Uni-Tübingen

Beantragung von Forschungsgroßgeräten nach Art. 91b GG – Information und Beratung

Rahmenbedingungen für Anträge

  • Die Förderung erfolgt im Rahmen des Förderprogramms der DFG „Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG“ in 50 prozentiger Kofinanzierung mit dem jeweiligen Bundesland
  • Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen und nichtstaatliche, institutionell akkreditierte Hochschulen.

Begutachtungskriterien

  • Die Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch herausragende wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen.
  • Die Geräte müssen weit überwiegend der Forschung dienen, d.h. die Notwendigkeit ihrer Beschaffung und ihrer Nutzung muss allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet sein.

Die Investitionssumme muss bei Universitäten über 200.000 Euro liegen. Die Obergrenze liegt bei 7,5 Millionen Euro.

Antragsverfahren und Fristen

  • In einem internen Verfahren werden die Voraussetzungen für eine Antragstellung geklärt.
  • Bitte nehmen Sie zu Beginn des Antragsvorhabens Kontakt mit dem Sachgebiet II 2.1 Nationale Forschungsförderung auf.
  • Antragsvorhaben sind in der Forschungskommission der Fakultät vorzustellen. Zur Terminfindung nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit dem jeweiligen Dekanat auf.
  • Ihre Ansprechperson in der Forschungsförderung
    • berät und unterstützt Sie bei den notwendigen internen Verfahren;
    • begleitet Sie bei der Ausarbeitung des Antrags;
    • führt eine inhaltliche und formelle Prüfung der Antragsunterlagen durch;
    • holt die erforderliche Zustimmung  des Rektorats ein.
  • Nach erfolgter Zustimmung des Rektorats reichen Sie/die antragsverantwortliche Person den Antrag im elan-Portal der DFG ein.
  • Seitens der DFG gibt es keine Fristen für die Einreichung der Anträge zu beachten.