Uni-Tübingen

Wegweiser: Was bedeutet „Verlust des Prüfungsanspruchs“ bzw. „Rückmeldesperre“, und wie kann ich damit umgehen?

Eine Rückmeldesperre oder ein Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs bedeuten nicht in allen Fällen das Ende eines Studiums. Es lohnt sich, die Situation genau zu analysieren und sich gut zu informieren, um alle Handlungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können. Dieser Wegweiser unterstützt Sie dabei.

Was bedeutet „Prüfungsanspruch“, und wie kann es passieren, dass ich ihn verliere?

Mit der Einschreibung in einen Studiengang erhalten Sie automatisch das Recht, in diesem Studiengang Prüfungen zu absolvieren. Dies geschieht auf der Grundlage der jeweils gültigen Prüfungsordnung des entsprechenden (Teil-)Studiengangs.

Bewegen Sie sich im Rahmen der Regeln, welche die Prüfungsordnung vorgibt, so können Sie das Studium erfolgreich zu Ende bringen. Hierbei sollten Sie besonders auf die folgenden Dinge achten:

  • Prüfungsfristen (ggf. Orientierungsprüfung, Zwischenprüfung, maximal erlaubte Studiendauer)
  • Anzahl der Wiederholungsversuche
  • Fristgerechte Einreichung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Nachweisen über fremdsprachliche Voraussetzungen

Sollten Sie die Regeln nicht einhalten (können), so kann dies zum Verlust des Prüfungsanspruchs führen.

Weiterführende Informationen finden Sie zusammengefasst in der Handreichung „Informationen zum Thema Prüfungsanspruch“.

Wie erfahre ich vom Verlust des Prüfungsanspruchs?

Die Nachricht über den Verlust des Prüfungsanspruchs kann Sie auf unterschiedlichen Wegen erreichen:

  • Anschreiben über Verlust des Prüfungsanspruchs:
    Sie erhalten einen Brief vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ihres Studiengangs, der Sie über den Verlust des Prüfungsanspruches und die Gründe informiert. Dieses Anschreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, was bedeutet, dass Sie i.d.R. innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen können.
  • Rückmeldesperre:
    Im Zuge der Rückmeldung für das folgende Semester erhalten Sie vom Studierendensekretariat die Auskunft, dass eine Rückmeldung nicht möglich ist. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Studierendensekretariat, um herauszufinden, welcher Grund zu der Rückmeldesperre geführt hat.
  • Schreiben vom Prüfungsamt:
    Sie erhalten eine Nachricht von der Sachbearbeitung Ihres Prüfungsamts. Bitte nehmen Sie dort Kontakt auf, um die Gründe zu klären (z.B. ob noch Leistungsnachweise eingereicht werden müssen).
  • Keine Nachricht von der Universität:
    Es kann Situationen geben, in denen die Universität Sie nicht sofort über den Verlust des Prüfungsanspruchs informiert. Auch wenn kein Bescheid seitens der Universität versandt wurde, kann der Prüfungsanspruch bereits verloren gegangen sein, z.B. durch Nichtbestehen einer Prüfung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Es gehört zu Ihren Aufgaben als Studentin oder Student, sowohl die Prüfungsregeln als auch Ihren persönlichen Stand bezüglich der Prüfungsleistungen im Blick zu haben.

Was kann ich präventiv tun, damit es nicht zum Verlust des Prüfungsanspruchs kommt?

Für die hier beschriebenen präventiven Handlungsmöglichkeiten gibt es diverse Anlaufstellen an der Universität Tübingen, die Sie unterstützen können. Der Kontakt ist jeweils angegeben.

Wenn Sie vor dem letzten Prüfungsversuch stehen:

  • Planen Sie ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Prüfung ein. Möglicherweise kann eine individuelle Studienverlaufsplanung oder auch das Verschieben des Prüfungstermins hilfreich sein. Hierzu berät die Studienfachberatung und die Zentrale Studienberatung, da in manchen Situationen Besonderheiten zu bedenken sind.

Wenn Sie merken, dass die in der Prüfungsordnung vorgegebene Frist voraussichtlich nicht ausreichen wird, suchen Sie sich frühzeitig Unterstützung:

  • Sollten Sie die Fristüberschreitung nicht selbst zu verantworten haben, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen (siehe unten). Beratung erhalten Sie in Ihrem Prüfungsamt oder in der Zentralen Studienberatung.
  • Studierende mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung können aufgrund der besonderen individuellen Studienbedingungen einen Nachteilsausgleich beantragen (das geht allerdings nicht rückwirkend). Für diese Studierendengruppe gibt es auch ein eigenes Beratungsangebot.

Was kann ich tun, wenn ich den Prüfungsanspruch verloren habe?

Sollten Sie in Ihrem Studiengang Fristen überschritten haben oder alle Prüfungsversuche nicht bestanden haben, so haben Sie folgende Handlungsmöglichkeiten:

  • Sie können überprüfen, ob Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen möchten oder (wenn der Bescheid noch nicht eingegangen ist) einen Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf einen weiteren Prüfungsversuch stellen möchten. Informationen dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite sowie in der Handreichung „Informationen zum Thema Prüfungsanspruch“. Beratung erhalten Sie in Ihrem Prüfungsamt oder in der Zentralen Studienberatung.
  • Sie haben die Möglichkeit, sich neu zu orientieren. Die Zentrale Studienberatung kann Sie in diesem Prozess begleiten. Es stehen Ihnen verschiedene Optionen offen:
    • Studiengang mit inhaltlicher Nähe, sofern das noch möglich ist (ggf. mit Anerkennung einiger Studienleistungen)
    • Studiengang mit inhaltlicher Neuorientierung
    • Berufsausbildung
    • Berufseinstieg

Bei einem Fachwechsel innerhalb der Universität Tübingen gelten für Studierende, die ihren Prüfungsanspruch kürzlich verloren haben, verlängerte Umschreibefristen zu Beginn eines Semesters.

Eine Reflexion, wie es zum Verlust des Prüfungsanspruchs kommen konnte und welche Erfahrungen und Lerneffekte Sie für die eigene Zukunft daraus ziehen möchten, kann v.a. für Studierende hilfreich sein, die ein weiteres Studium anvisieren.

Hinweis: Eine Exmatrikulation vor der Zustellung des Bescheides über den Verlust des Prüfungsanspruchs schützt nicht vor dem Verlust des Prüfungsanspruchs. Das Immatrikulationsrecht und das Prüfungsrecht sind unabhängig voneinander zu betrachten.

Wann kommt es zur Exmatrikulation?

Eine Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam. Sollten Sie den Prüfungsanspruch verloren haben, können Sie trotzdem bis zum Ende des Semesters in Ihrem aktuellen Studiengang eingeschrieben bleiben.

Sollten zum Semesterende noch laufende Verfahren offen sein (z.B. ein Widerspruch oder ein Antrag auf Fristverlängerung), dann sprechen Sie nach Möglichkeit mit dem Prüfungsamt und dem Studierendensekretariat ab, welches Vorgehen in Bezug auf Ihren Studierendenstatus sinnvoll ist.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Exmatrikulation.

Sollten Sie sich vor dem Semesterende in einen anderen Studiengang umschreiben, so findet die Exmatrikulation nicht statt und Sie bleiben weiter Mitglied der Universität. Die Tatsache, dass der Prüfungsanspruch in Ihrem bisherigen Studiengang als verloren gilt, bleibt jedoch auch bei einer Umschreibung in einen anderen Studiengang bestehen.

Welche Auswirkungen hat der Verlust des Prüfungsanspruchs auf weitere Studienmöglichkeiten?

Auch wenn Sie den Prüfungsanspruch in Ihrem aktuellen Studiengang verloren haben, können Sie weiterhin ein Studium absolvieren, allerdings i.d.R. nicht mehr im gleichen Fach. Entscheidend ist die inhaltliche Nähe zwischen dem aktuellen und dem künftigen Studiengang. In Einzelfällen können auch formale Aspekte eine Rolle spielen, z.B. ob es sich um ein Hauptfach oder ein Nebenfach handelt.

Die Entscheidung, ob ein Studiengang trotz Verlust des Prüfungsanspruchs in einem verwandten Studiengang, an einer anderen Hochschule oder einem anderen Hochschultyp studiert werden kann, trifft die Hochschule bzw. der Studiengang, in den Sie wechseln möchten. Besteht keine inhaltliche Nähe zwischen dem aktuellen und dem künftigen Studiengang, so ist ein Fachwechsel in aller Regel möglich.

Weitere Informationen zu einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der Universität Tübingen finden Sie auf der Wegweiserseite Wie funktioniert ein Fachwechsel?

Bitte bedenken Sie, dass der Verlust des Prüfungsanspruchs auch Auswirkungen auf eine BAföG-Förderung haben kann. Bitte erkundigen sie sich beim Amt für Ausbildungsförderung.

Wie muss ich bei einem „Härtefallantrag“ bzw. einem Widerspruch vorgehen?

Zuerst muss geklärt werden, ob bereits ein Schreiben über den Verlust des Prüfungsanspruchs vorliegt. Eine Reaktion auf dieses Schreiben wäre der sogenannte „Widerspruch“. Liegt kein Schreiben über den Verlust des Prüfungsanspruchs vor und Sie möchten etwas beantragen, so handelt es sich um einen Antrag.

(Einen „Härtefallantrag“ gibt es formal nicht. Sie sprechen daher besser von einem „Antrag auf Fristverlängerung“ oder „Antrag auf zusätzlichen Prüfungsversuch“.)

Sie können sich an den folgenden Schritten orientieren:

  1. Überprüfen Sie anhand der Prüfungsordnung, ob ein Antrag oder Widerspruch gerechtfertigt ist.
  2. Formulieren Sie den Antrag bzw. Widerspruch formlos.
  3. Einen Musterantrag finden Sie in der Handreichung „Informationen zum Thema Prüfungsanspruch“.
  4. Unterstützung bei der Erstellung eines Antrags bzw. Widerspruchs erhalten Sie in der Zentralen Studienberatung sowie ggf. in der Rechtsberatung des Studierendenwerks.
  5. Reichen Sie den Antrag bzw. den Widerspruch in Papierform mit Originalunterschrift über das Prüfungsamt bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein.

Welche Anlaufstellen stehen mir beim Thema Prüfungsanspruch zur Verfügung?


Bei Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschlägen zu diesem Wegweiser freuen wir uns über eine Rückmeldung an: wegweiser.dezernat-studierendespam prevention@uni-tuebingen.de