Nach dem Landeshochschulgesetz soll eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht überschreiten. Das heißt, dass eine Beurlaubung für ein drittes Semester nur im extremen Ausnahmefall möglich ist.
Zur Bearbeitung wird der Urlaubsantrag und die entsprechenden Nachweise (z. B. ärztliche Atteste, Nachweis über Praktikum, usw.) benötigt. Für die Bearbeitung zuständig sind die Sachbearbeiter/-innen im Studierendensekretariat.
Um den Urlaubsantrag bearbeiten zu können, ist es erforderlich, dass die trotz der Beurlaubung fälligen Gebühren und Beiträge bezahlt und beim Studierendensekretariat verbucht wurden. Die Zahlung erfolgt dabei durch eine Überweisung der für die Rückmeldung fälligen Gebühren und Beiträge. Auch beurlaubte Studierende müssen grundsätzlich den Verwaltungskostenbeitrag, den Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft und den Beitrag für das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim AöR je Semester bezahlen.
Nach der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Tübingen ist eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ausgeschlossen. Eine Einschreibung und sofortige Beurlaubung ist nicht möglich!
Lehramtsstudierende: Das nach der neuen Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflichtpraktikum ist bereits in der Regelstudienzeit enthalten, weshalb hierfür keine Beurlaubung möglich ist.
Auf schriftlichen Antrag kann die Beurlaubung für das laufende Semester aufgehoben werden. Die Antragstellung hat spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit zu erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf direkt an die Sachbearbeitung im Studierendensekretariat und klären Sie die erforderlichen Formalitäten ab.
Das Studierendensekretariat kann leider keine Auskünfte erteilen, welche Folgen eine Beurlaubung für den BAföG-Bezug oder für das Kindergeld hat.
Hinweis zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz : Während eines Praktikums sind Sie nicht über die Universität unfallversichert. Grund ist, dass Sie sich für die Zeit des Praktikums aus dem Verantwortungs- und Organisationsbereich der Universität begeben. Bitte klären Sie deshalb vor der Beurlaubung ab, ob Sie bei Ihrem Praktiumsplatz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssten Sie sich ansonsten bei Bedarf privat versichern.
Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für ein Semester bei Studienfächern mit Jahresbetrieb im weiteren Studienverlauf zu Problemen führen kann. Beim Jahresbetrieb ist der Studienbeginn im ersten Fachsemester immer nur im Wintersemester möglich. Die Vorlesungen für die geraden Fachsemester werden daher nur im Sommersemester angeboten. Sie befinden sich z. B. im Wintersemester im 3. Fachsemester und wollen für das folgende Sommersemester eine Beurlaubung. Sie befinden sich dann nach der Beurlaubung im darauf folgenden Wintersemester im 4. Fachsemester. Vorlesungen für das vierte Fachsemester gibt es jedoch nur im Sommersemester. Bitte erkundigen Sie sich deshalb vor einer Beurlaubung bei der Studienfachberatung, ob und wenn ja welche Probleme die Beurlaubung hier für Sie mit sich bringen kann. Hier erhalten Sie eine Übersicht der Studienfachberater.