwartet, dass sie zwischen Studium und Verbeamtung auch Erfahrungen in anderen wissenschaftlichen Institutionen sammeln. Folglich wird verlangt, dass die Hochschule vor dem Antritt einer Professur mindestens einmal gewechselt wurde.  

Ein weiterer Grund für das Hausberufungsverbot ist der im Grundgesetz festgeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit, der allen Menschen den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern „nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ (Art. 33 Abs. 2) garantiert. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass interne Kandidat*innen keine Vorteile gegenüber externen Bewerber*innen haben. Andererseits soll gewährleistet werden, dass die am besten qualifizierte Person die ausgeschriebene Stelle erhält.

 

Berufungsangebot

Die Verhandlungen über das Berufungsangebot werden für W1- und W2-Professuren mit dem*der Dekan*in der Fakultät und für Tenure-Track- und W3-Professuren mit dem Rektorat und einem*einer Vertreter*in der Fakultät geführt. Nach den Berufungsverhandlungen versendet die Universität ein schriftliches Berufungsangebot an den*die Kandidat*in. Innerhalb einer im Angebot festgelegten Frist kann der Ruf angenommen oder abgelehnt, sowie ein Gegenangebot unterbreitet werden. Bei Ablehnung wird dem*der nächste*n Kandidat*in auf der Liste der Berufungsvorschläge ein Angebot unterbreitet. Wird auch dieses abgelehnt, wird der*die nächste Bewerber*in berücksichtigt. Nimmt kein*e geeignete*r Kanditat*in das Angebot an, muss die Professur erneut öffentlich ausgeschrieben werden.