Juristische Fakultät

Satzung WISSENSCHAFTLICHE VEREINIGUNG TÜBINGER KRIMINOLOGEN e.V.

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen "Wissenschaftliche Vereinigung Tübinger Kriminologen". 
(2) Sitz des Vereins ist Tübingen. 
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Förderung von Forschungsvorhaben, besonders im Bereich der Angewandten Kriminologie und deren Verwertung in der Rechtspflege und der sonstigen Sozialpraxis. Der Verein arbeitet dabei mit dem Institut für Kriminologie der Universität Tübingen zusammen. 
Zur Erfüllung des Vereinszwecks veranstaltet und unterstützt der Verein Arbeitstagungen und Vorträge sowie Symposien zum Gedankenaustausch mit den an den Forschungen des Instituts für Kriminologie beteiligten und sonstigen in der Forschung tätigen Wissenschaftlern. Er fördert in diesem Sinne die Pflege der Beziehungen zwischen dem Institut für Kriminologie und ehemaligen Studenten und Mitarbeitern sowie die Herausgabe von entsprechenden Publikationen. 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle ehemaligen und noch tätigen Mitarbeiter des Instituts für Kriminologie sowie ehemalige Seminar- und Übungsteilnehmer werden, die den Vereinszweck (§ 2) bejahen. Die Aufnahme in den Verein muss durch Referenzen von zwei Mitgliedern des Vereins befürwortet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung können auch andere natürliche und juristische Personen Mitglied des Vereins werden. 
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der bewilligenden Entscheidung, sie endet zum Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Zahlungsverzug. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich. 
(4) Entrichtet ein Mitglied seinen Vereinsbeitrag für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre trotz Mahnung nicht (Zahlungsverzug), so erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Geschäftsjahres, wenn das Mitglied zuvor schriftlich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde. 
(5) Geschäftsjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 4 Ausschluss

Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist mit dem Beschluss wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zu einem jährlichen Mitgliedsbeitrag, der in der Regel bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu bezahlen ist, verpflichtet. 
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung jeweils im voraus festgelegt. 
(3) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten.

§ 6 Spenden

Dem Verein können besondere Mittel oder Sachspenden für bestimmte im Rahmen des Vereinszwecks liegende besondere Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

§ 7 Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglieder werden von dem Vorstand ernannt. Es sollen nur Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die Ziele des Vereins oder um die Kriminologie verdient gemacht haben. 
(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Mitglieds.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder und regelt die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins. 
(2) Sie wählt den Vorstand und erteilt ihm nach Vorlage der ordnungsgemäßen Geschäftsberichte Entlastung. 
Die schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand. 
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem 2. Geschäftsjahr durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. 
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Abstimmung und Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 
(5) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und unterzeichnet.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. 
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. 
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erfüllt die ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können den Verein einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. 
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der verbleibende Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter.

§ 11 Rechnungsführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Mittel im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand. Er ist für das Konto des Vereins zeichnungsberechtigt. 
(2) Der Schatzmeister berichtet den ordentlichen Mitgliedern über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens. Bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung erteilt ihm die Mitgliederversammlung Entlastung.

§ 12 Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Institut für Kriminologie der Universität Tübingen ausschließlich zum Zwecke der Forschung zu.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintrag des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.